Rapport sur les résultats

Consultation 2001/7: Loi sur la Banque nationale (LBN) · 144 pages

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Révision de la loi sur la Banque nationale Résultats de la consultation

lich ein Grundsatz vorgesehen wird, und im Übrigen via Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates die Details in einer noch zu schaffenden Verordnung zu regeln sein werden. Auf diese Weise könnte die Gleichbehandlung von Banken und Post problemlos gewährleistet werden.

¾Eine Ungleichbehandlung wäre somit erst dann gegeben, wenn einerseits Postfinance

die Banklizenz erteilt und andererseits das Anbieten des Massenzahlungsverkehrs gegenüber den anderen Banken sistiert würde. Auch die Aufgabe des Massenzahlungsverkehrs – die eigentliche Kernkompetenz von Postfinance – ist sehr unwahrscheinlich. Sollte der Gesetzgeber jedoch trotzdem diese sehr unwahrscheinliche Entwicklung abdecken wollen, wäre die Liste der für die Mindestreserven geltenden Bilanz-Aktiven in Übereinstimmung mit der Definition der kurzfristigen Verbindlichkeiten, welche zur Berechnung der notwendigen Mindestreserve zu berücksichtigen sind, auf

Verordnungsstufe zu regeln.

5.03 SNB Wir regen an zu prüfen, ob Art. 17 E-NBG mit folgendem neuem Abs. 5 ergänzt werden könnte (bisheriger Abs. 5 würde zu Abs. 6):

5Die Nationalbank kann durch Verordnung Emittenten von elektronischem Geld sowie weitere Emittenten von Zahlungsmitteln der Mindestreservepflicht unterstellen, wenn deren Tätigkeit die Umsetzung der Geldpolitik erheblich zu beeinträchtigen droht.

In Anbetracht des raschen Wandels auf den Finanzmärkten könnte der Kreis der min-

destreservepflichtigen Unternehmen mit dem Begriff "Bank" dereinst zu eng gefasst

sein. Dieser Fall könnte eintreten, wenn neben den Banken zunehmend andere Finanzinstitute an der Fristentransformation teilnehmen und zu Emittenten von Geld werden. Zu denken ist etwa an die Herausgeber von elektronischem Geld (E-Geld) und an weitere Emittenten von Zahlungsmitteln wie Nichtbanken, die dem Publikum Sichtguthaben eröffnen. Eine starke Ausbreitung von privatem Geld, das von Nichtbanken ausgegeben wird, könnte die Nachfrage nach Notenbankgeld unter jenes Niveau zurückgehen lassen, das für die operative Umsetzung der Geldpolitik erforderlich ist. Ein Unterstellen der Emittenten von E-Geld oder anderen Zahlungsmitteln unter die Mindestreservepflicht würde die erforderliche Mindestnachfrage nach Giroguthaben der SNB sicherstellen.

Das Legalitätsprinzip erfordert, dass die Umschreibung des Kreises der Personen, welche der Mindestreservepflicht unterstehen, im Gesetz selber erfolgt (Art. 164 Abs. 1 lit. c und d BV). Dieses Erfordernis ist in Art. 17 Abs. 1 E-NBG mit Bezug auf die Banken erfüllt. Bei den privaten Emittenten von E-Geld oder von anderen Zahlungsmitteln ist zu fragen, ob ihre nähere begriffliche Umschreibung sowie ihre Unterstellung unter die Mindestreservepflicht auf Verordnungsstufe erfolgen könnte. Die Frage ist zu bejahen, wenn die vorgeschlagene Delegationsnorm von Art. 17 Abs. 5 E-NBG den nötigen Bestimmtheitsgrad aufweist. Dabei sind zwei Aspekte bedeutsam: Zunächst kann E-Geld heute hinreichend präzise definiert werden als "eine auf einem Medium elektronisch gespeicherte Werteinheit, die allgemein benutzt werden kann, um Zahlungen an Unternehmen zu leiten, die nicht die Emittenten sind" (Europäische Zentralbank, Bericht über elektronisches Geld, Frankfurt 1998, S. 8). Bereits seit längerem als private (nichtstaatliche) Zahlungsmittel definitorisch erfasst sind Sichtguthaben bzw. Kontogutschriften, mit denen usanzgemäss Geldschulden getilgt werden (vgl. Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Währung und die Zahlungsmittel vom 26. Mai 1999, BBl 1999 V 7271 f.). Sodann sind die Voraussetzungen einer Unterstellung unter die Mindestreservepflicht im Gesetz (Art. 17 Abs. 5 E-NBG) selber umschrieben. Erforderlich ist gemäss dem Vorschlag, dass der Einsatz von E-Geld oder anderen privat emittierten Zahlungsmitteln zu einem derart starken Rückgang der Nachfrage nach Zentralbankgeld zu führen droht, dass der SNB die Umsetzung der Geldpolitik - nach heutigem Konzept die Steuerung des Geldmarktzinssatzes - erschwert oder gar verunmöglicht wird. Diese Schwelle soll mit dem Wort "erheblich" im Gesetzestext hervorgehoben werden. Es muss mithin der Zweck der Mindestreserveregelung, eine Mindestnachfrage nach Zentralbankgeld sicherzustellen (Expertenbericht, S. 122), als solcher gefährdet sein, damit die Nationalbank die Ausdehnung auf weitere Normadressaten anordnen kann.

Die vorgeschlagene Delegationsnorm erfüllt die Anforderungen des Legalitätsprinzips. Eine direkte Delegation der Verordnungskompetenz an die Nationalbank erscheint zuläs-

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