Avamprogetto e Rapporto (tedesco)

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 109 pagine

Fedlex · Progetto · Pagina 2Fedlex · Progetto

Leistungen Im Verordnungsentwurfwird das Verfahren zur Bezeichnungder

l3istungen (medizinischel=istungen, Medikamente, Analysen, andere Pflegeleistungen, usw.) festgelegt. Die Leistungen selber werden nicht im Detail bezeichnet Dies obliegt, wie schon heute, dem Eidgenössischen Departement des Innern. Damit wird ein schnellesund fleübles Verfahren garantiert, welches diesemtechnischen und von den Fortschritten der Medizin geprägten Bereich besser angepasstist. Bei den Arzneimitteln wird weiterhin das Bundesamt für Soäalversicherung (BSV) die Liste der vergütungspflichtigenMedikamente erstellenund ihre Preise festsetzen. Das Departement und das BSV legen sich erst fest, nachdem sie die

Leistungskommission und die Arzneimittelkommission angehört haben. Die

Zusammensetzung dieser bereits bestehenden Kommissionen wird so angepasst,

dass auch die Interessen der Komplementännediän, der medizinischenEthik und der Versicherten gebührend vertreten sein werden. Zudem sollen Kommissionsausschüsse gebildet werden, was insbesondere ermöglichen wird, dass die komple- () mentä11nedizinischenMedikamente durch entsprechendeFachpersonen dieses Bereiches und nach entsprechendenMethoden geprtift werden.

In diesem von der Verordnung vorgegebenenRahmen werden auch die unter dem KVG neu zu vergütenden Leistungen im Einzelnen zu bezeichnen sein, so

beispielsweise die Spitex-Leistungen und die Präventivmassnahmen. Die ab dem 1. Januar 1996neu zu übernehmenden Leistungen werden bereits im Laufe des Jahres 1995gepdlft und im Detail bestimmt werden.

Finanzierung: Die Versicherer werden ihre Prämien für 1996so frühzeitig zu berechnen haben, dass sie vom BSV geprüft und genehInigt und den Versicherten

noch vor Ende 1995mitgeteilt werden können. Bekanntlich dürfen dann die Prämien0

nicht mehr nach dem Einüittsalter und dem Geschlecht abgestuftsein. Für Personen und FaInilien in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen werden sie durch

Subventionen verbilligt (für die Durchführung der Prämienverbilligung haben die Kantone 1995die nötigen Bestimmungenzu erlassen). Was die von den Versicherten zu tragende Franchise betrifft, so wird der gegenwärtigeBetrag von 150Franken pro Kalenderjahr nicht erhöht. Der Selbstbehaltvon 10 Prozent der Kosten, welche die Franchise übersteigen, wird auf &X)Franken pro Jahr begrenzt, so dass die

Versicherten an Franclkriseund Selbstbehalt nicht mehr als 750 Franken pro Jahr zu bezahlen haben. Die Versicherer werden den Versicherten weiterhin die Möglichkeit anbieten können, gegen eine Prämienennässigung eine höhere Kostenbeteiligung zu wählen. Sie können aber auch BonusversichertIngenund Versicherungsformen anbieten, bei denen eine Prämienreduktion gewährt wird, wenn sich die Versicherten freiwilligbei der Wahl der Leistungserbringereinschränken (HMO,