Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz)
GS III G/1 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.2023 (Beschlussdatum: 01.05.2022)
Droit cantonal Glaris · GS III G/1 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.01.2023 (Beschlussdatum: 01.05.2022). Seule la publication officielle du canton fait foi.
4.2. Verwaltungsbeschwerde
Art. 102 Zulässigkeit
1 Ein Entscheid einer unteren Verwaltungsbehörde kann grundsätzlich mit der Verwaltungsbeschwerde bei einer oberen Verwaltungsbehörde (vgl. Art. 103) angefochten werden.
2 Die Beschwerde ist unzulässig, sofern:
- a.
der Weiterzug durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist;
- b.
gegen den Entscheid zuerst eine Einsprache zulässig ist (Art. 81), oder
- c. *
der Entscheid nach besonderer Vorschrift in Gesetz oder landrätlicher Verordnung bei einer unabhängigen Rekurskommission, beim Verwaltungsgericht oder unmittelbar mit einem ordentlichen Rechtsmittel bei einer Bundesbehörde angefochten werden kann.
Art. 103 Beschwerdeinstanzen
1 Gegen Entscheide von Behörden, die einer Gemeindevorsteherschaft unterstellt sind, ist die Verwaltungsbeschwerde an die Vorsteherschaft zu richten.
2 Gegen Entscheide der Vorsteherschaften der Gemeinden und der weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und gegen Entscheide der Organe der selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten ist die Verwaltungsbeschwerde an das zuständige Departement zu richten. *
3 Gegen erstinstanzliche Entscheide der Departemente ist die Beschwerde an den Regierungsrat zu richten, gegen erstinstanzliche Entscheide der übrigen unter der Leitung des Regierungsrates stehenden kantonalen Behörden an das zuständige Departement. *
4 Vorbehalten bleiben Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung, die einen abweichenden Instanzenzug vorsehen. *
Art. 104 Beschwerdegründe der Verwaltungsbeschwerde
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde kann der Beschwerdebefugte folgende Mängel des angefochtenen Entscheides oder des strittigen Verfahrens rügen:
- a.
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
- b.
die unrichtige Rechtsanwendung, und
- c.
die Unangemessenheit.
2 In Bereichen, in denen die Gemeinden, die weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten autonom sind, kann vor der kantonalen Beschwerdeinstanz nur die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechts erheblichen Sachverhaltes und die unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden. Vorbehalten bleiben aber besondere gesetzliche Vorschriften.
4.3. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Art. 105 * Zulässigkeit
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht, unter Vorbehalt von Artikel 106, angefochten werden:
- a.
erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide des Regierungsrates;
- b.
Beschwerdeentscheide der Departemente;
- c.
erstinstanzliche Entscheide und Beschwerdeentscheide von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und von öffentlich-rechtlichen Anstalten, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
- d.
erstinstanzliche Entscheide und Einspracheentscheide von kantonalen Behörden, wenn Spezialvorschriften in Gesetz oder landrätlicher Verordnung unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorsehen;
- e.
Beschwerdeentscheide unabhängiger Rekurskommissionen, soweit diese nicht gemäss besonderer gesetzlicher Vorschrift als letzte kantonale Instanz entscheiden.
2 Mit Zustimmung des Beschwerdeführers kann eine Vorinstanz des Verwaltungsgerichts eine Verwaltungsstreitsache unter Verzicht auf einen Entscheid zur direkten Beurteilung an das Verwaltungsgericht überweisen; die Vorinstanz kann zur Beschwerde Stellung nehmen und Anträge einreichen.
3 Hat eine verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz in einer Sache, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zugänglich ist, einer Vorinstanz eine Weisung erteilt, dass oder wie sie zu entscheiden habe, so kann der Beschwerdeführer den Entscheid direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehen. Der Beschwerdeführer muss von der angewiesenen Behörde in der Rechtsmittelbelehrung darauf aufmerksam gemacht werden. Das Verwaltungsgericht überprüft die Rüge der Unangemessenheit, wenn die verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz sie hätte überprüfen können.
Art. 106 * Unzulässigkeit
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie durch besondere Vorschrift ausgeschlossen ist oder die Bundesgesetzgebung ein unmittelbares Beschwerderecht an eine Bundesbehörde oder an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
Art. 107 Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können Mängel des angefochtenen Entscheides oder des Verfahrens geltend gemacht werden:
- a.
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, und
- b.
die unrichtige Rechtsanwendung einschliesslich eines Missbrauchs des Ermessens.
2 Die Unangemessenheit des Entscheides kann ausnahmsweise geltend gemacht werden:
- a.
in Streitigkeiten über die Veranlagung oder Rückerstattung einer öffentlich-rechtlichen Abgabe oder über die Leistung einer öffentlich-rechtlichen Entschädigung;
- b.
bei disziplinarischen Massnahmen über die Entlassung oder Einstellung im Amt während der Amtsdauer, die Versetzung ins Provisorium oder die Kürzung der Besoldung;
- c.
in Streitigkeiten über die Pension oder eine andere Vorsorge von Behördenmitgliedern oder öffentlichen Bediensteten;
- d. *
in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten;
- e. *
in anderen, bei einer Bundesinstanz anfechtbaren Streitigkeiten, wenn dieser eine unbeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht;
- f. *
in Streitigkeiten in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes, oder
- g. *
wenn es besondere Vorschriften in einem Gesetz oder, im Zusammenhang mit Abweichungen von der Regelung dieses Gesetzes über die Beschwerdeinstanzen, besondere Vorschriften in einer landrätlichen Verordnung vorsehen.
Art. 108 Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtspräsidenten als Einzelrichter
1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts erledigt als Einzelrichter Beschwerden: *
- a.
die zurückgezogen oder gegenstandslos werden, oder
- b.
auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, oder
- c. *
die ihm durch Gesetzesvorschrift ausdrücklich zur Entscheidung zugewiesen sind.
4.4. Öffentlich-rechtliche Klage
Art. 109 Zulässigkeit
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt auf Klage als einzige Instanz insbesondere öffentlich-rechtliche Streitigkeiten:
- a.
zwischen Kantons- und Gemeindebehörden oder zwischen einer von diesen und einer anderen selbstständigen öffentlich-rechtlichen Behörde;
- b.
aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
- c. *
…
- d.
über die Zuständigkeit von Gemeindebehörden und kantonalen Verwaltungsbehörden nach Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe b, und
- e.
soweit das Sozialversicherungsrecht eine Klage an eine kantonale Gerichtsinstanz vorsieht.
Art. 110 Unzulässigkeit
1 Die Klage ist unzulässig:
- a.
wenn die zuständige Behörde einen Entscheid trifft, der der Verwaltungs- oder der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt, oder
- b.
wenn sonst eine Beschwerde nach diesem Gesetz erhoben werden kann.
Art. 111 Klagebefugnis
1 Zur Klage ist befugt, wer einen Rechtsanspruch im eigenen Namen geltend machen kann.
2 Zu einer Widerklage ist zudem befugt, wer einen Rechtsanspruch geltend macht, der mit einem eingeklagten Anspruch rechtlich zusammenhängt oder sich verrechnen lässt.
Art. 112 Urteil
1 Das Verwaltungsgericht würdigt die Vorbringen der Parteien in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nach eigenem, pflichtgemässem Ermessen.
2 Es darf über die zur Sache gestellten Anträge der Parteien weder zugunsten noch zuungunsten einer Partei hinausgehen. Das gilt nicht in sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten, doch ist der betroffenen Partei vorgängig Gelegenheit zur Klageänderung zu geben.
4.5. Besondere staatsrechtliche Streitigkeiten
4.5.1. Schutz der Autonomie von Körperschaften und Anstalten
Art. 113
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden von Gemeinden, weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften und öffentlich-rechtlichen Anstalten, die geltend machen, ihre Autonomie sei verletzt durch:
- a.
Aufsichtsmassnahmen und andere Entscheide des Regierungsrates;
- b.
nicht mehr mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbare Entscheide einer anderen kantonalen Verwaltungsbehörde, oder
- c.
Entscheide einer unabhängigen Rekurskommission.
2 Mit dem gleichen Beschwerdegrund können auch Kirchgemeinden im Rahmen von Artikel 5 gegen Entscheide der anerkannten Landeskirchen Beschwerde erheben.
3 Das Verwaltungsgericht beurteilt die Verletzung der Autonomie entsprechend dem Rahmen, in dem Verfassung und Gesetzgebung die Autonomie festlegen.
4.5.2. Schutz der politischen Rechte der Bürger
Art. 114 Zulässigkeit und Zuständigkeiten
1 Wegen der Verletzung des Stimmrechts, wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen kann gegen Entscheide der Vorsteherschaften und Verwaltungsbehörden von Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden. *
2 Aus demselben Beschwerdegrund kann gegen Entscheide des Regierungsrates Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Gegen Entscheide in eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen ist aber nach den Artikeln 80 - 82 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte vor Bundesbehörden Beschwerde zu erheben.
3 Nicht angefochten werden können die Entscheide des Landammanns bei der Ermittlung der Mehrheit an der Landsgemeinde.
Art. 115 Beschwerdefrist und -schrift
1 Die Beschwerde ist in kantonalen Angelegenheiten binnen drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse, einzureichen. In kommunalen Angelegenheiten ist die Beschwerde binnen zehn Tagen seit der Versammlung einzureichen, bzw. bei Urnengängen binnen zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse. *
2 Die Frist für den Weiterzug regierungsrätlicher Beschwerdeentscheide beträgt in kantonalen Angelegenheiten fünf und in kommunalen Angelegenheiten zehn Tage. *
3 Die Beschwerdeschrift muss zur Begründung eine kurze Darstellung des Sachverhaltes enthalten. Werden Unregelmässigkeiten gerügt, muss glaubhaft gemacht werden, dass diese nach Art und Umfang dazu geeignet waren, das Resultat der Abstimmung wesentlich zu beeinflussen. *
Art. 116 Entscheid; besondere Anordnungen
1 Der Regierungsrat entscheidet binnen zehn Tagen nach Eingang der Beschwerdeantworten.
2 Werden Unregelmässigkeiten festgestellt, so sind, wenn möglich vor Schluss des Abstimmungs- oder Wahlverfahrens, die notwendigen Anordnungen zur Behebung der Mängel zu treffen.
4.6. Revision und Erläuterung
4.6.1. Revision von rechtskräftigen Entscheiden
Art. 117 Zulässigkeit
1 Die Behörde zieht ihren rechtskräftigen Entscheid von Amtes wegen oder auf Antrag hin in Revision, wenn wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden sind, namentlich wenn:
- a.
Bestimmungen über die Besetzung der Behörde oder über den Ausstand der Behördenmitglieder verletzt worden sind;
- b.
die Behörde die gesetzliche Bindung an die Parteibegehren nicht beachtet hat;
- c.
einzelne Anträge der Parteien unbeurteilt geblieben sind, oder
- d.
in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden sind.
2 Die Revision ist auch zulässig, wenn der Antragsteller nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die er im vorhergehenden Verfahren nicht geltend machen konnte; ausgenommen sind Tatsachen oder Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind.
3 Die Revision ist schliesslich zulässig, wenn auf dem Wege eines Strafverfahrens erwiesen wird, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil des Antragstellers auf den Entscheid eingewirkt wurde. Die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
4 Die Behörde nimmt im Übrigen die Änderungen eines Entscheides vor, die durch den Entscheid einer Bundesbehörde oder einer internationalen Behörde gefordert werden.
Art. 118 Befugnis zum Antrag
1 Ein Antrag auf Revision kann von den Parteien und von der Vorinstanz gestellt werden.
2 Im Antrag sind anzugeben:
- a.
als Rechtsbegehren, welche Änderungen des früheren Entscheides und welche Rückleistungen verlangt werden, und
- b.
als Begründung der Revisionsgrund, dass dieser rechtzeitig geltend gemacht wurde, und Angaben über die Beweismittel.
Art. 119 Frist für den Antrag
1 Der Antrag muss bei Folge der Verwirkung binnen 90 Tagen von der Entdeckung des Revisionsgrundes an eingereicht werden. Diese Frist beginnt jedoch frühestens mit Erhalt der schriftlichen Ausfertigung des angefochtenen Entscheides oder mit Abschluss des angerufenen Strafverfahrens.
2 Nach Ablauf von zehn Jahren seit Eröffnung des Entscheides kann die Revision nur noch im Falle von Verbrechen oder Vergehen (Art. 117 Abs. 3) verlangt werden.
Art. 120 Einstellung oder Aufschub des Vollzugs
1 Die Revisionsbehörde kann den Vollzug des angefochtenen Entscheides einstellen oder aufschieben oder weitere vorsorgliche Massnahmen treffen. Das kann von einer Sicherheitsleistung des Antragstellers abhängig gemacht werden.
Art. 121 Revisionsentscheid
1 Findet die Revisionsbehörde, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt sie den früheren Entscheid auf und entscheidet neu. Sie entscheidet gleichzeitig über die Wirkungen der Revision bezüglich der Hauptsache wie der Kosten.
2 Hebt die Revisionsbehörde einen Rechtsmittelentscheid auf, kann sie die Angelegenheit zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen.
4.6.2. Erläuterung und Berichtigung
Art. 122
1 Ist ein Entscheid unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die entscheidende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor. Die anderen Parteien müssen nicht angehört werden. *
2 Das Begehren um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheides zu stellen.
3 Der Antrag hemmt den Ablauf der Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln nicht; wird jedoch ein Entscheid erläutert oder berichtigt, so werden die Rechtsmittelfristen den Parteien neu eröffnet.
4 Artikel 120 über Einstellung oder Aufschub des Vollzugs gilt sinngemäss.
5. Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Art. 123 Zulässigkeit
1 Ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden. Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen Behörden und Privaten oder ein Vertrag unter Behörden, der Rechte und Pflichten von Privaten betrifft, kann nur geschlossen werden, soweit ein Gesetz ihn vorsieht oder soweit ein Gesetz für die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine zweiseitige bindende Vereinbarung zumindest zulässt.
2 Durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag kann insbesondere:
- a.
eine bei verständiger Würdigung des Sachverhaltes oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt werden (Vergleich);
- b.
eine private Person berechtigt werden, eine öffentliche Dienstleistung wahrzunehmen (Benutzungsvertrag), oder
- c.
für eine Leistung der Behörde eine Gegenleistung vereinbart werden, sofern die Gegenleistung im Vertrag für einen bestimmten Zweck vorgesehen ist und der Behörde zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dient (Austauschvertrag). Die Gegenleistung muss den Umständen angemessen sein und in einem sachlichen Zusammenhang mit der Leistung der Behörde stehen.
Art. 124 Form; anwendbares Recht
1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag muss schriftlich geschlossen werden; vorbehalten bleibt, dass eine gesetzliche Vorschrift eine qualifizierte Form vorsieht.
2 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes und ergänzend das privatrechtliche Vertragsrecht.
Art. 125 Zustimmung von Dritten und Behörden
1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in die Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zugestimmt hat.
2 Wird ein öffentlich-rechtlicher Vertrag anstelle eines Entscheides abgeschlossen, der der Genehmigung oder der Zustimmung einer anderen Behörde bedürfte, so wird der Vertrag erst wirksam, wenn die andere Behörde vorschriftsgemäss mitgewirkt hat.
Art. 126 Nichtigkeit eines Vertrages
1 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag ist nichtig, wenn:
- a.
er nach einem Gesetz unzulässig ist;
- b.
die gesetzliche Form- und Zustimmungserfordernisse verletzt werden;
- c.
ein Entscheid mit dem entsprechenden Inhalt nichtig wäre (Art. 78), oder
- d.
die Nichtigkeit sich aus der ergänzenden Anwendung des Privatrechts ergibt.
6. Vollstreckung des Entscheides
Art. 127 Zuständigkeit
1 Die Verwaltungsbehörden des Kantons und der Gemeinden vollstrecken ihre Entscheide selbst. Die Entscheide von hoheitlich tätigen privaten Personen oder Organisationen werden durch das Gemeinwesen vollstreckt, das die Aufgaben übertragen hat.
2 Entscheide der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch von diesen bezeichnete Verwaltungsstellen oder durch die in erster Instanz entscheidende Behörde vollstreckt.
3 Die Vollstreckungsbehörden können bei der Kantonspolizei polizeiliche Hilfe anfordern. *
Art. 128 Voraussetzungen
1 Die zuständige Behörde kann einen Entscheid vollstrecken, wenn:
- a.
dieser nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden kann, oder
- b.
er noch angefochten werden kann, das Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat oder diesem die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
Art. 129 Schuldbetreibung und Konkurs
1 Entscheide, die zu Geldzahlungen oder zur Sicherheitsleistung verpflichten, sind auf dem Wege der Schuldbetreibung zu vollstrecken; Entscheide von Verwaltungsbehörden stehen vollstreckbaren Urteilen gleich, sobald sie nach unbenütztem Ablaufen der Einsprache- oder Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen sind.
2 Das Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gilt für die Zwangsvollstreckung eines Entscheides in einem anderen Kanton.
Art. 130 Andere Zwangsmittel
1 Um Entscheide zu vollstrecken, die zu einem Handeln oder zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichten, kann die zuständige Behörde folgende Massnahmen ergreifen:
- a.
sie kann selbst oder durch einen beauftragten Dritten auf Kosten des Verpflichteten eine Ersatzvornahme treffen;
- b.
sie kann gegen die Person des Verpflichteten oder gegen seine Sachen unmittelbaren Zwang einsetzen;
- c.
sie kann in Fällen, in denen ein Gesetz es vorsieht, administrative Vorteile widerrufen oder administrative Nachteile oder Sanktionen anordnen;
- d.
sie kann, soweit es ein Gesetz vorsieht, ein Zwangsgeld auferlegen;
- e.
sie kann, soweit ein Gesetz eine Strafe vorsieht, eine Strafverfolgung durchführen lassen, oder
- f.
sie kann eine Strafverfolgung durchführen lassen, wenn in einem Entscheid gemäss Artikel 292 Strafgesetzbuch eine Strafe wegen Ungehorsams angedroht wurde und wenn keine andere Strafbestimmung zutrifft.
2 Zur Vollstreckung kann wiederum eine Strafe wegen Ungehorsams nach Artikel 292 Strafgesetzbuch angedroht werden.
Art. 131 Vorgehen
1 Die Behörde prüft zuerst, ob der Entscheid richtig eröffnet wurde und ob er vollstreckbar ist.
2 Bevor ein Zwangsmittel ergriffen wird, ist dies dem Verpflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung einzuräumen, unter Hinweis auf die möglichen Straffolgen. Diese Hinweise können in dem zu vollstreckenden Entscheid oder in einem Zwischenentscheid angebracht werden.
3 Die Behörde kann, wenn Gefahr im Verzug ist, auf die Androhung der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs ausnahmsweise verzichten.
7. Verfahrenskosten und Entschädigung
7.1. Amtliche Kosten
Art. 132 Grundsatz
1 Die Behörde erhebt für die amtlichen Kosten des Verfahrens Gebühren nach den Grundsätzen dieses Gesetzes.
2 Die amtlichen Kosten umfassen namentlich Auslagen für die behördliche Tätigkeit (Spruchgebühren, Kanzleiauslagen usw.) und für das Beweisverfahren (Entschädigungen an Zeugen und Sachverständige usw.).
3 Die Gebühren für die amtlichen Kosten der Verwaltungsbehörden und der verwaltungsgerichtlichen Behörden werden durch eine Verordnung des Landrates5 geregelt.
5 GS III G/2
Art. 133 * Kostenvorschuss
1 Die kantonalen Behörden erheben von der Partei, die ein Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren einleitet, einen angemessenen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.
2 Überdies kann jede Behörde von einer Partei, die ein Verfahren einleitet, einen Vorschuss für die ihr möglicherweise aufzuerlegenden amtlichen Kosten erheben, wenn:
- a.
die Partei mit der Bezahlung von Gebühren aus einem vorhergehenden Verfahren in Verzug ist, oder
- b.
besondere Umstände, wie der Aufwand für die Abnahme von Beweisen, einen Vorschuss rechtfertigen.
3 Für die Leistung des Kostenvorschusses wird eine nicht erstreckbare Frist angesetzt. Leistet die Partei den Kostenvorschuss nicht, wird ihr eine nicht erstreckbare Nachfrist eingeräumt. Bleibt die Leistung des Kostenvorschusses auch während der Nachfrist aus, wird auf das Begehren nicht eingetreten. Soll der Kostenvorschuss nur für die Vornahme eines bestimmten Verfahrensschrittes geleistet werden, hat die Nichtbezahlung dessen Unterlassung zur Folge. *
Art. 134 Kostenpflicht der privaten Parteien
1 Die Partei hat grundsätzlich amtliche Kosten zu tragen:
- a.
im nichtstreitigen Verfahren erster Instanz, wenn sie den Entscheid ausschliesslich im eigenen Interesse oder durch ihr Verhalten veranlasst hat;
- b.
im Einspracheverfahren, wenn sie mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben hat, oder
- c.
im Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren, wenn sie unterliegt oder wenn auf ihr Begehren nicht eingetreten wurde.
2 Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder durch verspätetes Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. *
3 Zieht eine Partei eine Eingabe oder einen Antrag zurück oder nimmt sie vom Verfahren Abstand, muss sie die Kosten wie bei der Abweisung der Begehren tragen, sofern die Behörde die Kosten nicht ermässigt (Art. 136 Abs. 1).
4 … *
Art. 135 Kostenpflicht von Behörden
1 Der Kanton ist für seine Behörden nicht kostenpflichtig, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen dies. *
2 Gemeinden und weitere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Anstalten der Gemeinden sind gegenüber den kantonalen Behörden dann kostenpflichtig, wenn sie im Verfahren als Partei beteiligt und an der Angelegenheit wirtschaftlich interessiert sind.
3 Im Übrigen können die Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden und anderen dem Kanton nachgeordneten Behörden amtliche Kosten auferlegen, wenn diesen grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind. *
Art. 135a * Kostenlose Verfahren
1 Kostenlos sind die Verfahren betreffend
- a.
staatsrechtliche Streitigkeiten;
- b.
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken;
- c. *
…
- d.
Sozialhilfe und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung;
- e.
Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden.
2 Vorbehalten bleibt, dass ein solches Verfahren von der Partei mutwillig und missbräuchlich eingeleitet wurde oder dass eine Beweiserhebung einen ausserordentlichen Aufwand verursacht.
Art. 136 Ermässigung der Kosten
1 Die Behörde kann die amtlichen Kosten ermässigen oder auf die Kostenauflage verzichten, wenn:
- a.
die Einforderung der Kosten eine aussergewöhnliche Härte bedeuten würde;
- b.
besondere Gründe, wie das öffentliche Interesse an der Abklärung der Angelegenheit, dies rechtfertigen, oder
- c.
ein Vergleich zustande kommt, eine Eingabe oder ein Antrag zurückgezogen wird oder eine Partei vom Verfahren Abstand nimmt.
2 Wenn eine kostenpflichtige Partei nur teilweise unterliegt, werden die amtlichen Kosten angemessen herabgesetzt.
Art. 137 Aufteilung unter den Parteien
1 Sind mehrere Parteien am Verfahren beteiligt, werden die Kosten in der Regel unter denjenigen angemessen aufgeteilt, die ganz oder teilweise unterliegen, unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Interessen am Verfahren und dem Entscheid über ihre Vorbringen. Vorher sind die den Behörden anfallenden Kosten abzuziehen (Art. 135).
2 Mehrere Parteien tragen die ihnen gemeinsam auferlegten Kosten, sofern der Entscheid nichts anderes bestimmt, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft.
7.2. Entschädigung der Parteien
Art. 138
1 Die Parteientschädigung ist eine Vergütung für die Kosten der berufsmässigen Parteivertretung und für ein notwendiges Erscheinen der Parteien vor Behörden oder Sachverständigen in einem Beschwerde-, Klage- oder Revisionsverfahren.
2 Soweit an einem solchen Verfahren Parteien mit gegensätzlichen Interessen beteiligt sind, kann der obsiegenden Partei zulasten jener, die unterliegt oder ihr Begehren zurückzieht, eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen werden. Die Aufteilung unter mehreren entschädigungspflichtigen Parteien geschieht entsprechend Artikel 137.
3 Die Parteien erhalten zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung, wenn:
- a.
sie im Verwaltungsgerichtsbeschwerde-, Revisions- oder Klageverfahren obsiegen, oder
- b.
der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offensichtliche Rechtsverletzungen unterlaufen sind.
4 Den Behörden wird in der Regel keine Entschädigung ausgerichtet, ausgenommen im Klageverfahren oder wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.
7.3. Unentgeltliche Rechtspflege
Art. 139 * Befreiung von den amtlichen Kosten und unentgeltlicher Rechtsbeistand
1 Die Behörde befreit eine Partei, der die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie die Verfahrenskosten aufzubringen, auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Kosten- und Vorschusspflicht, sofern das Verfahren nicht aussichtslos ist.
2 Unter den Voraussetzungen gemäss Absatz 1 weisen die kantonalen Behörden der Partei auf Gesuch hin oder von Amtes wegen einen Anwalt als Rechtsbeistand zu, sofern ein solcher für die gehörige Interessenwahrung erforderlich ist. In diesem Fall legt die Behörde oder stellvertretend der Vorsitzende oder das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied nach Abschluss des Verfahrens die Entschädigung des Rechtsbeistandes unter Berücksichtigung seiner Angaben fest. Die Entschädigung geht zu Lasten des Staates, soweit keine Gegenpartei oder Vorinstanz dafür aufkommen muss.
3 Der Nachweis der Bedürftigkeit im Sinne von Absatz 1 obliegt der Partei, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt.
4 Auf Verlangen fällt die Behörde oder stellvertretend das mit der Vorbereitung des Entscheides beauftragte Behördenmitglied über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege einen Zwischenentscheid, wenn daran ein schützenswertes Interesse besteht; andernfalls wird über das Gesuch im Rahmen des Endentscheides befunden.
Art. 139 a * Nachzahlung
1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Entsprechende Verfügungen erlässt diejenige Behörde, welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt hat, für die Verwaltungsbehörden das vom Regierungsrat bezeichnete Departement. Die Verwaltungsbehörden des Kantons erteilen der zuständigen Instanz alle für die Rückforderung erforderlichen Auskünfte zu Einkommen und Vermögen der kostenpflichtigen Partei.
8. Schlussbestimmungen
Art. 140 Übergangsrecht
1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Verfahren, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens hängig sind; in allen diesen Fällen gilt das bisherige Recht einschliesslich der früheren Zuständigkeiten.
2 Die Bestimmungen über die Zuständigkeit und den Ausstand (Art. 10-14) und über die Revision und Erläuterung (Art. 117-122) sind mit Inkrafttreten auf alle Verfahren anwendbar.
3 Personen, die zum digitalen Verkehr mit Behörden verpflichtet sind (Art. 18a), können Daten und Dokumente noch während zweier Jahre physisch übermitteln. Die Frist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem die Behörden die jeweilige Plattform für die Übermittlung bezeichnen. *
Art. 140a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. September 2021
1 Für Verfahren, welche beim Inkrafttreten dieser Änderungen rechtshängig sind, findet das bisherige Recht bis zum Abschluss des Verfahrens vor der betroffenen Instanz Anwendung.
Art. 141 Änderungen des bisherigen Rechts
1 Geltende Gesetzesbestimmungen werden gemäss besonderer Vorlage geändert.
2 … *
Art. 142 Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. Er kann es gestaffelt in Kraft setzen.6
6 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 25. August 1987 das Verwaltungsrechtspflegegesetz auf den 1. Oktober 1987 in Kraft gesetzt.
SBE III/1 32
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss · Inkrafttreten · Element · Änderung · SBE Fundstelle
04.05.1986 · 01.10.1987 · Erlass · Erstfassung · SBE III/1 32
05.05.1991 · 01.01.1992 · Art. 109 Abs. 1, c. · aufgehoben · SBE V/1 9
02.05.1993 · 01.07.1994 · Art. 115 Abs. 1 · geändert · SBE V/5 274
02.05.1993 · 01.07.1994 · Art. 115 Abs. 2 · geändert · SBE V/5 274
02.05.1993 · 01.07.1994 · Art. 115 Abs. 3 · eingefügt · SBE V/5 274
01.05.1994 · 01.07.1994 · Art. 56 Abs. 3 · geändert · SBE V/7 414
07.05.1995 · 07.05.1995 · Art. 106 · totalrevidiert · SBE VI/1 47
05.05.1996 · 01.07.1996 · Art. 106 · totalrevidiert · SBE VI/ 3 251
03.05.1998 · 01.07.1998 · Art. 90 · totalrevidiert · SBE VII/1 41
06.05.2001 · 01.08.2002 · Art. 106 · totalrevidiert · SBE VII/9 479
06.05.2001 · 06.05.2001 · Art. 133 · totalrevidiert · SBE VII/9 483
06.05.2001 · 06.05.2001 · Art. 139 · totalrevidiert · SBE VII/9 483
06.05.2001 · 06.05.2001 · Art. 139 a · eingefügt · SBE VII/9 483
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 17 Abs. 2 · geändert · SBE VIII/4 234
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 18 Abs. 1 · geändert · SBE VIII/4 234
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 20 Abs. 2 · geändert · SBE VIII/4 256
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 56 Abs. 3 · geändert · SBE VIII/4 256
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 100 Abs. 3, c. · geändert · SBE VIII/4 256
05.05.2002 · 01.07.2002 · Art. 134 Abs. 2 · geändert · SBE VIII/4 256
02.05.2004 · 01.07.2004 · Art. 105 · totalrevidiert · SBE IX/2 101
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 20 Abs. 2 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 20 Abs. 3 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 90 Abs. 3 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 102 Abs. 2, c. · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 103 Abs. 2 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 103 Abs. 3 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 103 Abs. 4 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 105 · totalrevidiert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 106 · totalrevidiert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 107 Abs. 2, f. · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 133 Abs. 3 · geändert · SBE IX/2 126
02.05.2004 · 07.05.2006 · Art. 141 Abs. 2 · aufgehoben · SBE IX/2 126
07.05.2006 · 01.01.2007 · Art. 13 Abs. 1, b. · geändert · SBE X/1 4
07.05.2006 · 01.01.2007 · Art. 48 Abs. 3 · geändert · SBE X/1 4
07.05.2006 · 01.01.2007 · Art. 55 Abs. 1, b. · geändert · SBE X/1 4
07.05.2006 · 01.01.2007 · Art. 56 Abs. 1 · geändert · SBE X/1 4
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 13 Abs. 2 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 27 · totalrevidiert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 42 Abs. 2 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 48 Abs. 1 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 52 · Sachüberschrift geänd. · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 88 Abs. 1, c. · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 90 Abs. 1 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 95 Abs. 3 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 127 Abs. 3 · geändert · SBE X/1 40
07.05.2006 · 07.05.2006 · Art. 139 a · totalrevidiert · SBE X/1 40
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 4 · aufgehoben · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 73 Abs. 2 · eingefügt · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 74 Abs. 2 · geändert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 74 Abs. 3 · eingefügt · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 99 Abs. 1 · geändert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 106 · totalrevidiert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 108 Abs. 1 · geändert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 108 Abs. 1, c. · eingefügt · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 133 Abs. 3 · geändert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 134 Abs. 2 · geändert · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 134 Abs. 4 · aufgehoben · SBE X/7 511
04.05.2008 · 01.01.2009 · Art. 135a · eingefügt · SBE X/7 511
03.05.2009 · 03.05.2009 · Art. 89 Abs. 3 · aufgehoben · SBE XI/3 181
03.05.2009 · 03.05.2009 · Art. 107 Abs. 2, d. · geändert · SBE XI/3 181
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 26 · Sachüberschrift geänd. · SBE XI/6 403
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 26 Abs. 1 · geändert · SBE XI/6 403
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 26 Abs. 1, a. · geändert · SBE XI/6 403
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 26 Abs. 1, b. · geändert · SBE XI/6 403
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 14 Abs. 3 · eingefügt · SBE XI/6 421
02.05.2010 · 01.01.2011 · Art. 139 a · totalrevidiert · SBE XI/6 421
06.05.2012 · 01.01.2013 · Art. 107 Abs. 2, e. · geändert · SBE XII/4 280
06.05.2012 · 01.01.2013 · Art. 107 Abs. 2, f. · geändert · SBE XII/4 280
06.05.2012 · 01.01.2013 · Art. 107 Abs. 2, g. · eingefügt · SBE XII/4 280
06.05.2012 · 01.01.2013 · Art. 21 Abs. 2, b. · geändert · SBE XII/4 282
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 26 Abs. 2 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 30 Abs. 3 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 30 Abs. 3a · eingefügt · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 65 Abs. 2 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 81 Abs. 2 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 91 Abs. 2 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 122 Abs. 1 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 135 Abs. 1 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 135 Abs. 3 · geändert · SBE 2014 41
04.05.2014 · 01.09.2014 · Art. 135a Abs. 1, c. · aufgehoben · SBE 2014 41
07.05.2017 · 01.01.2018 · Art. 114 Abs. 1 · geändert · SBE 2017 25
05.09.2021 · 01.02.2022 · Art. 33 Abs. 2 · geändert · SBE 2021 29
05.09.2021 · 01.02.2022 · Art. 90 Abs. 1 · geändert · SBE 2021 29
05.09.2021 · 01.02.2022 · Art. 140a · eingefügt · SBE 2021 29
05.09.2021 · 01.07.2022 · Art. 14 Abs. 3 · geändert · SBE 2022 10
05.09.2021 · 01.07.2022 · Art. 28a · eingefügt · SBE 2022 10
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 4a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 7a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 9a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 18a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 28 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 28 Abs. 3 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 29 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 30 Abs. 2a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 30 Abs. 3 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 32 Abs. 1a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 34 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 50 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 51 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 63 Abs. 2 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 67 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 67 Abs. 3a · eingefügt · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 76 Abs. 1 · geändert · SBE 2022 64
01.05.2022 · 01.01.2023 · Art. 140 Abs. 3 · eingefügt · SBE 2022 64