Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/19: Legge federale sugli averi non rivendicati · 85 pagine
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stelle ist deshalb unter eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht zu stellen, von der sie nur in Ausnahmef‰llen abweichen darf. Wir sind ferner auch klar der Meinung, dass die Meldestelle keine Listen erstellen sollte und dass zur Vermeidung von Fishing Expeditions keine Listen weitergeleitet werden d¸rfen
- auch nicht an Behˆrden. Lediglich im Einzelfall sollen Daten von bestimmbaren nachrichtenlosen Vermˆgenswerten an eine kompetente Behˆrde ¸bermittelt werden.
SVV: Der SVV beantragt, Art. 8 Abs. 2 lit. b dahingehend zu modifizieren, dass die
Listen nur an schweizerische Behˆrden weitergegeben werden d¸rfen.
320.09 Art. 9
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Vgl. zu Art. 8.
BS: Die nunmehr reichen Erfahrungen der Banken zeigen, dass die Abkl‰rung von
Berechtigungen um so schwieriger werden, je l‰nger zugewartet wird: Zivilstandsabkl‰rungen werden schwieriger, Personen haben ihren Namen ge‰ndert, es ist z.T. altes (ausl‰ndisches) Recht anzuwenden, massgebliche L‰nder sind mittlerweile geteilt oder einem anderen Land angeschlossen, das Ged‰chtnis der ƒmter ist tendenziell weniger gut als fr¸her, die mˆglichen Erben haben kaum mehr eigene Kenntnisse oder Erinnerungen, kennen sich gegenseitig h‰ufig nicht und k‰mpfen entsprechend hart um vermutete Gelder etc. Auch die korrekte Abwicklung, gerade wenn mehrere Erbf‰lle bereits eingetreten sind, wird erschwert (z.B. Erbteilung, allf‰llige Erbschaftssteuern...). Unter diesem Gesichtspunkt scheint eine Frist von 50 Jahren eher lang. V.a. aber ist es sehr sp‰t, wenn die Namen von Inhabern von Vermˆgenswerten erst 5 Jahre vorher publiziert werden. Wir regen deshalb an zu pr¸fen, ob die Nachrichtenstelle nicht schon fr¸her aktiv werden sollte. Lange zu warten und die Berechtigten eventuell nicht mehr zu finden, ist auch nicht im Interesse der Berechtigten. Wenn man ber¸cksichtigt, dass Steuerhinterziehung und andere illegale Gr¸nde des ÑVergessensì keinen Schutz finden sollen, ist nicht recht erkl‰rlich, weshalb so lange zugewartet werden soll. Es darf auch nicht vergessen werden, dass die Gelder z.B. von der hinterbliebenen Familie gerade bei einem Schicksalsschlag dringend benˆtigt w¸rden und ein Zugriff erst nach 45 Jahren viel zu sp‰t ist. Es erstaunt deshalb nicht, dass die Fristen in anderen L‰ndern z.T. wesentlich k¸rzer sind.
Das BGNV gilt f¸r alle Vermˆgenswerte, ungeachtet ihres Wertes. Da kleine Vermˆgen wegen der pauschalen Verwaltungsgeb¸hren sogar schmelzen, fragen wir uns, ob f¸r solche F‰lle (z.B. 5000.- bei Meldung, d.h. nach 10 Jahren) nicht ein rascheres Vorgehen, z.B. ein sofortiges Publizieren der Namen nach der Meldung, angebracht w‰re. Schliesslich ist in diesen F‰llen auch das Geheimhaltungsinteresse marginal. Es scheint uns fast grotesk, nach 50 Jahren Positionen, die dann noch 100.- betragen, zu publizieren.
GR: Das Gesetz bezweckt, geordnete Verh‰ltnisse im Umgang mit
nachrichtenlosen Vermˆgen sicherzustellen. Es schafft Obliegenheiten f¸r den