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Consultazione 1997/8: L'articolo per la protezione delle Alpi · 80 pagine

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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 51

413 Einbezug des Binnen-, Import- und Exportverkehrs in die Alpentransitabgabe

In Artikel 15 des Transitabkommenshat sich die Schweiz verpflichtet,gegenüberMitgliedstaaten der EU keine diskriminierendenMassnahmen zu treffen. Der Bestimmung würde prinzipiell entsprochen, wenn alle Fahrzeuge im Transitverkehr von Grenze zu Grenze der gleichen Regelung unterstellt würden. Weil jedoch fast ausschliesslich ausländische Fahrzeuge im Transitverkehr von Grenze zu Grenze eingesetzt werden, käme eine solche Interpretationeiner de facto-Diskriminierunggleich. Dies würde zwar in einer engen de jure-Auslegung nicht eine klare Rechtsverletzungdes Transitabkommensdarstellen, wäre wegen der unzweifelhaftenfaktischen Diskriminierung aber politisch gegenüber der EU nicht durchsetzbar.

Deshalb wie auch aus Gründendes Umweltschutzesund des Vollzugs hat der Bundesrat entschieden,auch den Binnen-, Import- und Exportverkehr der ATA zu unterstellen. Die

Verfassungsgrundlagedazu liefern Artikel 36sexiesAbsatz 1 und Artikel 24septlesder

Bundesverfassung,

Artikel 36sexiesAbsatz 1 spricht im Gegensatz zu Absatz 2, wo lediglichvom Güterverkehr von Grenze zu Grenze die Rede ist, vom Transitverkehr generell. Er verlangt den Schutz des Alpengebietsgegenüberjeglichemdie Alpen querendenVerkehr. Sinn und Zweck der Bestimmung verlangenden Schutz des Alpengebiets aIs desjenigenLandesteils, der von den Umweltbelastungendes Verkehrs infolge seiner Lage und Topographiebesonders stark betroffen ist. Die Umweltbelastungenwerden aber nicht nur vom die Schweiz von Grenze zu Grenze transitierenden Verkehr verursacht, sondern ebenso vom alpenquerenden Binnen, Import- und Exportverkehr. Deshalb können auch diese Verkehrsarten dem Geltungsbereich der Abgabe unterstellt werden, welche die Erreichung des Schutzzieles bezweckt .

Will man den Begriff des Transitverkehrs nicht derart weit auslegenund darunter nur den Verkehr von Grenze zu Grenze verstehen, lässt sich die Unterstellung der übrigen Verkehrsarten unter die ATA verfassungsmässigauf den Umweltschutzartikel( Artikel

245eptiesBV) abstützen. Dieser verpflichtet den Bund insbesondere zur Bekämpfung der Luftverunreinigung und des Lärms. Der Alpenraum wird durch den übermässigen Schwerverkehr stark beeinträchtigt. Soweit an den Transitstrassen der Schutzwald unmittelbarbetroffen ist, der sowohl Dörfer wie die Strassen selbst vor Lawinen und Murggängenschützt, ist der Bund zuständig, die notwendigenMassnahmen zu ergreifen. Unzweifelhaft belastet dabei der Binnen-, Import- und Exportverkehr die Luft gleich stark wie der Transitverkehr im engerenSinn.

Eine strenge Auslegung von Artikel 36sexies BV würde - wenn man von einem nichtdiskriminierendenModell ausgeht- dazu führen, dass sowohl der Güterverkehr von Grenze zu

Grenze wie auch der Binnen-, Import- und Exportverkehrvollständigauf die Schiene

umzulagern wäre. Auch wenn man davon ausgeht, dass das Umlagerungsziel nur mit einer 90-prozentigen Quote erreicht ist, würde eine solche Umsetzung zu einem fast vollständigen Schwerverkehrsverbotauf den Alpenstreckenführen. Dies kann nach Auffassung des