Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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Artikel 41 Sachüberschrift sowie Absätze 1 und 2 Buchstabe a Article 41 titre marginal ainsi que alinéas 1 et 2 lettre a Articolo 41 titolo marginale e capoversi 1 e 2 lettera a

Artikel Hinweise, Kritiken, Vorschläge, Anträge Vorbringende Article Observations, critiques, suggestions, propositions Auteurs Articolo Indicazioni, critiche, proposte, domande Proponenti

41 Bei vertraglich gebundenen Leistungserbringern ist zwingend das System SGB

des "tiers payant" anzuwenden, damit der Versicherte nicht unter einem

Tarifstreit leidet.

Bei nicht vertraglich gebundenen Leistungserbringern kann das System

des "tiers garant" angewendet werden.

41.1 Der Artikel regelt nicht, dass die Versicherten sowohl am Wohn- wie auch AI

am Arbeitsort den Zugang zu Leistungserbringern haben müssen. Der

Begriff "für sie zugelassen" ist zu wenig präzis.

41.1 Versicherte mit HIV/Aids müssen aufgrund der im Art. 35 Abs. 1 ter KVG AIDS-Hilfe

genannten Gründen befürchten, dass ihr langjähriger Arzt nicht mehr unter

den zugelassenen ÄrztInnen figuriert, weshalb sie entweder den Kranken-

versicherer oder aber den Arzt wechseln müssen.

41.1 Juristischer Stellenwert von Leistungen, die von ÄrztInnen im Rahmen von AR

Zusatzversicherungen mit freier Wahl erbracht werden?

41.1 Der Artikel weicht von den Prinzipien des KVG ab BAV

- freie Wahl des Leistungserbringers

- gleiche und umfassende medizinische Versorgung für alle

41.1 Wahlfreiheit der Versicherten wird zur Farce. BE 41.1 Regelung für die Behandlung am Arbeitsort fehlt. Nach der neuen Rege- BS

lung wäre für die Behandlung am Arbeitsort eine allfällige Tarifdifferenz von

den Versicherten selber zu tragen, was klar abgelehnt wird.

41.1 Modification de cet article. COSAMA

L'assuré a le libre choix entre les fournisseurs de prestations admis par

son assureur et aptes à traiter sa maladie.

41.1 Was ist mit vertraglich vereinbarten Tarifen gemeint? FMH

Sollte der Bundesrat in völliger Verkennung der durch diese Vorlage aus-

gelösten Entwicklungen davon ausgehen, dass zwischen den Gremien der

Leistungerbringer und der Versicherer auf kantonaler und schweizerischer

Ebene noch Tarifverträge ausgehandelt würden, so würde er die selbst

gewählte Maxime eines wettbewerblichen bzw. marktorientierten Gesun-

heitswesens selber ad absurdum führen. Wie sollte dann eines der wich-

tigsten Markt-Instrumente zur Differenzierung der Leistungserbringer, der

Preis der Leistung, funktionieren können, wenn dieser vorgängig obrigkeit-

lich fixiert würde?

41.1 Il n'est plus tenu compte du lieu de travail de l'assuré, ce qui porte préju- GE

dice aux pendulaires qui doivent pouvoir se faire soigner tant à leur lieu de

résidence qu'à leur lieu de travail.

Il faudrait reformuler cette disposition et définir la portée territoriale des

conventions passées entre fournisseurs de prestations et assureurs.

41.1 Ein Glarner, der bei der Dorfkrankenkasse in Elm versichert ist, kann an GL

seinem Arbeitsort in Zürich nur dann zum Arzt gehen, wenn dieser mit sei-

ner Versicherung bereits im Jahr vor der Behandlung einen Vertrag abge-

schlossen hat. Da bleibt nur noch zu hoffen, dass der Arzt in Zürich zu

rechten Zeit mit der Dorfkrankenkasse einen Vertrag abschliessen konnte.