Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
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Ein Instrumentarium zur Einschränkung der Ärztedichte ist dringend erforderlich. Primär LU müssen Massnahmen bei der Ausbildung getroffen werden. Wir begrüssen zudem grundsätzlich die Aufhebung des Kontrahierungszwangs. In der vom EDI vorgeschlagenen Form müssen wir die Abschaffung des Kontrahierungszwangs aber ablehnen, da zum vornherein klar geregelt werden muss, wann kein Anspruch auf einen Vertragsschluss besteht. Man kann nicht gleichzeitig eine Beschränkung der Ärztedichte fordern und die Garantie abgeben, dass alle ÄrztInnen zur sozialen Krankenversicherung zugelassen sind, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
Der MediX Verband unterstützt bis auf einige Änderungsanträge den Entwurf des Bun- mediX desrates. Grundsätzlich würden wir auch den Spitalbereich vom Kontrahierungszwang befreien, weil wir überzeugt sind, dass martkwirtschaftliche Selektionsverfahren kundengerechter erfolgen, als planwirtschaftliche.
- die Qualität der medizinischen Versorgung wird von der Aufhebung des Kontrahierungszwanges profitieren
- begrüssen, dass der Bundesrat die Kriterien für eine qualitativ hochstehende sowie zweckmässige, gesundheitliche Versorgung festlegt. Die Anwendung weitergehender Beurteilungsmasstäbe sollte den Vertragspartnern überlassen werden. Einheitliche Selektionskriterien werden abgelehnt.
- Einheitliche Beurteilungsmasstäbe sollten eigentlich von den Konsumenten oder Patientenorganisationen vorgenommen werden.
Einige Gedanken zur Qualität: Siehe hierzu mehrere Aufsätze
Die Reaktionen auf dieses neue Vertragsmodell von Seiten der FMH und der Patientenorganisationen sind ablehnend und sofort mit einem Referendumsdrohung belegt worden. Es wird argumentiert, dass es keine variablen Kriterien für die Kassen gäbe, nach denen sie die Ärzte auswählen können. Gerade dieser Mangel stellt aber eine von vielen Seiten erwartete Chance dar, mit der Qualitätskontrolle und dem Nachweis der Kosteneffizienz auch in der Medizin Ernst zu machen. Von einem Qualitätsvertrag, wie ihn das KVG für alle Leistungserbringer vorsieht, ist die FMH im Gegensatz zu anderen Berufsverbänden noch weit entfernt.
Bereits heute gibt es in Teilbereichen der Medizin vielversprechende Ansätze zur Qualitätsverbesserung und -kontrolle. Die Stiftung für unabhängige Qualitätskontrolle in Managed Care (Equam) hat bereits 1999 die ersten drei HMO in der Schweiz gemäss strengem Standard zertifiziert. Damit erhielten erstmals in der Schweiz Ärztegruppen ein Qualitätszertifikat.
Noch einen Schritt weiter geht der Medix-Ärzteverbund, der ein neues Qualitätslabel für Ärztegruppen umsetzt.
Die Ärzteschaft hätte also durchaus die Möglichkeit, den Krankenversicherern entwicklungsfähige Kriterien zur Beurteilung ihrer Dienstleistungsqualität zur Verfügung zu stellen.
- Im Vorsehen von Verträgen mit Verbänden sehen wir einen Widerspruch mit dem Kartellgesetz, da Verbände meist Monopolstellungen haben. Wir würden an dieser Stelle vorschlagen, dass Tarifverträge mit Leistungserbringergruppen erfolgen, die jedoch den Anforderungen der Wettbwerbskommission genügen müssen.
- Leistungserbringer, die auf Kosten der Sozialversicherungen abrechnen wollen, müssen sich einem Leistungserbringernetz anschliessen, das einen Vertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherer abgeschlossen hat. Vorteile:
Kommunizierbarkeit ist für den Leistungserbringer wesentlich einfacher
Budgetverantwortung könnte einem Ärztenetz übertragen werden
-Aufnahme- und Abschlussprozedere einzelner Ärzte könnten den Ärztenetzen delegiert werden.