Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 49Fedlex · Rapporto sui risultati
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Effiziente Massnahmen zur Kostensenkung tun not; die Aufhebung des Kontrahierungs- SGB zwanges ist deshalb eine prüfenswerte Massnahme. Es fragt sich aber, ob damit die Erwartungen zu erfüllen sind, da gemäss öffentlichen Verlautbarungen der Krankenkassen nicht viel mehr als Signaleffekt erwartet wird und dies keine nachhaltige Kostendämpfung bewirken dürfte. Auch ist nicht zu erwarten, dass sich die hohe Zahl der Leistungserbringer reduziert, dafür wird aber die Wahlfreiheit der Versicherten massiv beschnitten. Versicherungsformen mit beschränkter Wahl der Leistungserbringer sind nicht besonders erfolgreich, weshalb der SGB beträchtliche Zweifel an der Verhältnismässgkeit und der Eignung der Massnahme hat. Stattdessen sollten staatliche Regulierungsinstrumente verstärkt werden.
- Vorschlag befriedigt nicht, da Zulassung der Vertragspartner den Krankenkassen überlassen wird
- Gefahr eines Auseinanderdriftens von Grund- und Zusatzversicherung und einer ausgesprochenen Zwei-Klassen-Medizin, da die Kassen vor allem ihre gewinnbringenden Zusatzversicherungen ausbauen werden, was in Kombination mit der sozialpolitischen Sünde des KVG (Ermächtigung der Kassen, gleichzeitig zur Grundversicherung auch Zusatzversicherungen anbieten zu können) den Bock zum Gärtner macht.
- Gefahr einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung durch Risikoselektion; Kompetenzen der Kantonsregierung (Art. 45 und 47) lösen Problem nicht.
Vorentwurf ist in Kenntnis der bundesrätlichen "Leitplanken" (Art. 35 Abs. 1ter) wie folgt zu beurteilen: diese müssen
- verhindern, dass Selektionierung auf Kosten betreuungsintensiver Patienten erfolgt
- verhindern, dass Kassen auf Kosten der Versicherten ihre Zusatzversicherungen ausbauen (paralleles Anbieten von Zusatzversicherung "freie Arztwahl" verbieten)
- sicherstellen, dass Auswahl der Leistungserbringer nach nachvollziebaren, sachlich begründeten und nicht-diskriminierenden Kriterien erfolgt (auf Basis KSK-Kostenindex)
- den Versicherern vorschreiben, Kriterien zu publizieren
- den Leistungserbringern, den Versichertenorganisationen und den Aufsichtsbehörden nach KVG ein Beschwerderecht einräumen
- Versicherer verpflichten, Modelle mit positiven Anreizen für den Versicherten (Prämienreduktion) anzubieten (wie Gatekeeper oder andere vernetzende Modelle)
Bei Spitzenmedizin und kleinen Fachrichtungen mit relativ wenigen Leistungserbringern sind stärkere staatliche Vorgaben für Preis und Menge notwendig.
Flankierend zu einer Aufhebung muss der Risikoausgleich um mind. 10 Jahre verlängert werden. Dieser ist mit einem staatlich subventionierten Hochrisikopool zu ergänzen. Voraussetzung ist zudem das Inkrafttreten des TarMed, notfalls mit Bundesratsbeschluss und niedrigem Taxpunktwert.
Alternative zur Aufhebung des Kontrahierungszwanges
1. Variante:
- Rückforderung des überschiessenden Betrages bei Leistungserbringern mit einem Kostenindex über 120% in einem vereinfachten Verfahren, vorweg Verwarnung mit Anpassungsfrist (ausser in extremen Fällen)
- Zusammensetzung des Patientengutes ist bei Berechnung des Kostenindexes mitzuberücksichtigen
- Beweispflicht für Rechtfertigung höherer Kosten liegt beim Leistungserbringer, wobei an Beweis höhere Anforderungen zu stellen sind
2. Variante:
- Leistungserbringern mit einem Kostenindex über 120% wird auf Antrag eines Leistungserbringers vom BSV automatisch die Zulassung zur Tätigkeit für die Krankenversicherung entzogen (vereinfachtes Verfahren mit Umkehr der Beweislast, nach Verwarnung mit Anpassungsfrist), ev. kombiniert mit Rückforderungssanktion
- stärkere staatliche Vorgaben für Preis und Menge bei Spitzenmedizin und kleinen Fachrichtungen mit relativ wenigen Leistungserbringern
In beiden Varianten ist durch adäquate Massnahmen sicherzustellen, dass die Leistungserbringer das durchschnittliche Kostenniveau nicht "hochschaukeln".