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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

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seine Versicherten tätig sind. Grundsätzlich ist jedoch festgesetzt, dass der Versicherer seine Liste während eines Kalenderjahres nicht einschränken darf.

Artikel 35 Absatz 1

Unter Buchstabe a dieses Absatzes werden die grundsätzlichenVoraussetzungen für die Zulassung von Leistungserbringern zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung festgelegt. Wie unter dem bisherigen Recht haben die Leistungserbringerdie Voraussetzungen nach den Artikeln 36 bis 40 zu erfüllen

Eines der Ziele der Aufhebung des Kontrahierungszwanges ist es, dass die Versicherer - abgesehen von Notfallbehandlungen- nur noch die Leistungen derjenigen Leistungserbringer zu vergüten haben, mit denen sie einen Tarifvertrag abgeschlossen haben. Deshalb wird unter Buchstabe b dieses Absatzes festgehalten, dass das Vorliegen eines gültigen Tarifvertrages eine unabdingbare Voraussetzung ist, damit ein Leistungserbringer Leistungen zu Lasten

der obligatorischenKrankenpflegeversicherungfür Versicherteeines oder

mehrerer anerkannter Krankenversicherer erbringen kann. Verfügt ein Leistungserbringernicht über einen Tarifvertragmit einem Versicherer, so muss dieser die vom Leistungserbringer erbrachten Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht vergüten

Artikel 35 Absatz lbis (neu)

Die Aufhebung des Kontrahierungszwang soll nur im ambulanten Bereich zur Anwendung gelangen, nichtaber im stationären und teilstationären Bereich, wo bereits verschiedene Massnahmen zur Mengenregulierung und Kosteneindämmung zur Verfügung stehen (z.B. Globalbudget, Spitalplanung). Die Leistungs-

erbringer nach Artikel39 KVG sollen jedoch nur für die Erbringungvon

stationären und teilstationären Leistungen davon befreit werden, über einen Tarifvertragmit einem oder mehreren anerkanntenKrankenversicherernzu verfügen. Dies, weil der Wettbewerbzwischen im Spital und in freier Praxis erbrachten ambulanten Leistungen nicht verzerrt werden soll.

Artikel 35 Absatz lter (neu)

In einem wettbewerblichenVertragsmodell sollen die Leistungserbringer und die Versicherer grundsätzlichfrei in der Wahl ihrer Vertragspartner sein. Die einzige Einschränkung in der freien Wahl der Vertragspartner ist aber sowohl für die Versicherer wie auch für die Leistungserbringer die Garantie der medizinischen Versorgung der Versicherten. Muss diese - gestützt auf Kriterien, die vom Bundesrat auf Verordnungsebene definiert werden - auf Grund gekündigter oder fehlender Tarifverträgefür die Versicherten als gefährdet betrachtetwerden, so kann entweder der Versicherer oder der Leistungserbringeran den Kanton gelangen (Art. 47 KVG) oder dieser kann von sich aus entsprechende Massnahmen ergreifen(Art. 45 KVG).

Artikel43 Absatz 6 KVG sieht ferner vor, dass die Vertragspartner und die zuständigen Behörden darauf achten, dass eine, qualitativhochstehende und zweckmässige gesundheitlicheVersorgung zu möglichst günstigen Kosten