Rapport sur les résultats

Consultation 2000/19: Loi fédérale sur les fonds en déshérence · 85 pages

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kontaktes noch vorhanden sind. F¸r die Unterlagen betreffend die Kontoer-ˆffnung und den letzten Kundenkontakt sollte eine unbeschr‰nkte Aufbewahrungspflicht gelten.

In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage, ob das BGNV nicht auch Vorschriften ¸ber die anl‰sslich der Erˆffnung einer Kundenbeziehung zu erhebenden (und schriftlich festzuhaltenden) Kundendaten enthalten sollte. Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass unvollst‰ndige Kundendaten die Identifikation des Kunden oftmals stark erschwert oder verunmˆglicht haben.

economiesuisse: Wir beantragen f¸r Abs. 1 folgende Formulierung: "Der Finanzakteur ist verpflichtet, angemessene organisatorische Vorkehrungen zu treffen, ..."

Begr¸ndung: Bei der im Entwurf vorgeschlagenen Formulierung kˆnnte man argumentieren, dass beim Abbruch des Kontaktes zum Kunden die organisatorischen Vorkehrungen des Finanzakteurs ungen¸gend waren und er damit seine Pflicht verletzt hat. Dies kann aber nicht der Sinn sein, da es grunds‰tzlich Sache des Kunden bleibt, den Kontakt zum Finanzakteur zu pflegen. Will man diesen aber nun zu organisatorischen Vorkehrungen verpflichten, so m¸ssen sich diese im ¸blichen Rahmen halten, was mit dem Begriff "angemessen" ausgedr¸ckt werden kann.

FGPF: Wie / Comme / Come PLS.

Heckendorn: Abs. 2: In der heutigen eher kurzlebigen Zeit ist ein Zeitraum von acht Jahren als zu lange anzusehen. Der Zeitrahmen von f¸nf Jahre ist angemessener. Auch bei stark unregelm‰ssigen Kundenkontakten darf mit einem Kontakt innerhalb dieser Zeitspanne gerechnet werden. Ferner sollte nicht eine neue Frist geschaffen werden, sondern eine verwandte Frist aus einem anderen Gesetz ¸bernommen werden (Vgl. Art. 36 Abs. 1 ZGB ¸ber die Verschollenheit).

SBV: Abs. 1: Wir bevorzugen es, wenn der Finanzintermedi‰r "angemessene" Vorkehrungen zu treffen hat, um einen Kontaktabbruch zum Kunden nach Mˆglichkeit zu vermeiden. Abs. 1, wie er im Entwurf vorgesehen ist, geht u.E. zu weit und enth‰lt wiederum eine Erfolgsverpflichtung: Ein Finanzintermedi‰r kann den Abbruch des Kontaktes zum Kunden nicht vermeiden. Diese Mˆglichkeit h‰tte vielmehr der Kunde selbst.

Abs. 2: In Erg‰nzung zu unseren Ausf¸hrungen zu Art. 2 schlagen wir Folgendes vor:

"2 Ist eine Kontaktnahme mit dem Kunden oder seinem Bevollm‰chtigten nicht mˆglich, so gelten seine Vermˆgenswerte als nachrichtenlos. Im Falle von Art. 2 Abs. 4 tritt die Nachrichtenlosigkeit sp‰testens 10 Jahre nach dem letzten Kontakt ein.

3 Bei festgestellter Nachrichtenlosigkeit trifft der Finanzintermedi‰r die angemessenen Massnahmen zur Sicherung und Verwaltung der Vermˆgenswerte."

Weitere Einzelheiten m¸ssen nicht auf Gesetzesstufe geregelt werden, sondern sollten der Selbstregulierung ¸berlassen werden.