Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde, soweit nicht das Interesse an der öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Dies gilt nicht, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen sind, in der Hauptverhandlung dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen.2 Die Öffentlichkeit ist auszuschliessen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird.3 Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 sind unanfechtbar.").

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Nach Art. 49 Abs. 4 VE bestimmt das kantonale Recht, ob die Urteilsberatung öffentlich stattfindet. In Baselland ist die Urteilsberatung öffentlich (mit Ausnahmen, vgl. § 41 Abs. 1, 2 und 4 GOG BL). In Basel-Stadt ist die Urteilsberatung nicht nur geheim, sondern die Richter sind sogar zur Verschwiegenheit über die bei der Beratung gefallenen Meinungen verpflichtet (vgl. § 47 Abs. 1 GOG BS). Auf die völlige Uneinheitlichkeit der heutigen kantonalen Regelungen weist auch der Expertenbericht (Seite 33) hin.

Beide Systeme haben Vor- und Nachteile, und was die Vorteile des einen Systems sind, sind die Nachteile des anderen. Öffentliche Beratungen schaffen Transparenz und zwingen die Richter dazu, sich seriös vorzubereiten. Beim Rechtsuchenden erhöhen sie (vermutlich) das Verständnis für das Urteil und die Akzeptanz desselben. Schliesslich entsprechen sie der demokratischen Tradition und der grundsätzlichen Volksnähe der Gerichte in der Schweiz. Geheime Beratungen ermöglichen den Richtern, auch unbequeme Meinungen zu vertreten, ohne sich der Kritik des Rechtsuchenden aussetzen zu müssen. Das kann unter Umständen zu Urteilen führen, die dem Fall gerechter werden als öffentlich beratene. Nach Ansicht der Fachgruppe überwiegen die Nachteile der öffentlichen Beratung.

DDG ZH: Wird bezüglich Veröffentlichung der Gerichtsentscheide bewusst auf ein Konkretisierung von BV 30 III verzichtet? Denkbar wäre folgende Formulierung:

Art. 49 Grundsatz der Öffentlichkeit

1 Die Verhandlungen sind öffentlich. Die Entscheide werden veröffentlicht oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

MV: Abs. 4: Wir wünschen uns sowohl im Schlichtungs- als auch im allenfalls anschliessenden Gerichtsverfahren eine für die Parteien öffentliche Urteilsberatung. Bei unserer Beratungstätigkeit mit prozessunerfahrenen Parteien stellen wir immer wieder fest, dass Laiinnen und Laien die Vorschläge, respektive die Urteilsbegründungen des Vorsitzenden kaum verstehen. Ratsuchende Mieterinnen und Mieter präsentieren uns Vergleiche von Schlichtungsbehörden und Urteile ohne angeben zu können, "wie ihnen geschehen ist". Die öffentliche Urteilsberatung macht den Entscheidfindungsprozess für Laiinnen und Laien transparenter. Sie gibt ihnen zudem auch einen Hinweis auf die Chance für einen allfälligen Weiterzug (z.B. bei fehlender Einstimmigkeit in der Beratung).

Die im Bericht dagegen sprechenden Argumente sind für uns nicht einleuchtend. Die Öffentlichkeit der Urteilsberatung hängt nicht enger mit der jeweiligen Gerichtsorganisation zusammen als andere durch den Vorentwurf geregelte Fragen.