Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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neue Handelsgericht auf Grund der übergangsrechtlichen Bestimmung von Art. 391 VE für eine gewisse Zeit parallel geführt werden müssten.

Auf Grund der vorstehenden Überlegungen wird daher vorgeschlagen, Art. 5 Abs. 1 VE wie folgt zu formulieren:

1 Die Kantone können Streitigkeiten einem kantonalen Fachgericht, das als einzige kantonale Instanz entscheidet, übertragen, wenn: (…)

Art. 5 Abs. 3 VE ist ersatzlos zu streichen.

Sollte Art. 5 Abs. 3 VE beibehalten werden, wäre dessen französische Version wie folgt zu ergänzen: …ne sont attaquables que par le recours limité au droit.

SG: Wir begrüssen insbesondere, dass den Kantonen ermöglicht wird, ihre Handelsgerichte beizubehalten bzw. solche einzusetzen.

ZH: Der Vorentwurf verwirklicht den Grundsatz des zweifachen Instanzenzuges in Zivilrechtssachen. Er übernimmt damit die Lösung, wie sie vom Entwurf für ein Bundesgerichtsgesetz (E-BGG) vorgezeichnet worden ist. Wir unterstützen diese Regelung mit folgendem Vorbehalt: Gemäss Art. 5 Abs. 3 können Entscheide eines kantonalen Fachgerichts über Handelsrechtssachen mit Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerdeinstanz kann dann die Rechtsanwendung umfassend und die Sachverhaltsermittlung hinsichtlich willkürlicher Feststellungen überprüfen (Art. 311). Auch wenn damit kein Rechtsmittel mit umfassender Kognition zur Verfügung gestellt wird, so gehen die Vorteile einer raschen Erledigung von handelsrechtlichen Streitigkeiten so doch verloren. Unseres Erachtens sollte hier die Regelung von Art. 71 Abs. 2 lit. b E-BGG übernommen werden, die den direkten Weiterzug eines Fachgerichts für handelsrechtliche Streitigkeiten an das Bundesgericht gewährleistet. Wir verweisen hier auf die Stellungnahmen des OGZH und des AVZH zu Art. 5.

Parteien / Partis politiques / Partiti politici

Grüne Partei: Die heute in der Schweiz existierenden Handelsgerichte sind auch für diejenigen Streitigkeiten zuständig, die nach Art. 4 VE-ZPO der einzigen kantonalen Instanz vorbehalten sind (Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht mit Ausnahme des Urheberrechts sowie einige weitere Rechtsgebiete). Wir nehmen an, dass der Vorentwurf daran nichts ändern will, weshalb sich eine entsprechende ergänzende Formulierung im Gesetzestext aufdrängt, welche wie folgt lauten könnte: Das kantonale Fachgericht ist auch für die Streitigkeiten gemäss Artikel 4 dieses Gesetzes zuständig.

Was das Urheberrecht anbelangt, ist dieses der Zuständigkeit der heute bestehenden Handelsgerichte entzogen; diese historische Ausnahme ist jedoch nicht mehr gerechtfertigt, nachdem der Urheberrechtschutz seit einigen Jahren vermehrt auch für ausgesprochen "technische" und nicht mehr bloss für sog. "schöngeistige" Schöpfungen beansprucht wird. Im Urheberrechtsgesetz von 1992 wird denn ein Schutz für Computerprogramme als Werk i.S. dieses Gesetzes sogar ausdrücklich vorgesehen. Deshalb wäre es u.E. sinnvoll, den Handelsgerichten – werden solche eingerichtet – auch die Zuständigkeit zur Beurteilung von urheberrechtlichen Streitigkeiten (und somit von sämtlichen Rechtsgebieten des Immaterialgüterrechts) zu übertragen.

Was die Formulierung "Handels- oder Gewerbebetrieb" in Absatz 1 lit. a von Artikel 5 anbelangt, machen wir darauf aufmerksam, dass die heute bestehenden Rechtsgrundlagen in den Kantonen Bern und Zürich zwar ähnlich