Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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dem die klagende Partei den Schiedsspruch empfangen hat, oder, falls ein Antrag nach Artikel 34 gestellt worden ist, mit dem Tag, an dem sie die Entscheidung über diesen Antrag empfangen hat.
5 Ist eine Aufhebungsklage erhoben worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs und unter Fristsetzung für eine neue Entscheidung die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.
6 Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wieder auflebt.
7 Die Aufhebung kann auf einzelne Teile des Schiedsspruchs beschränkt werden, sofern nicht die anderen davon abhängen.
Konkordat: Artt. 36, 37
IPRG: Artt. 190, 191
Modellgesetz: Art. 34
Art. 35 (Aufhebungsklage)
Zum Rechtsbehelf der Aufhebungsklage siehe allgemein die Vorbemerkungen zum
7. Titel. Im folgenden sind daher nur noch die Aufhebungsgründe und einige Verfahrensdetails (Abs. 3-7) zu behandeln.
a) Die Aufhebungsgründe von Art. 35 Absatz 2 sind weithin wörtlich aus Art. 190 Abs. 2 IPRG übernommen worden. Dies bedeutet eine Abweichung nach zwei Seiten hin:
aa) Zum einen sind nicht die Bestimmungen von Art. 36 Konkordat übernommen worden. Das bewirkt allerdings, von wenigen zu beschreibenden Ausnahmen abgesehen, keine sachliche Änderung gegenüber der früheren Rechtslage nach Konkordat. Alle Aufhebungsgründe von Art. 35 Abs. 2 finden sich auch schon im Konkordat, allerdings sind umgekehrt nicht alle Aufhebungsgründe von Art. 36 Konkordat in Art. 35 übernommen worden.
bb) Zum anderen folgt Art. 35 Abs. 2 nicht dem Vorbild von Art. 34 Abs. 2 Modellgesetz. Die Aufhebungsgründe des Modellgesetzes sind nämlich wörtlich aus Art. V des UN-Übereinkommens vom 10. Juni 1958 entnommen. Dies (d.h. die Übernahme der Bestimmungen des Modellgesetzes) hätte zweifellos im internationalen Verhältnis grosse Vorteile, weil ausländische Benutzer davon ausgehen könnten, dass die Aufhebungsgründe des Schweizer Rechts ganz den Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsversagungsgründen von Art. V UN-Übereinkommen entsprechen. Kompliziert wäre diese Lösung allerdings deswegen, weil die Übernahme von auf internationale Verhältnisse zugeschnittenen Kollisionsregeln für nationale Verhältnisse keine grosse Bedeutung hat. Es empfahl sich deswegen im Sinne einer gewissen Vereinheitlichung jedenfalls die Übernahme der Aufhebungsgründe des IPRG auch für nationale Schiedsverfahren. Diese entsprechen im übrigen der Sache nach ganz der Bestimmung von Art. V UN-Übereinkommen, so dass der Unterschied zu Art. V UN-Übereinkommen lediglich in der technischen Formulierung der Aufhebungsgründe besteht.
b) Ein Schiedsspruch kann nach Absatz 2 aufgehoben werden, wenn die klagende Partei den Beweis gewisser Tatsachen erbringt, während eine Aufhebung nach Absatz 3 voraussetzt, dass das Gericht bestimmte Tatsachen feststellt. Aus diesen