Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Die jetzige Lösung ist dem gegenüber überaus umständlich, ohne einen Vorteil mit Blick auf den Rechtsschutz des Schuldners zu bringen: zur Vollstreckung aus der Urkunde muss der Gläubiger nicht weniger als drei Anträge bei verschiedenen Stellen erheben, nämlich bei der Urkundsperson (auf Erteilung der Vollstreckungsklausel, Art. 339), beim Vollstreckungsgericht (Art. 340) und zuletzt beim Betreibungsamt (Art. 341).

Ähnlich umständlich ist das Vollstreckungsverfahren auch im Bereich der Realvollstreckung ausgestaltet: auch hier gibt es ein unsinniges Hintereinander von Vollstreckungsklauselverfahren bei der Urkundsperson und Vollstreckungsgesuch beim Vollstreckungsgericht. Auch hier würde es vollkommen ausreichen, der Systematik des sonstigen Realvollstreckungsrechts zu folgen, und den Antrag (ohne vorhergehendes Vollstreckungsklauselverfahren) unmittelbar beim Vollstreckungsgericht vorzusehen.

Festzuhalten ist daher: das Vollstreckungsklauselverfahren nach Art. 339 ist überflüssig; seine Streichung würde auch die Interessen des Schuldners nicht berühren, da dieser in diesem Verfahrensabschnitt ohnedies kein Gehör und damit keinen besonderen Rechtsschutz genießt. Umgekehrt ist auch festzuhalten, dass die Kognition der Urkundsperson im Vollstreckungsklauselverfahren nach dem vorliegenden Vorentwurf (und insbesondere auch nach dem erläuterten Bericht) unklar ist. So ist insbesondere unklar, welche sonstigen, außerhalb der Urkunde liegenden Tatsachen innerhalb des Vollstreckungsklauselverfahrens berücksichtigt werden dürfen.

Die vorgeschlagene Änderung – Realvollstreckung aus der vollstreckbaren Urkunde durch unmittelbares Vollstreckungsgesuch beim Vollstreckungsgericht, Geldvollstreckung durch normale Betreibung aus der vollstreckbaren Urkunde als definitiven Rechtsöffnungstitel – würde das vorgesehene Verfahren vereinfachen ohne den Rechtsschutz des Schuldners zu verschlechtern und entspräche einer Fortsetzung der heutigen Systematik des Zwangsvollstreckungsrechts.

1. Damoklesschwert für KMU und andere schwächere Wirtschaftsparteien:

Die vollstreckbare öffentliche Urkunde ist als Ganzes abzulehnen. Konsumentinnen und Konsumenten sind zwar nach Art. 337 II von diesem Instrument nicht betroffen. Das Opfer der sofortigen Vollstreckbarkeit werden jedoch vor allem KMU und andere schwächere Wirtschaftsparteien sein.

Es steht ausser Zweifel, dass etwa die Banken keinen Kredit mehr erteilen werden, ohne dass sich der Schuldner nicht der sofortigen Vollstreckung unterwirft. Für die Schuldner, d.h. vor allem KMU, sind keinerlei Vorteile für eine solche Klausel ersichtlich. Sie können sicher nicht erwarten, dass die Kredite sich verbilligen, weil die Vollstreckungsunterwerfung das recovery der Darlehensforderung vereinfacht. Vielmehr werden die Banken die je nach Kanton erheblichen Gebühren der öffentlichen Beurkundung direkt oder indirekt auf die Kunden abwälzen.

Da der Schuldner infolge der Vollstreckungsunterwerfung damit rechnen muss, dass er auch eine bestrittene Forderung zur Abwendung des Konkurses innert kürzester Frist zu zahlen hat, ist er gezwungen, in höherem Masse liquide Mittel bereit zu halten. Auch dies bedeutet letztlich ein Verteuerung des Kredites für die KMU.