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Consultazione 2000/13: Legge sull'assicurazione malattie (LAMal) · 86 pagine

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tnangels einer formellgesetzlichenGrundlage ungeachtetvon ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungenzulässig ist, ist es sinnvoll, im Gesetz eine formellgesetzliche Grundlage für die Prämienzahlungspflicht und die Verzugsfolgen zu schaffen.

In einem ergänzenden Artikel 61a wird zunächst die Prämienzahlungspflicht im Gesetz festgehalten. Absatz 2 sieht neu ein schriftliches Mahnverfahren vor, weIches die Versicherer gegen säumige Versicherte einleiten müssen, bevor sie ihre Leistungen an diese Versicherten aufschieben. Dieses Mahnverfahren tritt - als Voraussetzung für die Leistungssistierung - neu anstelle des Vollstreckungsverfahrens, welches nach bisherigem Recht für das Inkasso fälliger Prämien oder Kostenbeteiligungenin der Verordnung vorgesehen war, lange dauerte und mit beträchtlichenKosten für die Versicherer verbunden war. Mit Absatz 3 zweiter Satz wird sichergestellt,dass die kantonalen Behörden frühzeitig über die Zahlungsausstände von säumigen Versicherten informiertwerden. Diese Bestimmungdientzudem dem Schutzder versichertenPerson. Absatz 4 entspricht der Regelung in Artikel 9 Absatz 2, zweiter Satz. Sie gewährleistet, dass ein Zahlungsverzug keine Lücken im Versicherungsschutz zur Folge hat. Neu wird mit Absatz 5 sichergestellt, dass künftig keine säumigen Versicherten mehr eine Leistungssperre umgehen können, indem sie im gegebenen Zeitpunkt den Versicherer wechseln und damit im Gegensatz zu anderen säumigen Versicherten, die keinen Versichererwechsel vornehmen, Leistungen vergütet erhalten, bevor sie die Zahlungsausstände beglichen haben. Diese Folge des Zahlungsverzugs rechtfertigt sich einerseits, weil seit den EVG-Entscheiden vom 29. Juni 1999 zu Artikel 9 Absatz 3 KW (ein Urteil veröffentlichtin: RKUV 5/1999,Seite 444 ff.) ein Wechsel des Versicherers auch bei Zahlungsausständen möglich ist, und weil andererseits die bei der geltenden Rechtslage nicht oder nur sehr verzögert einbringlichen Prämien und Kostenbeteiligungen ein Ausmass erreicht haben. das nicht mehr ohne weiteres verkraftbarist. Die

Bestimmung schützt die Versichertengemeinschaft vor Prämienerhöhungen, die durch eine massive Zunahme der Betreibungskosten der Versicherer und durch nicht einbringliche Zahlungsausstände von Versicherten bedingt sind, welche einen Versichererwechsel vornehmen, ohne zuvor die Zahlungsausstände beglichen zu haben.

Artikel 79 Absatz 2bis (neu)

Artikel 79 KVG gewährt dem Versicherer ein Rückgriffsrecht auf haftpflichtige Drittpersonen in Übereinstimmung mit den entsprechenden Bestimmungen der anderen Sozialversicherungsgesetze.Im stationärenBereich werden aufgrund der Kostenaufteilungnach Artikel49 Absatz 1 und 2 KVG auch Steuergelder zur Finanzierung von Leistungen der Krankenversicherung verwendet. Würde nun der finanzierendeWohnkantonkein Recht erhalten, den von ihm erbrachten Kostenanteil unabhängig des Behandlungsortes bei haftpflichtigen Dritteneinzufordern. so würden letzterezu Nutzniessern des Tarifschutzes nach Artikel 44 Absatz 1 und der Tarifvorteile der sozialen Krankenversicherung. Damit würde der Steuerzahler einen Teil des Schadenersatzes tragen, was sich nicht rechtfertigen lässt (vg. zum Ganzen: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Krankenversicherung, Eugster, Bern 1999, N 401).