Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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Hinweise zur Vorlage: PULSUS

- es wird nur auf den Kontrahierungszwang eingegangen

- Ausführungen beschränken sich auf den ambulanten Bereich

- die Behauptung, dass das Kostenwachstum im Spitalbereich tiefer als im ambulanten

Bereich ausgewiesen werde, muss in dieser absoluten Form angezweifelt werden, da

bekannt ist, dass die ambulanten Leistungen im Spitalbereich ein überdurchschnittliches Wachstum aufgewiesen haben, währenddem die Kosten in den privaten Arztpraxen sich weniger als der Lebenskostenindex entwickelt haben

- die Kostendämmung, im Gesundheitswesen durch das Zusammenspiel von wettbe-

werblichen und regulierenden Massnahmen zu erreichen, ist grundsätzlich der richtige

Weg. Es stellt sich jedoch die Frage, ob diesem Grundsatz nachgelebt wird; siehe Er-

weiterung der Pflichtleistungen

- ein Risikoausgleich unter den Versicherern, unlimitiert zu institutionalisieren, ist abzu-

lehnen

- die freie Arztwahl wird aufgehoben und so auch die bisher dominante Beziehung, das

Vertrauensverhältnis, zwischen Patienten und den behandelnden Ärzten. Diese domi-

nante Beziehung wird jetzt ersetzt durch das Vertrauensverhältnis der Kasse zu den von ihr allein ausgewählten Leistungserbringern, und dem von den Kassen allein zu definie-

renden numerus clausus der Leistungserbringer

- der vom Bundesrat propagierte Wettbewerb wird vollends ausgeschaltet, wenn es

weiterhin zulässig sein sollte, dass die Versicherer eigene Arztpraxen führen.

- Versicherer können einzelne Leistungserbringer von ihrem Markt ausschliessen; auf

der anderen Seite sollte es den Leistungserbringern aber wieder möglich sein, Patienten nach Privatvereinbarungen zu behandeln

- eingeschränkte Wahl des Leistungserbringers ist ein ungenügender Ansatz zur Ver-

ringerung der Krankenversicherungskosten; zwingend ist gleichzeitig eine Reduktion der Pflichtleistungen für die Grundversicherung

- es erscheint fragwürdig, mit der vorgesehenen Revision des KVG den Wettbewerb zu

betonen und gleichzeitig den Kantonsregierungen die Möglichkeit zu geben, auf das

Tarifgeschehen einzuwirken. Es erscheint als nicht zulässig, dass solche Tarifverträge

der Überprüfung einer Behörde unterstellt werden.

- die Einflussnahme der Kantone ist darauf zu beschränken, die medizinische Versor-

gung sicherzustellen für den Fall, dass die Vertragspartner aus irgendwelchen Gründen

eine solche Versorgung nicht mehr realisieren würden.

- es ist zu befürchten, dass die Qualität der ärztlichen Leistungen mit kostengünstigen

Leistungen gleichgesetzt wird.

Es wird befürchtet, dass mit der Aufhebung des Kontrahierungszwangs auf dem SAA Rücken der PatientInnen gespart wird. Zudem führt die Aufhebung des Kontrahierungs-

zwangs zu einer Einschränkung der Patientenrechte und bringt eine erhöhte Administration für die Versicherten mit sich.

- Garantie der Behandlung bestünde nur während eines Kalenderjahres

- Freie Ärztewahl würde nur noch für die Zusatzversicherung gelten

- erarbeiten einheitlicher Kriterien für Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung

Was als neues System vorgeschlagen wird, scheint erhebliche Risiken für eine Entso- SAEB, lidarisierung im Bereich der Prämien zu bringen. Zudem muss mit sporadischen Unter- GELIKO, versorgungssituationen gerechnet werden. Gefahr, dass sich die soziale Kran- ASKIO kenversicherung in Richtung Privatversicherung entwickelt.

- etliche Versicherer werden sich darauf beschränken nur mit einer minimalen Anzahl

von Leistungserbringern Verträge abzuschliessen, so dass diese Versicherungen billig

werden. Behinderten und chronischkranken Menschen werden diese günstigen Versi-

cherungen jedoch kaum offenstehen, da sie befürchten müssen, dass ihr mannigfacher

medizinischer Bedarf bei diesen Versicherern nicht genügend abgedeckt sind.

- Würde der Bundesrat Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung erarbei-

ten, so liesse sich über einen Modellwechsel diskutieren.

- völlig unbefriedigend ist, dass den Versicherten als Betroffene keine Rechtsmittel ge-

geben werden