Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
Fedlex · Rapporto sui risultati · Pagina 183Fedlex · Rapporto sui risultati
- Schaden infolge sonstiger Persönlichkeitsverletzung, z.B. Schaden aus Verletzung der Ehre, der Privatsphäre usw. (Art. 28 ZGB)
- Schaden infolge Verletzung von Immaterialgüterrechten, z.B. Schaden aus Verletzung von Patenten, Marken, Mustern und Modellen usw. (Art. 8 PatG, 13 MSchG, 5 Abs. 2 MMG)
Vorschlag zu Art. 45 Abs. 2 VE: „Der Vermögensschaden umfasst insbesondere die in den Artikeln 45a-45d aufgeführten Kategorien sowie den reinen Vermögensschaden.“ Als weniger aussagekräftige, aber ebenfalls korrekte Alternative fällt folgende Formulierung in Betracht: „Der Vermögensschaden umfasst die in den Artikeln 45a-45d aufgeführten Kategorien sowie den sonstigen Vermögensschaden.“ Der (in der haftpflichtrechtlichen Literatur bekannte) Begriff des „sonstigen“ oder „übrigen“ Schadens vermag alle verbleibenden Kategorien einschliesslich des reinen Vermögensschadens aufzunehmen.
VöV: Wir begrüssen, dass das HPG an der Differenztheorie festhält. Nur der
finanziell messbare Schaden kann auch adäquat ersetzt werden.
Der reine Vermögensschaden wird im Vorentwurf (VE) nur erwähnt, nicht aber umschrieben. Das Unterlassen bedauern wir: Wenn der Gesetzgeber eine Ersatzpflicht für den reinen Vermögensschaden festlegt, muss er eine minimale Umschreibung im Gesetz formulieren. Ansonsten bleibt der Begriff leer. Es bleibt dann der Lehre und Rechtssprechung überlassen, den Begriff zu umschreiben und die Anwendung zu bestimmen. So weit darf sich der Gesetzgeber nicht aus seiner Verantwortung zurückziehen: Es gilt das Primat der Legislative. Dies gilt umso mehr, als es sich beim reinen Vermögensschaden um eine schwierig zu handhabende Schadensart ist. Insbesondere ist umstritten, nach welchen Kriterien die Haftpflicht sinnvoll begrenzt werden kann
Antrag: Der Gesetzgeber muss minimale Angaben zum Begriff des reinen Vermögensschaden machen.
341.07 Art. 45a
Kantone / Cantons / Cantoni
BS: Art. 45c Abs. 3 spricht sich richtigerweise gegen die Ersatzfähigkeit der
abstrakten Nutzungsbeeinträchtigung aus. Als Ausnahmebestimmung sollte hier jedoch der sogenannte Haushaltschaden eine Regelung finden, für den die Rechtsprechung bereits heute Entschädigungen zuspricht (vgl. Schwenzer, OR AT, 2. Aufl., Nr. 14.10).
VS: Cf. ad art. 45.
Organisationen / organisations / organizzazioni
KF: Der Versorgerschaden in Absatz 2 ist unklar. Welche Kosten sind damit
gemeint? Die Diskussion um das Ausmass der Reisekosten von Angehörigen (Erläuternder Bericht, S. 78) zeigt, dass der Rechtsprechung genauere Angaben für derartige Kosten zu geben ist.
TCS: Cf. 365.03.01 ad art. 58 LCR.