Rapport sur les résultats

Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages

Fedlex · Rapport sur les résultats · Page 872Fedlex · Rapport sur les résultats

Schiedsgerichts - und als irreführend, weil sie zu der Annahme führen könnte, gegen den Beschluss des Schiedsgerichts sei ein Rechtsmittel (ebenso wie gegen einen Zuständigkeitsentscheid, vgl. Art. 20) zulässig - was jedoch nicht der Fall ist.

d) Der Sitz ist bloss formales Legaldomizil mit dem alleinigen Zweck der territorialen Anbindung des Schiedsverfahrens an den 3. Teil der BZPO und kann deshalb vom tatsächlichen örtlichen Verfahrensschwerpunkt verschieden sein, wie Absatz 3 bestätigt. Der Begriff des Sitzes ist deswegen von dem des Verfahrensortes zu unterscheiden: das Verfahren kann an verschiedenen Orten stattfinden, ohne dass dies einen Einfluss auf den Sitz des Schiedsgerichts hätte. Wirksame Sitzwahl setzt nicht voraus, dass das Schiedsgericht oder die Parteien oder die Streitsache in Beziehung zum gewählten Sitz stehen. Die Parteien, die Schiedsgerichtsinstitution und die Schiedsrichter sind in der Freiheit der Sitzwahl in keiner Weise beschränkt.

e) Das Konkordat kennt in Art. 2 Abs. 2 und 3 einen hilfsweisen Sitz am Ort des staatlichen Gerichts, das beim Fehlen einer Schiedsvereinbarung zur Beurteilung der Sache zuständig wäre (Abs. 2) bzw. als erstes "in Anwendung von Artikel 3 angerufen wird" (Abs. 3). Das IPRG hingegen kennt einen solchen hilfsweisen Sitz nicht, auch nicht das Modellgesetz (Art. 20).

Die Funktion von Art. 2 Abs. 2 und 3 Konkordat besteht darin, die örtliche Zuständigkeit eines staatlichen Gerichtes (Art. 3) für vorgesehene gerichtliche Tätigkeiten zu begründen. Geht man im neuen Art. 3 BZPO von der örtlichen Zuständigkeit des Gerichtes aus, das in der Schiedsvereinbarung als solches bezeichnet ist oder - soweit eine solche Bezeichnung nicht erfolgt ist - in dessen Bezirk sich der Sitz des Schiedsgerichtes befindet, so genügen diese beiden Anknüpfungspunkte im Regelfall und besteht für eine subsidiäre Anknüpfung an die hypothetische gerichtliche Zuständigkeit kein Bedürfnis. Sofern die Parteien keine Vereinbarung über das örtlich zuständige Staatsgericht getroffen haben, erscheint es ausserdem als sachgerecht, das dem Sitz des Schiedsgerichts ortsnächste Gericht als zuständig anzusehen. Einen hilfweisen Sitz des Schiedsgerichts braucht es deswegen eigentlich nicht.

Jedoch ist folgendes zu bedenken:

Eine im Gesetzgebungsverfahren des IPRG viel diskutierte Frage betraf die Sitzbestimmung bei fehlender bzw. nicht bestimmbarer Bezeichnung durch die Parteien, fehlender Benennung einer Schiedsgerichtsinstitution und fehlender Bezeichnung von Schiedsrichtern. Während bei einer Bezeichnung "Arbitration in Switzerland" ein (internationales) Schiedsverfahren gemäss IPRG mit Sitz in der Schweiz nicht stattfinden kann, erlaubt Art. 2 Abs. 2 Konkordat für nationale Fälle eine Lösung des Problems: Soll der Sitz des Schiedsgerichts (in ultima ratio) vom Schiedsgericht bestimmt werden und hat dieses selbst sich noch nicht konstituiert, so soll es gleichwohl möglich sein, die Hilfe der Staatsgerichte schon für die Bildung des Schiedsgerichts in Anspruch zu nehmen. Wegen dieser grossen Bedeutung sind Abs. 2 und 3 des Konkordates zu übernehmen, wenn auch in neuer (sprachlich geraffter) Form als Absatz 2.

f) Das Modellgesetz sieht für den Fall einer subsidiären Sitzfestlegung durch das Schiedsgericht vor: "dabei sind die Umstände des Falles einschliesslich der Eignung des Ortes für die Parteien zu berücksichtigen". Eine solche Bestimmung erscheint indessen - weil selbstverständlich - als überflüssig und nicht der Übernahme in das Schweizer Recht bedürftig.