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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine
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Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe b
Zusätzlich ergreifen wir die Gelegenheit, das Verhältnis der Absätze 2 und 3 zu klären und schlagen vor, nur noch festzuhalten, dass, sofern für eine bestimmte Behandlung bzw. bei einem Notfall kein auf der Liste des Wohnkantons aufgeführter Leistungserbringer aufgesucht werden kann, ein anderer Leistungserbringer im Wahlrecht des Versicherten steht. zusammengefasst erfolgt eine Kostenübernahme für stationäre oder teilstationäre Behandlung durch die Krankenversicherung somit, wenn entweder ein auf der Liste des Wohnkantons aufgeführter Leistungserbringer für die Behandlung geeignet ist oder aus medizinischen Gründen ein anderer Leistungserbringer, der nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt ist, aufzusuchen ist. Da wir uns in einem in sich geschlossenen Versicherungssystem bewegen, ist auch im letztgenannten Fall nur einem nach den Regeln des Gesetzes zugelassenen Leistungserbringer die Verrechnung.von Leistungen zulasten der Krankenversicherung gestattet.
Artikel 41 Absatz 3
Diese Bestimmung legte die Beitragspflicht des Wohnkantons für den Fall fest, dass eine Behandlung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital des Wohnkantons nicht angeboten oder in Anspruch genommen werden konnte. Die erwähnten EVG-Urteile haben zu einer Klärung geführt in der Frage, inwieweit die Beitragspflicht vom Aufenthaltsort der Versicherten abhängt. ·1n Artikel 49 schlagen wir eine Ausdehnung der Finanzierungsregel auf alle Spitalabteilungen und alle Spitaltypen vor. Der Verweis auf Artikel 49 soll der Harmonisierung der Artikel 49 und 41 dienen. Klarzustellen ist demnach, dass der Wohnkanton nicht nur innerhalb des Kantons, sondern auch ausserhalb des Kantons, unabhängig von der Aufführung eines Spitals auf seiner Liste, den nach Artikel 49 geschuldeten Anteil zu übernehmen hat.
Artikel 49 Sachüberschrift
Weil vorgeschlagen wird, den teilstationären und stationären Bereich dem gleichen Finanzierungsregime zu unterstellen, ist der Titel zu Artikel 49 entsprechend anzupassen.
Artikel 49 Absatz 1
Bis anhin wird für die Tarife der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler ein Kostendeckungsgrad durch die Krankenversicherung von maximal 50% der anrechenbaren Betriebskosten in der allgemeinen Abteilung für Kantonseinwohnerlnnen vorgeschrieben. Wie die restlichen Kosten zu decken sind, wird nirgends vorgeschrieben. Dennoch geht man aufgrund der Verpflichtung der Kantone rnr die stationäre Versorgung davor:i aus, dass diese die von ihnen geschaffene bzw. geförderte stationäre Infrastruktur auch während des Betriebes finanziell unterstützen und insbesondere deren Defizite decken. Dies hat dazu geführt, dass die Kantone Institutionen statt Leistungen finanzieren. Um die (falschen) Anreize der heutigen Objektfinanzierung zu korrigieren, ist aus ökonomischer Sicht das System der Leistungsfinanzierung durch sog. Fall- oder Abteilungspauschalen auf breiter Basis einzuführen. Diese Subjektfinanzierung hat den Vorteil, dass das Geld dorthin geleitet wird, wo die Leistung erbracht wird. Die Entschädigung der medizinischen Leistung erfolgt Qei der klassischen Fallpauschale (DRG = Diagnosis Related Group) abhängig von der festgestellten Diagnose: Für eine bestimmte Leistung (z.B. Blinddarmoperation) wird ein prospektiv festgelegter Betrag vergütet. Bei polimorbiden Patientinnen bzw. Pa-