Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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gungsplanung für nicht machbar. Der CNG fordert eine einheitliche Anwendung der bundesrätlichen Kriterien sowie eine Koordination zwischen den Kantonen.
Die Bestimmung bezüglich der Tariffestlegung durch die Regierung am Standortkanton in Absatz 2 wird von PULSUS begrüsst. Der Kanton GE hat keine Bemerkungen dazu, dem Kanton GR ist die Bedeutung unklar.
Die Streichung von Artikel 48 KVG, der das Institut der Rahmenverträge vorsieht, wird von GE akzeptiert, von Seiten der FMH abgelehnt, da die Begründungen nicht stichhaltig sind. PULSUS regt an, die Verbandsverträge generell unter dem Gesichtspunkt der Vereinbarkeit mit dem Kartellgesetz überprüfen zu lassen.
Zum in Artikel 53 geregelten Beschwerdeverfahren wird von Seiten einiger Vernehmlassenden (CVP, FMH, FRSP, IGN, SVBP, VD) begrüsst, dass der Instanzenzug überprüft wird. Die CVP schlägt den Einbezug der Patienten- und Konsumentenorganisationen für die Umsetzung der Aufhebung des Kontrahierungszwanges vor. Einige Kantone (GL, GR, NW, UR, VD) fragen sich, ob angesichts der Vorgaben in den Artikeln 45, und 47 überhaupt noch rekurriert werden darf oder der Bundesrat in der Lage ist, die Rolle als Schiedsrichter auszufüllen. SH möchte einen Hinweis aufnehmen, dass der Bundesrat die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone für die Gesundheitsvorsorge zu respektieren habe.
Was die Frage der finanziellen Verpflichtungen der Versicherten angeht, so wurde die Problematik anerkannt. Kantone (AG, BL, BS, VS), Versicherer (KSK, COSAMA), Parteien (CVP, FDP, PLS, SVP), Organisationen der Leistungserbringer (AGB, ASPV, VLSS) und weitere Vernehmlassende (ASIV, ASKIO, AVIVO, GELIKO, Pro Senectute, SAEB, SBV, VSA) stimmten dem Vorschlag von Artikel 61a grundsätzlich zu. Dennoch wurden Forderungen nach einer Präzisierung der Bestimmung erhoben. Der Kanton BS und die COSAMA schlagen vor, die Mahnkosten miteinzubeziehen. Das KSK merkt an, dass viele Kantone Leistungsaufschübe systematisch hinnehmen und nur in grossen Schadenfällen Prämien nachzahlen würden und will daher die Problematik der Zahlungsausstände mit den Bestimmungen über die Prämienverbilligung koppeln. Die PLS will einen neuen Absatz hinzufügen, wonach die Versicherer die den Leistungserbringern geschuldeten Beträge nicht zweckentfremden dürfen.
Von einigen Vernehmlassern (AGB, VLSS, CVP, SGV) wurde als problematisch erkannt, dass den Leistungserbringern keine Bezahlung ihrer Leistungen garantiert ist. Weitere Vernehmlasser (BAV, SAV, SGAM) halten die Risikoverteilung für problematisch, da dem Leistungserbringer der sistierte Versicherungsschutz nicht entgegengehalten werden könne. SKS und SSO schlagen vor, eine Zahlungspflicht der Versicherungen einzuführen. Die GPFI hält das vorgeschlagene Verfahren für unnötig kompliziert und schlägt die Verrechnung mit Leistungen vor. Die FRC führt an, dass mit der Bestimmung die Leistungserbringer das Inkassorisiko hätten, währenddem der FRSP eine grosse Belastung der Versicherer, die sich auf die Administrativkosten auswirkt, befürchtet und vorschlägt, einen Wechsel des Versicherers nur bei vorgängiger Bezahlung der Prämien zu erlauben. Abgelehnt wurde der Vorschlag teilweise von Kantonsseite (AR, GE, JU, LU, NE, TI, GEDE ZH, KKSD) und Organisationen (CP, SGB, SGV, SRK). Begründet wird dies von Seiten der Kantone vor allem mit einer Risikoüberwälzung auf die öffentliche Hand, wodurch die Versicherer keinen Anreiz für ein effizientes Prämieninkasso mehr hätten. Dieser Einwand wird auch von SG und TG geteilt. Die Kantone NE und VD machen im übrigen auf die Probleme im Zusammenhang mit dem Export von Leistungen im Rahmen der Bilateralen Abkommen mit der EU aufmerksam. Das SRK sieht die Bestimmung im Widerspruch zur Bundesverfassung, da in die Sozialhilfe eingegriffen würde. Die Kantone VD und TI führen an, dass die Kantone der Romandie bereits ein Vorgehen vereinbart hätten.