Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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1 Ausgangslage
Am 14. Juni 2000 hat der Bundesrat das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) ermächtigt, eine ergänzende Vernehmlassung zum Entwurf der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) zu den Themen: Aufhebung des Kontrahierungszwanges, finanzielle Verpflichtungen der Versicherten und das Rückgriffsrecht der Wohnkantone auf haftpflichtige Dritte. Mit Schreiben vom 14. Juni 2000 lud das EDI die Kantonsregierungen, die politischen Parteien, das Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht und die interessierten Organisationen und Verbände ein, zur Teilrevision des KVG im Bereich Spitalfinanzierung bis zum 28. Juli 2000 Stellung zu nehmen.
Die Vernehmlassungsunterlagen wurden an 159 Adressatinnen und Adressaten versandt. Einer ganzen Anzahl von zusätzlichen Interessierten (36) wurden sie auf ausdrücklichen Wunsch hin zugestellt. Alle Kantone, 5 Parteien, das Bundesgericht, das Eidgenössische Versicherungsgericht und 84 andere interessierte Stellen und Organisationen (insgesamt 117) äusserten sich näher zum Entwurf der Teilrevision des KVG (vgl. Anhang 1).
2 Zusammenfassung der Ergebnisse
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Kostenentwicklung in der Krankenversicherung mit Besorgnis betrachtet wird und die Notwendigkeit einer Revision unbestritten ist. Die Vernehmlassungsparteien äusserten sich indessen in keinem der Revisionspunkte einheitlich zu den vorgeschlagenen Änderungen. Von einer Reihe von Vernehmlassern wurde die Einführung eines wettbewerblichen Vertragsmodelles als solches abgelehnt. Es wird deutlich, dass viele Beteiligte grundsätzlich eine Stärkung des Wettbewerbsgedankens im KVG und somit auch die Idee einer Aufhebung des Kontrahierungszwanges befürworten, indessen das vorgeschlagene Modell mit Skepsis betrachten oder dieses gar für untauglich und unpraktikabel halten. Insbesondere wurde kritisiert, dass sich eine zu grosse Machtverschiebung zu den Versicherern abzeichne und die Selektionskriterien für die Wahl der Leistungserbringer zu unklar seien. Die Kantone wehrten sich vehement gegen eine Definition der Versorgungssicherheit durch den Bund. Befürchtet wurde zudem die Erhöhung des administrativen Aufwandes bezüglich der Information der Versicherten wie eine Beschwerdeflut infolge der Möglichkeit, bei der Kantonsregierung den Beitritt zu einem Tarifvertrag zu beantragen. Einige der Befürworter der Einführung eines Wettbewerbsmodells wollten dieses auch auf den stationären und teilstationären Bereich ausdehnen. Vor allem von Seiten der Leistungserbringer sowie einiger Versicherten- und Konsumentenorganisationen wurde das Modell abgelehnt. Kritisiert wurde von dieser Seite insbesondere der Wegfall der freien Arztwahl und die Intransparenz bezüglich der Auswahl an Leistungserbringern. Einige Vernehmlasser forderten zudem eine Vereinheitlichung und Kontrolle der Normen auf Bundesebene. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass mit Ausnahme der Informationspflicht der Versicherer - sofern überhaupt die Idee und das Modell Akzeptanz fand - gegenüber den Versicherten keiner der vorgeschlagenen Punkte uneingeschränkte Zustimmung fand. Vielmehr wurden viele Vorbehalte bezüglich der Umsetzung des Modells und dessen Kostenwirksamkeit geäussert.
Die Vorschläge zu den beiden weiteren, zur Diskussion gestellten Punkten, nämlich die finanziellen Verpflichtungen der Versicherten und das Rückgriffsrecht der Wohnkantone auf haftpflichtige Dritte, erhielten grundsätzliche Zustimmung einer Mehrheit der Vernehmlassenden.