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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine
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Versicherungsformen im Sinne von Artikel41 Absatz 4 KVG anbieten werden. Dies nicht zuletzt auf Grund der Annahme, dass auch in einem wettbewerblichen Vertragsmodellbei den Versichertennach wie vor ein Bedürfnis nach solchen Versicherungsformenbesteht.Zudem ist auch anzunehmen, dass in Folge der neuen Wettbewerbslage unter den Leistungserbringern, aber auch unter den Versicherern die Bereitschaftsteigt, attraktiveVersicherungsmodelle mit einer eingeschränktenWahl der Leistungserbringeranzubieten.
Kostenübernahme in Notfällen
Die Kostenübernahme in Notfällensoll sich weiterhinnach Artikel41 Absatz 2 KVG richten.Damitist auch im wettbewerblichenVertragsmodell sichergestellt, dass die Versicherten die Kosten im Zusammenhang mit einer Notfallbehandlung von ihrem Versicherer rückerstatteterhalten, auch wenn der behandelnde Leistungserbringerüber keinen Tarifvertragmit dem Versicherer verfügt.
Tarifverträge
Im Unterschiedzum heutigen System soll die Erfüllungder Zulassungsvoraussetzungen (u.a. personelle und infrastrukturelleVoraussetzungen) für sich allein keinen Anspruch auf den Zugang zum Krankenversicherungssystem einräumen. Vielmehr können nur diejenigen Leistungserbringer, die einen Tarifvertragmit einem Versicherer abgeschlossen haben. ihre Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung abrechnen. Dabei sind weiterhin Einzel- wie Verbandsverträge denkbar. Zentral ist dabei, dass für die Zulassung der Leistungserbringer Kriterien wie Wirtschaftlichkeit und Qualitätssicherung in den Verträgen konkretisiertwerden müssen. Auch wenn die Vertragsautonomie mit dem wettbewerblichenVertragsmodellstärker in den Vordergrundgerückt wird, soll das Institutder Genehmigung durch die jeweils zuständige Behörde (Art. 46 Abs. 4 KVG) nicht verändert werden. Nur so kann die zumeist zuständige Kantonsregierung auf das Tarifgeschehen einwirken und die Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gebot der Wirtschaftlichkeitund Billigkeit prüfen sowie einen den Verhältnissen und der Kostenentwicklung nicht angemessenen Tarif verhindern. Auch wird so ein Auseinanderfallen der Kompetenzen bezüglich Genehmigung von Tarifverträgenim ambulanten und stationären wie teilstationären Bereich verhindert und die Kantonsregierungen befähigt, Notwendigkeit und Tragweite von Massnahmen nach Artikel 45 und 47 KVG zu beurteilen.
Vertragsloser Zustand
Im Fall der Aufhebungdes Kontrahierungszwangsim ambulanten Bereich können sich die Regelungen des KVG über den vertragslosenZustand nur noch auf den stationären und teilstationärenBereich beziehen. Weil im ambulanten Bereich das Bestehen eines Tarifvertrags zwischen Versicherer und Leistungserbringer eine Voraussetzung bildet, damit der letzterezu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig sein kann, ist die Kantonsregierung nur dann zum Eingreifen verpflichtet,wenn im a,mbujanten Bereich die Versorgung nicht sichergestelltist (Art. 45 KVG) oder wenn ein Leistungserbringei oder ein