Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 54Fedlex · Rapporto sui risultati

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Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges wird abgelehnt: SPV BS/BL

- müssten andere Massnahmen für die Kantone auslösen wie Bedarfsabklärung bezüglich notwendiger med. Versorgung, Evaluation und Unterscheidung der angefallenen Kosten, Definition einer Balance zwischen Bedarf und Kosten

- dem Krankenversicherer wird die alleinige Macht über Kriterien und Auswahl überlassen

- Rahmenbedingungen für Kriterien eines Vertragszuganges für Leistungserbringer sind in keiner Weise formuliert

- das Wegfallen von Kollektivverträgen wird ein Chaos auslösen

- Markt der Freipraktizierenden wird durch die Spitäler eingeschränkt

- administrativer Aufwand

- Unterversorgung kann nicht genügend schnell erfasst werden

Vorschläge:

- für die Zulassung bedarf es einer Meisterprüfung

- minimale Gesundheit muss weiterhin gewährleistet sein

- einheimische Leistungserbringer haben Vorrang

- Differenzierung zwischen Grundversicherung und Wellness muss viel strenger gehandhabt werden

- strenger numerus clausus

- Unterstützung der Prophylaxe

Sind der Meinung, dass die Aufhebung des Kontrahierungszwangs eine Kostensteige- SRK rung zur Folge haben wird:

- Vertrauensverhältnis Arzt-Patient spielt eine zentrale Rolle, ein Ausschluss führt so zum Misserfolg der Behandlung

- Interessen der Versicherten sind nicht berücksichtigt

- Kündigungsrecht für den Versicherten wird nicht behandelt

- u.U. müssen zwei Grundversicherungen abgeschlossen werden, damit das Gesundheitsrisiko abgedeckt werden kann

- führt zu grösseren Abgrenzungsproblemen und damit zu vermehrten Beschwerdeverfahren

Bewusst, dass Kosteneindämmung erklärtes Ziel ist, aber Versicherer verfügen über die meisten Informationen über die kostentreibenden Faktoren. Grundlagen werden absolut ungenügend ausgewertet, weil jede Versicherung primär dem Unternehmenswachstum verschrieben ist. Bund müsste Führungsrolle bezüglich Information der Versicherten über die Kostenentwicklung, - verursacher und - einsparungen übernehmen.

Die Aufhebung des Kontrahierungszwanges geht aus unserer Sicht nur unter der Vor- SSO aussetzung, dass ebenfalls das Versicherungsobligatorium aufgehoben wird.

Das Gesundheitswesen im Rahmen des sozialen Krankenversicherungssystems der Schweiz ist ein reguliertes System. Marktwirtschaftliche Elemente können deshalb nicht einfach in das System hineingebaut werden. Will man ein Wettbewerbsvertragsmodell einführen, müsste man auch andere Elemente des Wettbewerbs konsequenterweise deregulieren.

- Versicherer haben grössere Marktmacht

- zwei ungleiche Partner werden in ein martkwirtschaftliches System eingebaut

- es kann nicht angehen, dass der Krankenversicherer als Vertragspartner und als Leistungserbringer auftritt

- Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung müssen bekannt sein, bevor das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen ist

Vorschlag:

Neu: Art. 12 Abs. 5

Es ist festzulegen, dass die Krankenkassen im Rahmen der Leistungserbringung weder direkt noch indirekt als Leistungserbringer tätig werden dürfen (Art. 35 )