Rapporto esplicativo
Consultazione 1997/8: L'articolo per la protezione delle Alpi · 80 pagine
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehm]assung Seite 59
Art. 10 Besondere Verfahrensbestimmungen
1 Der Bundesrat kann Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen,Sicherungsmassnahmen und vereinfachte Verfahren vorsehen.
2 Die Artikel 123 und 124des Zollgesetzes52)betreffendSicherungsmassnahmensind
sinngemäss anwendbar.
3 Die rechtskräftigen Verfügungen der Abgabeforderung sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen im Sinne der Artikel 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs53) gleichgestellt.
Art. 11 Verjährung
1 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist. Längere strafrechtliche Verjährungsfristen bleiben vorbehalten
2 Die Verjährung wird durch jede Einforderungshandlungund jede Berichtigung durch die zuständige Behörde unterbrochen; sie steht still, solange die abgabepflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
3 in jedem Fall verjährt die Abgabeforderung nach 15 Jahren.
Art. 12 Amtshilfe und Anzeigepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in
der Erfüllungihrer Aufgabe;sie erteilensich gegenseitigdie benötigtenAuskünfte und
gewähren einander auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten.
2 Die Polizei- und Steuerbehördenvon Bund, Kantonenund Gemeindenerteilen den mit
dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Ersuchen alle erforderlichen Auskünfte.
3 Verwaltungsorgane des Bundes und der Kantone, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit eine Widerhandlungwahrnehmenoder von einer solchen Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, sie der für die Veranlagung zuständigen Behörde anzuzeigen.
4 Die Gewährung der Amtshilfe in Strafsachen zwischenBundes- und kantonalenBehörden richtet sich nach AItikel 30 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes54)
52 SR 631.O
53 SR 281.1; AS 1995 1227
54 SR 313.O