Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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Einschränkung des Vertragszwanges erscheint als grundsätzlich taugliches Mittel der SPS Kostenlenkung, insbesondere mit Blick auf die ungebremste Mengenentwicklung, die keine entsprechende Verbesserung der medizinischen Qualität, aber die Erbringung von unnötigen medizinischen Leistungen mit sich bringt. Die Massnahme ist zudem europatauglich, weil die meisten EU-Staaten die gesundheitspolizeiliche Praxisbewilligung nicht automatisch mit der Zulassung zur sozialen Krankenversicherung verbinden. Die Einschränkung des Vertragszwanges kann im übrigen mit dazu beitragen, eine ausgewogenere Grundversorgung in allen Leistungsbereichen und Regionen sicherzustellen.

Rahmenbedingungen:

- Grundversorgung mit medizinischen Leistungen muss in allen Leistungssparten und Regionen sichergestellt werden.

- gezielte Begrenzung der Ärztezahl in besonders kostenintensiven Bereichen notwendig, aber zuerst sollen die bisherigen Instrumente der Kostenlenkung im KVG sowie zusätzlich das Globalbugdet im ambulanten Bereich ausgeschöpft werden; zusätzlich neue Modelle von Managed-Care und die Einschränkung unnötiger Leistungen, ev.

Verlängerung der Befristung der Bedürfnisklausel

- kein Oligopol der Versicherer; Bund muss die massgebenden Kriterien der Zulassung zur Grundversicherung bestimmen, kein weiterer Föderalismus mehr.

- Zu prüfen, ob in Kantonen, in denen die Tarifparteien einvernehmliche Lösungen zur Einschränkung der Leistungsangebotes wie z.B. Hausarztmodelle mit Verlustbeteiligung der Leistungserbringer gefunden haben, nicht auf die Einschränkung des Vertragszwanges verzichtet werden kann.

- Richtig ist, diese Massnahmen nur im ambulanten Bereich vorzusehen, da sonst das kostenwirksame Instrument der Spitalplanung ausgehebelt würde.

Vorlage muss deutlich angepasst werden, sonst keine Unterstützung.

Vorschläge:

1. Zur Sicherstellung der Versorgung muss der Bundesrat Kriterien entwickeln, die auf Grund von verschiedenen Parametern (Region, Sparte, Alter der Bevölkerung, Morbidität etc.) das Ausrechnen einer minimalen Bedürfnisdichte erlauben, und diese auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe festlegen. Bestehen Versorgungslücken, kann das BSV weitere kantonal anerkannte Leistungserbringer zur Abrechnung über die Grundversicherung zulassen oder allenfalls den Beitritt zum Tarifvertrag anordnen oder einen Ersatztarif festlegen.

2. Formulierung der Zulassungsbedingungen ist Sache des Staates. Der Bundesrat formuliert deshalb Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien, die auch die Basis für alle Beschwerdeverfahren bilden.

3. Ausschluss der Leistungserbringer nur in einem rechtsstaatlich haltbaren Verfahren; fachspezifische Rekurskommission ist auf Bundesebene einzurichten, welche die gesamtschweizerische Koordination sicherstellt, mit den üblichen Verfahrensrechten ausgestattet ist und innerhalb von sechs Monaten entscheidet.

4. Beschwerdegründe gegen einen Ausschluss aus der Grundversicherung sind weiter als mit nur wettbewerblichen Kriterien auszugestalten:

- Gewährleistung der Grundversorgung im Rahmen entsprechender Bedürfniszahlen und zur Sicherstellung der Pflichtleistungen in allen Regionen:

- Verletzung elementarer Grundsätze des KVG, insbesondere Wirksamkeit, Wirtschaftlichkeit, Qualitätssicherung, die Abgeltung effektiver Kosten, die Preistransparenz und der Tarifschutz;

- Verstoss gegen das Kartellgesetz, das Binnenmarktgesetz, das Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb, die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen, der Wettbewerbsfreiheit und des sozialen Grundrechts auf Zugang zu existentiellen medizinischen Leistungen.

5. Zu erwägen ist, mit Einschränkung des Vertragszwanges im ambulanten Bereich, das Planungsinstrument der kantonalen Spitalliste wirksamer auszugestalten, d.h. diese müssen regional und für die Spitzennmedizin national koordiniert werden. Zu erwägen ist, ob die kantonalen Spitallisten nicht vom BSV zu genehmigen sind, dessen Entscheid bei der Rekurskommission auf Bundesebene angefochten werden kann.

6. Versicherte und PatientInnen sind in ihrer Rechtsstellung zu stärken. Den anerkannten Patientenorganisationen ist deshalb das Verbandbeschwerderecht einzuräumen.