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Consultazione 1999/5: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) (Finanziamento ospedaliero) · 113 pagine

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Die Unterteilung der Listen in Kategorien dient der Umschreibung der angebotenen medizinischen Spezialitäten. Welche Aufgaben ein Spital im Rahmen der kantonalen Planung zu erfüllen hat, wird unter anderem mit dem Leistungsauftrag umschrieben. Das Wort Leistungsauftrag wurde oft falsch, nämlich dahingehend verstanden, dass mit einem Auftrag verpflichtend eine Abgeltungspflicht verknüpft sei. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesrats traf dies nicht zu12. Vielmehr wurde einem Spital mit dem Leistungsauftrag ein Leistungsspektrum zugewiesen und das Spital dafür in die Spitalliste aufgenommen. Aus einem so verstandenen Leistungsauftrag konnte keine . zwingende finanzielle Verpflichtung des Kantons abgeleitet werden. Wenn, in Verbindung von Artikel 39 mit Artikel 49 Absatz 2, sowohl die Krankenversicherung als auch die Kantone einen Beitrag an die Vergütung der Leistungen jener Spitäler leisten, welche sich auf einer Spitalliste befinden, kommt dies der Abgeltung eines Auftrags im finanztechnischen Sinn sehr nahe. Eine Ergänzung der Bestimmung drängt sich deshalb nicht auf, weil sich die Frage der generellen Abgeltung eines Spitals für die Erfüllung seines Auftrags nicht mehr stellt, wenn Leistungen anstelle von Objekten finanziert werden.

Artikel 39 Absatz 4

Im Sinne der vorgeschlagenen Gleichstellung von teilstationärer und stationärer Behandlung (im einzelnen s. Art. 49 Abs. 1) schlagen wir bezüglich der Planung eine Ausdehnung vor, so dass für die Zulassung von Einrichtungen, die teilstationäre Krankenpflege anbieten (Art. 35 Abs. 1 Bst. i), Planung und Aufführung auf der Liste Voraussetzung sein soll. Nur so kann der an der Finanzierung der Leistungen _beteiligte Kanton seine Verantwortung bezüglich dem Ausbau und Unterhalt der Infrastruktur wahrnehmen und eine Steuerungs- und Koordinationsfunktion wahrnehmen.

Artikel 41' Absatz 1 .

Um deutlich zu machen, dass sämtliche Spitäler, die auf der Spitalliste des Wohnkantons aufgeführt sind, im Wahlrecht der Versicherten stehen, schlagen wir eine Ergänzung des Absatzes 1 vor. Demzufolge steht nach Satz 1 den Versicherten die Wahl unter den zugelassenen Leistungserbringern offen. Als zugelassen gelten die Spitäler und teilstationären Einrichtungen, die auf der Liste des Wohnkantons der Versicherten oder auf der Liste des Kantons, in dem die ständige Einrichtung des Leistungserbringers liegt, aufgeführt sind. Eine Kostenübernahme durch die Krankenversicherung erfolgt jedoch - mit Ausnahme der medizinischen Indikation (Art. 41 Abs. 2 KVG) - nur nach dem Tarif jener Spitäler und Einrichtungen, die teilstationäre Krankenpflege anbieten, welche auf der u,.. ste des Wohnkantons der Versicherten aufgeführt sind. Sucht eine versicherte Person ohne medizinische Notwendigkeit einen nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführten, aber zugelassenen Leistungserbringer auf, so besteht für die versicherte Person Tarifschutz, indem sich der Leistungserbringer an den genehmigten oder festgesetzten Tarif (Art. 46 Abs. 4, Art. 47 Abs. 2 KVG) halten muss. Die Krankenversicherung übernimmt lediglich denjenigen Anteil der Kosten, der dem Tarif der Spitäler und teilstationären Einrichtungen, die auf der Liste des Wohnkantons der Versicherten aufgeführt sind, entspricht.

12 Vgl. dazu den Entscheid des Bundesrates vom 26. März 1997, RKUV 4/1997, S. 220 ff.