Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

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Formulierungsvorschlag Art. 369 Abs. 1:

Das Schiedsgericht entscheidet die Streitsache nach dem von den Parteien gewählten Recht oder, bei Fehlen einer Rechtswahl, nach dem Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt.

Formulierungsvorschlag Art. 369 Abs. 2:

Die Parteien können das Schiedsgericht ermächtigen, nach Billigkeit zu entscheiden.

Uni ZH: Die Verweisung auf die "Rechtsregeln, die ein schweizerisches staatliches

Gericht anwenden würde" ist missverständlich. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist anerkannt, dass mit Rechtsregeln (règles de droit) auch nichtstaatliche Regeln erfasst werden und einem Schiedsgerichtsurteil zugrunde gelegt werden können. Den staatlichen Gerichten steht diese Möglichkeit nach allgemeiner Auffassung dagegen nicht offen. Es besteht daher ein Widerspruch zwischen der Entscheidung nach "Rechtsregeln" und den Regeln, die ein "staatliches Gericht" anwenden würde.

Es empfiehlt sich, analog Art. 187 IPRG in französischer Fassung eine Rechtswahl der Parteien für verbindlich zu bezeichnen, unabhängig davon, ob ein staatliches Gericht diese Rechtswahl auch anerkennen könnte. Mangels Rechtswahl sollte wiederum analog Art. 187 IPRG das Recht, mit dem die Streitsache am engsten zusammenhängt, anwendbar sein.

Art. 370

Kantone / Cantons / Cantoni

TI: Bisognerebbe riservare la possibilità prevista dall'art. 360 cpv. 2 CPCF, ciò per

tenere conto dei due scenari teoricamente possibili: a) la destituzione di un arbitro; b) la possibilità per gli altri arbitri di votare e decidere senza (o contro) di lui.

Art. 371

Organisationen / Organisations / Organizzazioni

AKBS: Der Sinn der Bestimmung, wonach das Schiedsgericht das Verfahren auf ein-

zelne Fragen oder Rechtsbegehren beschränken kann, wird nur im Zusammenhang mit der Artikelüberschrift ("Zwischen- und Teilschiedssprüche") verständlich. Zu bevorzugen wäre wohl ein Wortlaut, welcher losgelöst vom Titel den Sinn zum Ausdruck bringt, z.B. wie folgt:

Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so kann das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf einzelne Frage oder Rechtsbegehren beschränken und hierüber einen Zwischen- oder Teilschiedsspruch erlassen.