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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine

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tienten (und bei Langzeitpatientinnen bzw. -patienten) hingegen kann· nicht mit Fallpauschalen abgerechnet werden, da diese den Krankheitsverlauf und den von Fall zu Fall unterschiedlichen Aufwand, der mit einer bestimmten medizinischen Behandlung verbunden sein kann, zu wenig exakt wiedergeben. Hier kann entweder mit Abteilungspauschalen oder, um den individuellen Patientenmerkmalen Rechnung zu tragen, mit PMCs (Patient Management Categories) eine Differenzierung erreicht werden, denn letztere berücksichtigen beispielsweise Alter, Geschlecht, psychische Verfassung etc .. Wichtig bei all diesen Vergütungsformen ist, dass sie nach einheitlichen Klassifizierungssystemen aufgebaut sind, um gesamtschweizerische Vergleiche und eine einfache interkantonale Vergütung zu ermöglichen. Deshalb sollen gesamtschweizerisch einheitliche Strukturen eingeführt werden. Sie sollen in Kategorien unterteilt werden können. Dies bedeutet, dass für unterschiedliche Leistungen, auch in einem bestimmten Bereich (z.B. Gynäkologie), verschiedene Pauschalsysteme (z.B. Fallpauschalen, Tagespauschalen) nebeneinander Anwendung finden können. Analog dem für die Einzelleistungstarife in Artikel 43 Absatz 5 KVG ·vorgesehenen System ist es in erster Linie Sache der Tarifpartner, diese Strukturen zu erarbeiten. Erst wenn dies in einer vom Bundesrat (vgl. Übergangsbestimmung nachfolgend) festgelegten Frist nicht erfolgt ist, wird der Bundesrat tätig.

Wie bereits erwähnt, soll mit dieser Vorlage unter anderem der kosteneindämmende Charakter des Finanzierungsmodus im stationären Bereich verstärkt werden. Dasselbe Ziel wurde mit der Einführung der Kostenbeteiligung im Spital angestrebt, mit welcher das Kostenbewusstsein der Versicherten gestärkt und die Eindämmung eines medizinisch nicht notwendigen Konsums von medizinischen Dienstleistungen erreicht werden sollte. Für die Versicherten sollte kein Anreiz mehr bestehen, Behandlungen, die auch ambulant oder teilstationär erbracht werden können, im Spital durchführen zu lassen. Der oft fliessende Übergang zwischen teilstationärer und stationärer Behandlung hat im Zusammenhang mit operativen Tätigkeiten jedoch dazu geführt, dass der Anreiz zur Kosteneindämmung nicht in genügendem Mass Wirkung gezeigt hat. Dadurch wurden insbesondere Patienten resp. Patientinnen ohne zusätzlichen Versicherungsschutz tendenziell eher hospitalisiert. Als Folge wurde der Spielraum, den das Gesetz den Tarifpartnern bezüglich der Ausgestaltung der teilstationären Behandlung liess, nicht oder ungenügend genutzt. Um die Abgrenzung zu vereinfachen und die Anreize richtig zu setzen, schlagen wir vor, die teilstationäre Behandlung dem Finanzierungsregime des stationären Bereiches zuzuordnen.

Bezüglich der Definition und Abgrenzung der Begriffe "stationär", "teilstationär" und "ambulant" bestehen Interpretationsdifferenzen, insbesondere zwischen den Tarifpartnern. Als "teilstationäre Behandlung" wird insbesondere die Behandlung und medizinische Versorgung in sogenannten Tages- und Nachtkliniken oder auch in Einrichtungen der sogenannten11 One-day-surgery11 qualifiziert; ein typisches Kennz~ichen ist der einmalige oder wiederholte Klinikaufenthalt von prinzipiell kürzerer Dauer als "rund um die Uhr"13. Wie für die stationäre Behandlung ist für die teilstationäre Behandlung eine Spitalinfrastruktur sowie eine an die Behandlung anschliessende Überwachung und Pflege im stationären Rahmen erforderlich. Eine ambulante Behandlung hingegen erfordert keine an die Behandlung ansct,liessende Überwachung und Pflege in einem stationären Rahmen. Die Dauer der teilstationären Behandlung von in der Regel weniger als 24 Stunden kann als Abgrenzungskriterium gegenüber der stationären Behand-

13Botschaft des Bundesrates über die Revision der Krankenversicherung vom 6. November 1991, 8811992 l 167f.