Rapporto esplicativo

Consultazione 1997/8: L'articolo per la protezione delle Alpi · 80 pagine

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 61

3 Erfüllt eine Handlung gleichzeitig den Tatbestand einer Gefährdung oder Hinterziehung der Abgabe und einer durch die Eidgenössische Zollverwaltung zu verfolgenden Widerhandlung gegen andere Abgabenerlasse des Bundes oder einer Zollwiderhandlung, so wird die für die schwerste Widerhandlung verwirkte Strafe verhängt; diese ist angemessen zu erhöhen.

Art. 17 Andere strafbare Handlungen

Die Artikel 14 - 17 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes56) sind auch im kantonalen Verfahren anwendbar.

Art. 18 Strafverfolgung

1 Die Strdfverfolgung von Widerhandlungen, die inländische Fahrzeuge betreffen, ist Sache der Kantone.

2 Widerhandlungen,die ausländische Fahrzeuge betreffen, werden nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht durch die Eidgenössische Zollverwaltung verfolgt und beurteilt.

Art. 19 Rechtsmittel

1 Soweit der Vollzug den Kantonen obliegt, können Verfügungen der ersten kantonalen Instanzen innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion angefochten werden.

2 Soweit der Vollzug den Zollbehörden obliegt, können Verfügungen des Zollamtes innerhalb von 30 Tagen bei der Eidgenössischen Oberzolldirektionangefochten werden.

3 Der Entscheidder EidgenössischenOberzolldirektionunterliegtder Beschwerdean die

Eidgenössische Zollrekurskommission.

4 kn übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, insbesondere nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz57) und dem Bundesrechtspflegegesetz58)

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 20 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt dai Inkrafttreten.

56 SR 313.O

57 SR 172.021

58 SR 173.110