Rapport sur les résultats
Consultation 2002/17: Unification de la procédure civile (Loi fédérale de procédure civile) · 956 pages
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kennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten grundsätzlich dieselben Verfahrensbestimmungen, was auch aus Art. III S. 2 des UN-Übereinkommens folgt.
Das Modellgesetz spricht von Anerkennung und Vollstreckung. Diese Differenzierung ist gegenüber ausländischen Urteilen und Schiedssprüchen angebracht; eine "Anerkennung" inländischer Schiedssprüche hingegen wäre ein Rückschritt gegenüber dem geltenden Recht, wonach inländische Schiedssprüche lediglich der Vollstreckbarerklärung bedürfen. Die Überschrift des 8. Titel wie auch die Überschrift zu Art. 37 beschränken sich demnach auf die Vollstreckung eines Schiedsspruchs.
Art. 37 Vollstreckbarerklärung
1 Die Zwangsvollstreckung findet nur statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.
2 Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in Artikel 35 Absätze 2 und 3 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist.
3 Aufhebungsgründe nach Art. 35 Absatz 2 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in Artikel 35 Absatz 4 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner eine Klage auf Aufhebung des Schiedsspruchs eingereicht hat.
Konkordat: - (Artt. 38, 44)
IPRG: -
Modellgesetz: Artt. 35, 36
Art. 37 (Vollstreckbarerklärung)
1. Grundsatz und Bedeutung
a) Absatz 1 enthält den in den einleitenden Bemerkungen beschriebenen Grundsatz, wonach es keine Zwangsvollstreckung ohne Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs geben kann oder, mit anderen Worten, dass aus einem Schiedsspruch erst und nur vollstreckt werden darf, wenn ihm die Vollstreckbarkeit durch eine konstitutive gerichtliche Entscheidung verliehen worden ist. Dies gilt für alle Arten der Zwangsvollstreckung, auch für diejenige betreffend Ansprüche auf Leistung von Geld oder Sicherheitsleistung, deren Vollstreckung sich also nach SchKG richtet: Der Schiedsspruch ist für den Rechtsöffnungsrichter nur dann ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn er zuvor vom zuständigen Gericht (Art. 3) für vollstreckbar erklärt worden ist.
b) Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckbarerklärung ist ein Schiedsspruch, der seinem Wesen nach ein solcher ist und den Förmlichkeiten des Art. 30 genügt. Eine Entscheidung, durch die sich das Schiedsgericht für unzuständig erklärt, ist kein Schiedsspruch. Es kann sich bei einem Schiedsspruch aber um einen Teil-Schiedsspruch handeln. Schiedssprüche erster Instanz sind, wenn mehrere Instanzen im Schiedsverfahren vorgesehen sind, keiner Vollstreckbarerklärung fähig.
c) Da nach Schweizer Recht die Rechtskraft einer Entscheidung Voraussetzung für ihre Vollstreckbarkeit ist, ergibt sich ohne weiteres, dass die vorläufige Vollstreckung