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Consultazione 1997/8: L'articolo per la protezione delle Alpi · 80 pagine
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Umsetzung des Alpenschutzartikels, Vernehmlassung Seite 55
Mit Artikel 4 wird der Bundesrat ermächtigt, gewisse Fahrzeuge und gewisse Fdhrten von der Abgabepflicht zu befreien. Zu denken ist unter anderem an Hilfsgütertransporte und Fahrten, die zur Bewältigung von Unfällen und Naturereignissen dienen
Artikel 5 ist identischmit Artikel 5 des Entwurfs vom 11. September1996 für ein
Bundesgesetz über die leistungsabhängigeSchwerverkehrsabgabe (SV AG). Gemäss Absatz 7 ist bei inländischen Fahrzeugen der Halter abgabepflichtig, bei ausländischen Fahrzeugen muss auch der Fahrer in Pflicht genommen werden. Absatz 2 erlaubt es dem Bundesrat, weitere Personen solidarisch haften zu lassen.
In Artikel 6 Absatz 1 wird die maximale Abgabe Flöhe pro alpenquerende Fahrt festgelegt. Die definitive zahlenmässige Festlegung dieses Maximalsatzes bedarf noch weiterer Abklärungen. Die Nennung von Bemessungskriterienerweist sich als ungeeignet,dennje nach erreichter Verlage111ngswirkungmuss die Höhe der Abgabe verändert werden können.
Eine gewisseFlexibilitätist unverzichtbarund lässt es als angezeigterscheinen,nur den
zulässigen Höchstbetrag im Gesetz zu verankern. Gemäss Absatz 2 hat der Bundesrat die Kompetenz, diesen Maximalbetragan die Teuerung anzupassen. Nach Massgabe der in Artikel 1 genanntenZiele legt er den Tarif der Abgabe fest und berücksichtigt dabei die Wirkung von anderen verkehrs-, umwelt- und finanzpolitischenMassnahmen. Er kann die Abgabe gestaffelt einzuführen und den Tarif der Abgabe unterhalb des Maximums
festzulegen.Geplant ist, nicht an jedem Alpenübergangdie gleich hohe Abgabe zu
verlangen. Je nach erzieltem Verlagenrngseffekt und um dem entstehenden Ausweichver-
kehr innerhalbdes schweizerischenAlpengebietsRechnungzu tragen, wird der Preis für
die Passage jedes Passes individuell festzulegen sein. Hingegen wird - abgesehen von den
nach Artikel 4 möglichenAusnahmen- jede Querung desselbenPasses gleichvielkosten.
Eine Differenzierung nach der gefahrenen Strecke, des Fahrzeuggewichts oder allfä11iger anderer individueller Merkmale ist nicht vorgesehen.
Die Abgabeforderung entsteht gemäss Artikel 7 unmittelbar mit der Querung des Alpenüberganges.Da weder die Fahrleistung noch Ausgangs- und Endpunkt der alpenquerenden Fahrt für die Höhe der Abgabe eine Rolle spielen, steht mit der Durchfahrt der die Abgabe auslösendeSachverhalt fest. Deshalb ist es nicht angezeigt,die Entstehung der Forderung zu verzögern.
Für alle weiterenFragenim Zusammenhangmit der Abgabeerhebungübernehmendie
Artikel 8 - /4 die diesbezüglichen Bestimmungen des Schwerverkehrsabgabegesetzes SVAG (Bundesgesetz über eine leistungsabhängigeSchwerverkehrsabgabe, Artikel 13-18), da die diesbezüglichen Abläufe (Erfassungsgerät, Zuständigkeiten, Inkasso, Rechtsmittel) für beide Abgaben aus Gründen der Effizienz und Anwenderfreundlichkeit nach Möglichkeit gleich gestaltet werden sollten. In concreto handelt es sich dabei um Abgabeperiode, besondere Verfahrensbestimmungen,die Verjährung, Amtshilfe und Anzeigepflicht, den
Erlass der Abgabe und die Statistik. Im Rahmen der Weiterentwicklung der Konkretisierungsarbeitenzum Vollzug der beiden Abgabenwird im Hinblickauf die Botschaft zu 1
prüfen sein, ob für die ATA abweichendeBestimmungen aufzustellen sind.