Verordnung über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen (VLK)

GS VII C/11/6 · VLK · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.07.2025 (Beschlussdatum: 13.05.2025)

Sommaire

Droit cantonal Glaris · GS VII C/11/6 · Aktuelle Version in Kraft seit: 01.07.2025 (Beschlussdatum: 13.05.2025). Seule la publication officielle du canton fait foi.

VII C/11/6

Verordnung über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen

(VLK)

Vom 13.05.2025 (Stand 01.07.2025)

Der Regierungsrat,

(Erlassen vom Regierungsrat am 13. Mai 2025)

erlässt:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Der Lawinendienst für die Kantonsstrassen dient dem Schutz der Verkehrsteilnehmenden auf den Kantonsstrassen.

Art. 2 Gegenstand

1 Mit der Verordnung werden die organisatorischen Voraussetzungen für die Bewältigung von Lawinengefährdungen der Kantonsstrassen geschaffen.

2. Aufgaben

Art. 3 Aufgaben

1 Die Aufgaben bestehen in

a.

der Beurteilung der Lawinengefahr;

b.

der Beschlussfassung, Anordnung, Umsetzung, Koordination und Kommunikation von Sicherheitsmassnahmen auf lawinengefährdeten Abschnitten;

c.

der Dokumentation von Beobachtungen, Beurteilungen, Beschlüssen und Sicherheitsmassnahmen;

d.

der Führung und Nachführung eines Lawineninterventionsplans;

e.

der Beratung der kantonalen Führungsorganisation (KFO) bei besonderen und ausserordentlichen Lagen;

f.

der regelmässigen Aus- und Weiterbildung.

2 Die Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau kann im Rahmen von Vereinbarungen Aufgaben an Dritte übertragen.

3. Organisation

Art. 4 Organe

1 Der Lawinendienst setzt sich zusammen aus einer Lawinendienstkommission und Vollzugsorganisationen.

Art. 5 Lawinendienstkommission

1 Die Lawinendienstkommission besteht aus einer Leitung, einer stellvertretenden Leitung sowie bis zu acht Beobachtenden. Sie konstituiert sich bis auf die Wahl selbst.

2 Die Kommissionsmitglieder werden durch den Regierungsrat gewählt.

3 Die Beobachtenden sind Lawinensachverständige. Sie unterstehen der Leitung der Lawinendienstkommission beziehungsweise deren Stellvertretung und arbeiten nach deren Anweisungen.

Art. 6 Vollzugsorganisationen

1 Für die Umsetzung von Strassensperrungen und -räumungen sind der kantonale Strassenunterhaltsdienst und die Kantonspolizei zuständig.

4. Finanzierung

Art. 7 Kosten

1 Die aus der Tätigkeit des Lawinendienstes für die Kantonsstrassen erwachsenden Kosten gehen zulasten der Jahresrechnung.

Art. 8 Entschädigung

1 Kommissionsmitglieder, die Angestellte des Kantons sind, leisten ihren Einsatz in der Regel im Rahmen ihres Arbeitspensums.

2 Kommissionsmitglieder, die nicht Angestellte des Kantons sind, werden wie folgt entschädigt:

a.

Die zeitliche Bereitschaft und Grundlagenarbeiten werden jährlich mit einer Pauschale von 1500 Franken entschädigt.

b.

Einsätze gemäss Aufgebot der Leitung der Lawinendienstkommission werden mit 70 Franken pro Stunde entschädigt. Die Einsätze werden in geeigneter Weise rapportiert.

c.

Ganztägige Weiterbildungen werden zeitlich mit maximal 8 Stunden und 24 Minuten angerechnet.

5. Weitere Bestimmungen

Art. 9 Aufsicht und Vollzug

1 Die Aufsicht über den Lawinendienst für die Kantonsstrassen obliegt dem Departement Bau und Umwelt.

2 Der Vollzug wird der Hauptabteilung Mobilität und Tiefbau übertragen.

SBE 2025 15

Änderungstabelle - Nach Beschluss

Beschluss · Inkrafttreten · Element · Änderung · SBE Fundstelle

13.05.2025 · 01.07.2025 · Erlass · Erstfassung · SBE 2025 15