Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 102 pagine

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35.1ter Der Apothekerverband unterstützt die Festlegung von gemeinsam mit den SAV

betroffenen Leistungserbringern festgelegten Qualitätskriterien.

- Änderung in Artikel 40 KVV

ApothekerInnen haben sich über eine minimal zweijährige, durch struktu-

rierte Weiterbildung begleitete praktische Tätigkeit in einer Apotheke aus-

zuweisen. Ein paritätisches Organ zwischen dem BSV und dem Berufsverband der Schweizer Apotheker erlässt Kriterien für die Akkreditierung der

Weiterbildung und der für die praktische Tätigkeit geeigneten Apotheken.

Das BSV kann auf gemeinsamen Antrag der nationalen Verbände der

Krankenversicherer und der Apotheker wohl Weiter- und Fortbildungsan-

forderungen, als auch permanente Qualitätssicherungsprogramme als

minimale Bedingung für die Zulassung als Leistungserbringer gemäss Art.

37 Abs. 1 KVG festlegen.

- oder in Art. 46 bis neu Antrag von Meyer-Kaelin

1. In Verbandsverträgen (Verträgen zwischen einem Verband von Leis-

tungserbringer und einem Verband von Versicherern) können die Tarif-

partner das Beitrittsrecht des Leistungserbringers und sein Recht, weiterhin dem Tarifvertrag anzugehören, davon abhängig machen, dass er:

a.) Für die im Verbandsvertrag tarifierten Leistungen die gesetzlichen und

vertraglichen Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 45- 40, Art. 43 Abs.

2 lit. d und Art. 58 erfüllt;

b.) bei der Tätigkeit im Rahmen der Leistungen nach diesem Gesetz die

gesetzlichen und verbandsvertraglichen Anforderungen an Qualität, Wirk-

samkeit und Zweckmässigkeit sicherstellt.

2. Die eidgenössischen Dachverbände der Leistungserbringer sowie der

Versicherer konkretisieren die Kriterien gemäss Abs. 1 Bst. b. Können sie

sich nicht einigen, ist der Bundesrat dafür zuständig.

3. Bestreitet ein Versicherer, dass ein Leistungserbringer die Vorausset-

zungen gemäss Abs. 1 erfüllt bzw. noch erfüllt für seine Beteiligung am

Tarifvertrag, entscheidet eine paritätische Kommission der beiden Ver-

tragsverbände spätestens innert drei Monaten. Gegen deren Entscheid

kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Schiedsgericht gemäss Art.

89 erhoben werden. Beschwerde kann auch erhoben werden, wenn die

paritätische Kommission nicht innert längstens drei Monaten entscheidet.

35.1ter Sicherstellung der Gesundheitsvorsorge ist Sache der Kantone. Hier stellt SG

sich die Frage, ob die medizinische Versorgungssicherheit der bei der

Kasse X versicherten Person schwerer wiegt als das kostengünstigste

Angebot eines ambulanten Leistungserbringers in dieser Region? Steht

ebenfalls in einem Widerspruch zu Art. 45 KVG.

35.1ter Von der Wirksamkeit der erbrachten Leistung ist nicht die Rede, welche SGAM

oftmals über die Kosten entscheiden. Beziehung zwischen Arzt/Patient wird völlig ausser acht gelassen. Einseitige Möglichkeit der Versicherer, Leis-

tungserbringer auszuschliessen bedeutet in einem System des Versiche-

rungsobligatoriums ein Berufsverbot für den Ausgeschlossenen.

35.1ter Unklar was, unter der "Wahrung der medizinischen Versorgung" zu verste- SH

hen ist. Unklar sind auch die Kriterien betreffend Wirtschaftlichkeit und

Qualitätssicherung.

35.1ter Bundesrat soll Kriterien der Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung fest- SKS

setzen, Konkretisierung der objektiven Kriterien kann den Versicherern

überlassen werden, unter der Bedingung, dass deren Kriterien nachvoll-

ziehbar und überprüfbar sind sowie veröffentlicht werden.

35.1ter Für Wahrung der medizinischen Versorgung müssen Kriterien der Versor- SO

gungssicherheit und nicht Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskriterien zum

Zuge kommen. Für die Versorgungskriterien sind die Kantone zuständig,

für die anderen sind zwischen den Vertragsparteien auszuhandeln. Die

vorgeschlagenen Regelung ist zudem auch verfassungsmässig bedenk-

lich.

35.1ter Es ist festzuhalten, dass ein Gesuch um Anerkennung als Leistungserbrin- SSO

ger nur gestützt auf entsprechende Kriterien der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung abgelehnt werden kann.