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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

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rauf gerichtet, bei Wegfall eines Tarifvertrages einen Reservetarif zu haben, der ein erstes Auffangnetz für die Tarifpartner bildet und dabei sowohl eine kosteneindämmende Funktion ausübt wie auch den Tarifpartnern mehr Autonomie für weitereVerhandlungen einräumt (BBI 1992 1182f.). Wird nun mit dem Tarifvertrag auch die Zulassung für die Erbringung von ambulanten Behandlungen verbunden, wobei letzteres gerade die klassische Domäne der Ärzteschaft ist kann der Rahmentarifnichtgenügen, da auch über die Zulassung zu entscheiden ist. Neu ist zudem die Kantonsregierung explizitzur Bezeichnung der Leistungserbringerund zur Festsetzung des Tarifes verpflichtet,sofern im ambulanten Bereich die Versorgung gefährdet ist. Sofern es die Umstände gebieten und sie dabei nicht die Zielsetzung der Einführung des wettbewerblichen Vertragsmodelles, nämlich die Auswahl der Leistungserbringer, unterläuft, ist es ihr unbenommen, den bisherigen Verbandsvertrag nach Artikel 47 Absatz 3 KVG zu verlängern. Dies könnte auch ein Tarifvertrag mit einem Ärzteverband sein. Daher erscheint es zweckmässiger, diesen Artikel zu streichen, und die übrigen vorgesehen Instrumente spielen zu lassen.

Artikel 52 Absatz 3

Infolgeder Streichung von Artikel 48 ist dieser Artikel in der Aufzählung in Absatz 3 ebenfalls zu streichen.

Artikel 53 Absatz 1

Infolgeder Streichung von Artikel 48 ist dieser Artikel in der Aufzählung in Absatz 1 ebenfalls zu streichen.

Der gesamte Artikel53 KVG bezüglich des Beschwerdeverfahrens ist zur Zeit Gegenstand einer Überprüfung primär in Bezug auf seine Vereinbarkeit mit der europäischen Menschenrechtskonvention,aber auch in der Hinsicht auf die Möglichkeit,im Rahmen der Justizreformsowie des Projekts zur Revision des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesrechtspflege (SR 173.110), den Bundesrat in seiner Rechtsprechungsfunktionzu entlasten. Die Artikel47

und 53 KVG könntenim Nachgangzum Vernehmlassungsverfahrenzur

vorliegenden Teilrevision somit angepasst werden.

Artikel 61a (neu)

Die Erfahrungen der Krankenversicherer zeigen, dass die Prämien- und andere Zahlungsausstände seit Inkrafttretendes KVG stark zugenommen haben und dass die Regelung von Artikel 9 Absatz 2 KW, welche eine Sistierungsmöglich-

keit erst nach der Einleitungdes Vollstreckungsverfahrensund nach dem

Vorliegen eines Verlustscheines gegen den säumigen Versicherten ansetzt, in kausalem Zusammenhang zu den zunehmendenZahlungsausständen steht. Die Zahlen der Versicherer untermauern,dass die Zahlungsausstände und damit die Kosten der Versicherer für Betreibungen in einem problematischen

Ausmass von Jahr zu Jahr zunehmen.In Anbetrachtdieser Entwicklungund

aufgrund der konstanten Rechtsprechung. des Eidgenössischen Versicherungsgerichtszu Artikel 9 Absatz 3 KW, wonach ein Wechsel des Versicherers