Rapporto sui risultati

Consultazione 1995/11: Ordonnanza sull'assicurazione malattie · 69 pagine

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Pressemitteilung Juni 1995

Der Bundesrat hat die Hauptverordnung (KVV) zum neuen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) nach der Vernehmlassung verabschiedet. Die KW enthält die wesentlichsten Ausführungsbestimmun. gen zum -neuenKrankenversicherungsgesetz. Dieses wurde am 4. Dezember 1994vom Stimmvolk angenommen und tritt am 1. Januar 1996in

Kraft.4

Gegensätzliche Stellungnahmen in der Vernehmlassung

Der Entwurf für die KVV war von Januar '95 bis zum 18. April '95 den Kantonen, den politischen Parteien und den interessierten Organisationen zur Stellungnahme vorger\ legen. Die zahlreichen Reaktionen fielen sehr unterschiedlich aus. Mehrere Einwände und Verbesserungsvorschlägewurden nun bei der Ausarbeitung der definitiven Verordnung berücksichtigt.

Hauptverordnung enthält die wesentlichen Ausführungsbestimmungen zum KVG

Die Verordnung beschränkt sich auf das Wesentliche. Sie lässt den Versicherern und den anderen betroffenen Kreisen des Gesundheitswesens einen möglichst grossen Handlungsspielraum, wobei dem Grundsatz der Solidarität voll Rechnung getragen wird. Die Hauptverordnung wird durch drei einführende Verordnungen ergänzt (Inkraftsetzung, Subventionen, Risikoausgleich), die der Bundesrat bereits im April 1995verabschiedet hat, sowie durch Leistungsbestimmungen, die vom EidgenössisehenDepartement des Innern bis Herbst 1995noch erlassen werden.

Versicherungspflicht mit einzelnen Ausnahmen

Das KVG sieht vor, dass jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz verpflichtet ist, sich für die Krankenpflege zu versichern. Die Verordnung erlaubt aber auch Ausnahmen: /-*,

Sei es eine Ausdehnung dieser Pflicht (z.B. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch eine Firma mit Sitz in der Schweiz für eine bestimmte Zeit ins Ausland ent-

sandt werden und für Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung), oder sei es im Sinne einer Befreiung (z.B. für Diplomaten). Grenzgänger und Grenzgängerinnen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sowie ihre Familienangehörigen werden auf Ersuchen der schweizerischenVersicherung unterstellt.

Jede der Versicherungspflicht unterliegendePerson muss sich grundsätzlich innerhalb von drei Monaten versichern. Bei verspätetem Beitritt beginnt die Versicherung erst im Zeitpunkt des Beitritts, und die versicherte Person muss einen Prämienzuschlag von 60bis 100 % für die Dauer der Verspätung bezahlen.

Kreis der Versicherer

Sowohl Krankenkassen wie auch Privatversicherer können die soziale Krankenversi-

cherung betreiben. Die Verordnung sieht vor, dass sich die Krankenkassen künftig auch als Aktiengesellschaften, jedoch ohne Gewinnzweck, organisieren kÖnnen. In der

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