Progetto

Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

Fedlex · Progetto · Pagina 29Fedlex · Progetto

als der Kostenübernahmepflicht der Versicherer gleichartige, sozialversicherungsrechtliche Verpflichtung behandelt (BGE 123 V 290ff; 310ff.). Daher sollen beide Leistungen dem Rückgriffsrecht auf haftpflichtigeDritte unterliegen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage ist deshalb angebracht, weil nach einem am 18. Oktober 1999 ergangenen Grundsatzurteil des Schweizerischen Bundesgerichtes Artikel 126 KW keine genügende formellgesetzliche Grundlage aufweist und somit ein auf diesen Artikelgestütztes Rückgriffsrecht für unzulässigerachtetwird (vgl. BGE 126 11136ff.).

3 Besonderer Teil

Erläuterungen der einzelnen Bestimmungen

Artikel 7a Absatz 1 (neu)

Das mit der Aufhebung des Kontrahierungszwangs verbundene wettbewerbliche Vertragsmodell hat für die Versicherten zur Folge, dass die obligatorische Krankenpflegeversicherung bezüglich zugelassener Leistungserbringer an Transparenz verliert.Im Hinblick auf einen Wechsel des Versicherers sind für die Versicherten nicht mehr nur die Prämie und allfällige Serviceleistungen des Versicherers massgebende Kriterien,sondern auch die Liste der zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungzugelassenen Leistungserbringer.Da der Versicherer im Fall der Aufhebung des Kontrahierungszwangs bestimmen kann, welche Leistungserbringer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für seine Versicherten zugelassen sind, muss den Versicherten die Möglichkeitgeboten werden, bei einer Einschränkung der zugelassenen Leistungserbringer den Versicherer zu wechseln. Sofern der Leistungserbringer noch mit anderen Versicherern einen Tarifvertrag abgeschlossen hat, ermöglicht der Wechsel des Versicherers einer versicherten Person, die Behandlungbei einem Leistungserbringerim Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fortzusetzen. Damit die Versicherten über ausreichende Informationen verfügen, um darüber zu entscheiden, ob sie den Versicherer wechseln wollen, wird in diesem Absatz vorgesehen, dass der Versicherer seinen Versicherten mit der Mitteilungder neuen Prämien auch eine Liste mit denjenigen Leistungserbringern im Wohnkanton zukommen lassen muss, welche aufgrund eines Tarifvertrages für den Versicherer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherungtätig sind. Die Einführung dieser Verpflichtung ist mit Blick auf das Versicherungsobligatorium notwendig, um den Versicherten einen Vergleich der Angebote zu ermöglichen

Artikel7a Absatz 2 (neu)

Im Rahmen des wettbewerblichenVertragsmodells bestimmt der Versicherer , welche Leistungserbringer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung für seine Versicherten zugelassen sind. Schränkt ein Versicherer die Liste seiner bisher für seine VersIcherten zugelassenen Leistungserbringerein. so muss er seinen Versicherten mitteilen, ab welchem Zeitpunkt gewisse Leistungserbringer nicht mehr auf seiner Liste der zugelassenen Leistungserbringer sind, und damit nicht mehr zu Lasten der sozi-alenKrankenversicherungfür