Rapporto sui risultati
Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 70 pagine
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Kanton GE will den Einbezug der Investitionskosten auf die öffentlichen Spitäler beschränken. Den Nichteinbezug der Kosten für Lehre und Forschung unterstützen die Kantone AG, AI, BS, BE, GL, GR, OW, NW, SH, SG, TG, ZH im universitären Bereich. GE fordert eine klare Definition dieser Kosten. Den ausdrücklichen Ausschluss der Kosten aus Überkapazitäten fordern drei Vernehmlasser (CNG, SGB, VSA). Zwei Organisationen (UBG, VLSS) wenden sich gegen den gesamten Absatz 2 grundsätzlich, während die WK und die SGAM die Wirksamkeit in Frage stellen.
Der hälftige Kostenteiler nach Artikel 49 Absatz 2 fand bei einigen Organisationen (SBV, AGKB, VSAO) Zustimmung. Einen fixen Kostenteiler wünschen mehrere Vernehmlasser (CNG, SAV, SPV, VLSS). Die Möglichkeit, den Anteil des Kantons prospektiv und ev. höher als 50% festzusetzen (Art. 49 Abs. 2 Variante), lehnen mehrere Kantone (AI, BS, GL, SH, SG, TG) wie zwei Organisationen (SAEB, SPV) ab. Zustimmung fand die Variante bei zwei Parteien (CVP, PLS) und verschiedenen Organisationen (SGB, PULSUS (mit Vorbehalt), BSF, ISE). KSK und BSF wenden sich gegen den Nichtausschluss der Kosten für Lehre und Forschung.
Der inhaltlich unveränderte Artikel 49 Absatz 3 wurde von SPO, BSF und KSK positiv aufgenommen. Der SPV führt Abgrenzungsprobleme der Regelung an.
Die Neufassung von Artikel 49 Absatz 4 fand bei BSF, FMH und KSK Zustimmung. Einige Kantone (AI, AR, BS, GL, GR, OW, SH, SG, TG, VD, ZG) und mehrere andere Vernehmlasser (SVP, CVP, PLS, SAEB, PULSUS) wandten sich mit der Begründung der fehlenden Abgrenzung zwischen Grund- und Zusatzversicherung bzw. der für Privatversicherten geltenden Regeln dagegen.
SP (nur für Spitex-Bereich), KSK, SBV und BSF fordern die hälftige Vergütung auch von ambulanten Leistungen durch den Kanton.
Die Neufassung von Absatz 6 und begriffliche Klarstellung bezüglich der Ermittlung der Kosten wird von den Kantonen AG und BE sowie weiteren Organisationen (SAV, HVS, LAK, KSK, BSF) begrüsst. Vernehmlasser wie PULSUS, IPK TG, VLSS wenden sich dagegen. KSK und BSF fordern zudem die Abstimmung von Kostenrechnung und Leistungsstatistik, der CNG eine Abstimmung auf den Nichteinbezug der Investitionskosten. Das ISE schlägt eine Ausdehnung auf die teilstationären Einrichtungen vor. Der Kanton VS und die UBG vermissen bestehende Bestimmungen.
Zur lediglich redaktionellen Änderung von Artikel 51 KVG (Verweis auf Art. 49 KVG) äusserten sich der Kanton TI zustimmend und PULSUS ablehnend, während andere Vernehmlasser die Anhörung von Leistungserbringern und Versicherern vor Erlass eines Globalbudgets (Gho) bzw. eine Abklärung, ob im Globalbudget auch der Kantonsanteil einzubeziehen sei, fordern (NUn).
Die vorgeschlagene Etappierung der Einführung (Übergangsbestimmung) wird von einigen Kantonen (GL, GR, NW, OW, SG, SH, TG, TI, ZH) dem KSK und weiteren Organisationen (CNG, BSF, NUn) abgelehnt, weil die Etappierung nur für die Krankenversicherer, nicht aber für die Kantone gilt. Demgegenüber sind andere Vernehmlasser (FMH, SBV) mit der Etappierung einverstanden. Sowohl KSK, CNG wie BSF befürworten ein Einfrieren der heutigen Tarife, bis die Voraussetzungen für die Revision der Spitalfinanzierung geschaffen sind.