Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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cher Lösungen mit sich bringen würde; im übrigen sei es Aufgabe der Rechtsprechung das „rechte“ Mass für die Entschädigung zu finden. Diese Aussage ist ein Armutszeugnis des Gesetzgebers, wenn er die Lösung von politisch und wirtschaftlich sensiblen Problemen, die in der Vergangenheit höchst umstritten waren, mit Pauschalargumenten auf die Rechtsanwendung abschiebt. Dem muss entgegengehalten werden, dass für eine sachgerechte Lösung durchaus Ansätze existieren, die zumindest im erläuternden Bericht hätten erwähnt werden müssen.
HEV: Bisher waren Reflexschäden nicht ersatzpflichtig, wenn es sich um reine Vermögensschäden handelte (Ausnahme Versorgerschaden). Neu soll der reine Vermögensschaden nun auch ersatzpflichtig (Abs. 2) sein. Bestimmungen über die Begrenzung des Schadens fehlen hingegen. Diese Frage wird den Gerichten zur Beurteilung überlassen. Gleiches gilt für die einschränkende Bestimmung von Abs. 3. Darin wird zwar die Art der Entstehung des Schadens bei Gefährdungshaftungen definiert. Eine Begrenzung fehlt jedoch auch hier. Wir sind der Ansicht, dass die Bestimmungen durch den Gesetzgeber selbst zu konkretisieren und namentlich Schadenbegrenzungen vorzusehen sind.
KF: Der reine Vermögensschaden wird nicht definiert. Somit ist die entsprechende Abgrenzung zu den Art. 45a bis 45d VE-OR unklar. Wenngleich es hier überwiegend Aufgabe der Rechtsprechung ist, soll zumindest ein Anhaltspunkt im Gesetz bestehen, wann ein Reflexschaden zu ersetzen ist. Dies hilft der Rechtsprechung und führt namentlich nicht zu „übersteigerter“ Anwendung dieses Begriffs.
SAV: Dass auf die Definition des Vermögensschadens (inkl. des sog. „reinen“) verzichtet wird, wird vom SAV begrüsst. Eine allgemeine Ausweitung der Haftung für Reflexschäden ist rechtspolitisch nicht wünschenswert. Es sind aber durchaus Fallkonstellationen vorstellbar, in denen der Richter ausnahmsweise eine Ersatzpflicht als billig erachten kann.
Dagegen ist die in Art. 45 Abs. 2 VE vorgesehene gesetzliche Unterscheidung zwischen Vermögensschaden und „reinem“ Vermögensschaden überflüssig und verwirrend. Die wichtigsten Tatbestände „reiner“ Vermögensschäden werden in Art. 45f VE geregelt. Eine darüber hinaus gehende Normierung der Erstattungspflicht „reiner“ Vermögensschäden ist obsolet. Sie wäre um so problematischer, wenn sie im Sinne von Art. 42 VE auch für die Haftung zwischen Vertragspartnern gelten sollte.
Wegen ihrer Systemwidrigkeit aufgegeben werden sollte auch die unterschiedliche Regelung der Schadentragung bei verschiedenen Zurechnungsgründen. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Ersatzpflicht bei Gefährdungshaftungen (z. B. nach SVG) eine andere sein soll als bei Verschuldenshaftung. Nachdem Art. 45 Abs. 3 VE praktisch nur noch bei Reflexschäden von Bedeutung wäre, rechtfertigt es sich auch rechtspolitisch nicht, gewissermassen auf Vorrat eine Begrenzung für den Fall einzuführen, dass Reflexschäden in einem praktisch bedeutsamen Umfange durch die Rechtsprechung anerkannt werden.
Art. 45 Abs. 2 und 3 VE sollten daher gestrichen werden.
SBMV: Neu soll der reine Vermögensschaden explizit in den Kreis der ersatzfähigen Schäden aufgenommen werden. Dabei erscheint uns fragwürdig,