Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 27Fedlex · Rapporto sui risultati

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Aufhebung des Kontrahierungszwanges: AGB, VLSS

- Vorlage ist unvollständig, das die Kriterien zur Einschränkung der Vertragspflicht fehlen. Bundesrat ist nicht in nützlicher Frist in der Lage, diese zu erarbeiten.

- Beschränkung ist bereits im Rahmen der Ausbildung anzugehen

- der seitens der Krankenversicherer vorgeschlagene Wettbewerb jeder gegen jeden lehnen wir im Interesse der betroffenen Patientinnen ab. Wettbewerbliche Grundsätze lassen sich nur bedingt auf das Gesundheitswesen übertragen. Zuviel Wettbewerb führt zu Zweiklassenmedizin. Die gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten für alternative Versicherungsmodelle reichen aus.

- administrative Folgen; Unklarheiten bezüglich Information

- jährliche Einschränkung der Listen ist für die Ärzte inakzeptabel, müssen doch die aus unternehmerischer Sicht notwendigen betriebswirtschaftlichen Entscheidungen für mind. 5 Jahre getroffen werden

- Wirtschaftlichkeit: werden die teureren Ärzte ausgeschlossen, so führt dies nicht unbedingt zu Kosteneinsparungen, erbringen doch diese Leistungserbringer oft Leistungen ambulant, die aus der Sicht des vermeintlich günstigeren Kollegen eine Spitaleinweisung bedingen würden. Höhere Kosten können sich aber auch aus dem Patientengut ergeben. Qualität und kostenbewusstes Handeln lassen sich meist nicht allein anhand von Kostenstatistiken messen. Die vorgesehene Einräumung entsprechender Machtbefugnisse würde den Krankenversicherern indessen die Möglichkeit einräumen, die einfach handhabbaren, damit aber auch willkürlichen Auswahlkriterien gemäss Kostenstatistik gegen den Willen der Ärzteschaft und ausserhalb eines rechtsstaatlichen Verfahrens durchzusetzen.

- Von der Anwendbarkeit des Kartellgesetzes lässt sich keine Abwendung der Problematik erwarten

- die heutigen rechtlichen Grundlagen im KVG genügen für einen Wettbewerb, wenn Versicherer, Leistungserbringer und Patienten diesen wirklich wollen

- mit der Aufhebung des Kontrahierungszwanges kommt es für einzelne Leisungserbringer zu einem Berufsverbot und damit zu einer Verletzung von Art. 27 BV

- Kriterien für den Ausschluss von Leistungserbringern; solche konnten bis heute nicht geschaffen werden, da es etwas vom Schwierigsten ist, taugliche Kriterien für die Auswahl der Leistungserbringer zu schaffen

- Versicherer werden damit marktbeherrschend; durch die Straffung der Strukturen des KSK wird einem Nachfragemachtmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Es darf als sicher gelten, dass der Ausschluss oder die Nichtaufnahme von Leistungserbringern nicht nur von einzelnen Kassen gleich gehandhabt werden wird, und dass es dadurch zweifellos zu unzulässigen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne von Art. 7 Kartellgesetz kommen dürfte.

- ungenügender Rechtsschutz

- Aufwand der Versicherer und Leistungserbringer wird massiv ansteigen.

- Spitäler werden sich den ambulanten Bereich zu Nutze machen

Argumente gegen die Aufhebung des Kontrahierungszwanges: AGS

- die heutigen rechtlichen Grundlagen im KVG genügen für einen Wettbewerb, wenn Versicherer, Leistungserbringer und Patienten diesen wirklich wollen

- mit der Aufhebung des Kontrahierungszwanges kommt es für einzelne Leisungserbringer zu einem Berufsverbot und damit zu einer Verletzung von Art. 27 BV

- Kriterien für den Ausschluss von Leistungserbringern; solche konnten bis heute nicht geschaffen werden, da es etwas vom Schwierigsten ist, taugliche Kriterien für die Auswahl der Leistungserbringer zu schaffen

- Versicherer werden damit marktbeherrschend; durch die Straffung der Strukturen des KSK wird einem Nachfragemachtmissbrauch Tür und Tor geöffnet. Es darf als sicher gelten, dass der Ausschluss oder die Nichtaufnahme von Leistungserbringern nicht nur von einzelnen Kassen gleich gehandhabt werden wird, und dass es dadurch zweifellos zu unzulässigen Verhaltensweisen von marktbeherrschenden Unternehmen im Sinne von Art. 7 Kartellgesetz kommen dürfte.

- ungenügender Rechtsschutz

- Aufwand der Versicherer und Leistungserbringer wird massiv ansteigen.

- Spitäler werden sich den ambulanten Bereich zu Nutze machen