Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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Die in Artikel 7a vorgesehene Information durch die Versicherer über die vertraglich gebundenen Leistungserbringer wird mehrheitlich begrüsst. Indessen werden Verbesserungen und Ergänzungen gefordert. Einige Vernehmlassende (ASKIO, BAV, FMH, GE, GELIKO, GL, GR, NW, PULSUS, SAEB, SO, TG, UR, ZH) beklagen die Intransparenz für die Versicherten und fordern einen Ausbau. Das KSK begrüsst die Bestimmung, verlangt aber ebenfalls einen Ausbau der Informationspflicht, indem der Versicherte jederzeit Einsichtsrechte haben soll und Auskünfte verlangen kann. Demgegenüber will die COSAMA die Information mit einer Negativliste erbringen. Dies wollen auch andere Vernehmlasser (BS, SGB, SGV) prüfen lassen. Was den Geltungsbereich der Liste der zugelassenen Leistungserbringer anbelangt, so fordert H+ eine Beschränkung auf die Wohnregion. AG, BS und kf fordern eine regionale Gesamtübersicht. Weitere Vernehmlasser (ASKIO, GE, GELIKO, NW, SAEB, SO, TG, UR) fordern eine Liste aller vertraglich gebundenen Leistungserbringer, unabhängig vom Versicherer.
Die Kantone AI, GR, TG und UR fragen, ob auch die Leistungserbringer nach Artikel 39 aufgeführt werden müssen, und wie die Listen ausgestaltet werden. LU möchte prüfen, wie die Streichung von den Listen den PatientInnen mitgeteilt wird. VD sieht Probleme bei den Pflegeheimpatienten. PULSUS und VSAO sehen Probleme bei der Auswahl der ÄrztInnen, solange die Versicherten keine benötigen und sehen die freie Arztwahl abgeschafft. CVP und SKS fordern, dass die Liste nach Absatz 1 den Versicherten rechtzeitig zukommt.
Die Bedeutung des Begriffs "nicht eingeschränkt" in Absatz 2 ist den Kantonen AI, AR, BS, GE, GR, TG und UR unklar. Einige Vernehmlassende (AG, BS, EVG, FRC, PULSUS, SG, SGV, SVBP, SVPK) möchten sicherstellen, dass eine begonnene Behandlung zu Ende geführt werden kann. Zusätzlich schlägt das EVG vor, eine Übergangsbestimmung für den Fall einzuführen, dass eine Zusatzversicherung ins Spiel kommt sowie eine Bestimmung für den Fall vorzusehen, in dem sich der Versicherte an einen durch einen anderen Sozialversicherer zugelassenen Leistungserbringer wendet. Zum Schutz der Versicherten wird gefordert, die Liste bzw. die Vertragsdauer (Art. 35 Abs. 1 Bst. b) während zwei (CNG, PULSUS) oder drei Jahren (SGV, SVBP, SVPK) unverändert zu lassen. Das KSK ist mit Absatz 2 einverstanden.
Mit der Einführung des Prinzips in Artikel 35 Absatz 1, dass für den ambulanten Bereich ein Tarifvertrag mit dem Versicherer abzuschliessen ist, um zur Tätigkeit für die Krankenversicherung zugelassen zu werden, konnten sich nur einige Vernehmlassende (CNG, KSK) einverstanden erklären. FMH und PLS lehnen die Regelung ab. Der Begriff "grundsätzlich zugelassen" in Absatz 1 wurde von Seiten der Kantone (AI, BS, GE, GL, GR, NW, SO, TG, UR, ZH) kritisiert. Zudem fordern sie, dass klar sein muss, dass ein Leistungserbringer auch zugelassen ist, wenn der Tarif behördlich festgesetzt wird.
Die Beschränkung auf den ambulanten Bereich nach Absatz 1bis wird von COSAMA, FMH, SSO und der WEKO abgelehnt, von GL befürwortet. Das KSK ist nur bedingt einverstanden und will mittelfristig eine Aufhebung auch im stationären und teilstationären Bereich. Der Einbezug der Spitalambulatorien wird von AI, GR und UR befürwortet, von GE abgelehnt. VD würde den Vorschlag ablehnen, wenn auch die Pflegeheime betroffen sind. ZH stellt diese Frage auch. H+, LU und SGV fordern, dass auf kantonalen Spitallisten aufgeführte Leistungserbringer für ambulante Behandlungen zwingend unter Vertrag zu nehmen sind. H+ stellt dies unter die Bedingung, dass Notfallversorgung betrieben wird. Einige Vernehmlasser (BE, LU, SH) fordern zudem eine Definition der Begriffe stationär, teilstationär und ambulant. PULSUS und VSAO hinterfragen praktische Auswirkung der Abgrenzung.
Die Auswahlkriterien in Absatz 1ter werden von vielen (AG, ASKIO, BAV, BE, BS, CNG, COSAMA, FMH, FRC, GELIKO, ISP BE, SAEB, SH, SKS, VD, VSAO, ZH) als zu wenig