Verordnung über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen (VLK)
GS VII C/11/6 · VLK · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.07.2025 (Beschlussdatum: 13.05.2025)
Droit cantonal Glaris · GS VII C/11/6 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.07.2025 (Beschlussdatum: 13.05.2025). Seule la publication officielle du canton fait foi.
VII C/11/6
Verordnung über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen
(VLK)
Vom 13.05.2025 (Stand 01.07.2025)
Der Regierungsrat,
(Erlassen vom Regierungsrat am 13. Mai 2025)
erlässt:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
1 Der Lawinendienst für die Kantonsstrassen dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmenden auf den Kantonsstrassen.
Art. 2 Gegenstand
1 Mit der Verordnung werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Lawinengefährdungen der Kantonsstrassen geschaffen.
2. Aufgaben
Art. 3 Aufgaben
1 Die Aufgaben bestehen in
- a.
der Beurteilung der Lawinengefahr;
- b.
der Beschlussfassung, Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kommunikation von Sicherheitsmassnahmen auf lawinengefährdeten Abschnitten;
- c.
der Dokumentation von Beobachtungen, Beurteilungen, Beschlüssen und Sicherheitsmassnahmen;
- d.
der Führung und Nachführung eines Lawineninterventionsplans;
- e.
der Beratung der kantonalen Führungsorganisation (KFO) bei besonderen und ausserordentlichen Lagen;
- f.
der regelmässigen Aus- und Weiterbildung.
2 Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau kann im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben an Dritte übertragen.
3. Organisation
Art. 4 Organe
1 Der Lawinendienst setzt sich zusammen aus einer Lawinendienstkommission und Vollzugsorganisationen.
Art. 5 Lawinendienstkommission
1 Die Lawinendienstkommission besteht aus einer Leitung, einer stellvertretenden Leitung sowie bis zu acht Beobachtenden. Sie konstituiert sich bis auf die Wahl selbst.
2 Die Kommissionsmitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt.
3 Die Beobachtenden sind Lawinensachverständige. Sie unterstehen der Leitung der Lawinendienstkommission beziehungsweise deren Stellvertretung und arbeiten nach deren Anweisungen.
Art. 6 Vollzugsorganisationen
1 Für die Umsetzung von Strassensperrungen und -räumungen sind der kantonale Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei zuständig.
4. Finanzierung
Art. 7 Kosten
1 Die aus der Tätigkeit des Lawinendienstes für die Kantonsstrassen erwachsenden Kosten gehen zulasten der Jahresrechnung.
Art. 8 Entschädigung
1 Kommissionsmitglieder, die Angestellte des Kantons sind, leisten ihren Einsatz in der Regel im Rahmen ihres Arbeitspensums.
2 Kommissionsmitglieder, die nicht Angestellte des Kantons sind, werden wie folgt entschädigt:
- a.
Die zeitliche Bereitschaft und Grundlagenarbeiten werden jährlich mit einer Pauschale von 1500 Franken entschädigt.
- b.
Einsätze gemäss Aufgebot der Leitung der Lawinendienstkommission werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt. Die Einsätze werden in geeigneter Weise rapportiert.
- c.
Ganztägige Weiterbildungen werden zeitlich mit maximal 8 Stunden und 24 Minuten angerechnet.
5. Weitere Bestimmungen
Art. 9 Aufsicht und Vollzug
1 Die Aufsicht über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen obliegt dem Departement Bau und Umwelt.
2 Der Vollzug wird der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau übertragen.
SBE 2025 15
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss · Inkrafttreten · Element · Änderung · SBE Fundstelle
13.05.2025 · 01.07.2025 · Erlass · Erstfassung · SBE 2025 15