Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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fertigt, nur den Schaden zu ersetzen, den eine Sache gemäss (objektivem) Verkehrswert bzw. Restwert besitzt, auch wenn der Schädiger Kenntnisse über den persönlichen Wert dieser Sache für den Geschädigten besitzt? Dem Gericht sollte es, unter bestimmten Voraussetzungen – der Kenntnis des Liebhaberwerts durch den Schädiger und vorsätzliche Schädigung trotz dieser Kenntnis – erlaubt werden, diesen persönlichen Wert einer Sache zu berücksichtigen.

SBV: Nach heutigem Recht müssen die Kosten für die Miete einer gleichwerti-

gen Sache oder den Ersatz für einen allfällig entgangenen Gewinn nur erbracht werden, wenn es sich um beruflich notwendige Sachen handelt. Neu soll die Entschädigung auch erfolgen, wenn es sich um Sachen handelt, welche den geschädigten Personen allgemein nützlich sind, wie zum Beispiel ein Auto, das für die Ferien eingesetzt wird.

Wir erachten die Ausweitung dieser Entschädigungspflicht als äusserst problematisch und beantragen, darauf zu verzichten.

SVV: In drei Absätzen regelt Art. 45c VE-OR den Sachschaden, der bis anhin

im OR keine Erwähnung fand. Damit wird der Sachschaden umfangreicher beschrieben als der Personenschaden. Trotz dieser ausführlichen Begriffsbestimmung wird keine höhere Präzisierung erreicht. Auch wenn inhaltlich die heutige Praxis übernommen werden soll, öffnet sich ein unerwünschter Interpretationsspielraum. So wird bereits heute darüber diskutiert, ob die Bestimmung gleich wie in Deutschland den abstrakten Nutzungsausfall einführen will, was mit enormen Kosten für die Motorfahrzeugbranche verbunden wäre, oder ob der Hinweis auf die Mietkosten mit gegenteiliger Wirkung auf die Schadenminderungsplicht abzielt. Dies zeigt, dass eine höhere Regelungsdichte nicht nur Klarheit, sondern auch Missverständnisse schafft und den Raum für sachgerechte Lösungen verstellen kann.

Wir schlagen daher, dem Rat der Studienkommission folgend, vor die Bestimmung zu streichen.

TCS: Cf. 365.03.01 ad art. 58 LCR.

Uni GE: Définition de la „personne lésée“: faut-il considérer que le dommage du

locataire est couvert ou la personne n'est-elle lésée que si elle est propriétaire du bien endommagé?

Proposition: remplacer „personne lésée“ par „titulaire d'un droit d'usage ou de jouissance“ ou par „propriétaire lésé“.

Uni ZH Honsell: Die „Einwirkung auf Sachen“ wird in Art. 45c unterteilt in

„gänzlich zerstören oder abhandenkommen“ (Abs. 1) und „teilweise beschädigen“ (Abs. 2). Diese Differenzierung schien den Entwurfsverfassern nötig, um die Rechtsfolgen der Kompensation in Abs. 1 bzw. der Restitution in Abs. 2 unterzubringen. Es ist aber – wie der wirtschaftliche Totalschaden zeigt – keineswegs zwingend, dass der Geschädigte bei teilweiser Beschädigung nur Anspruch auf Reparatur und Ersatz des Minderwerts haben soll. Umgekehrt ist bei Sachentziehung Restitution näherliegend als Kompensation. Die Arten des Ersatzes (Geldersatz, Naturalrestitution, Kompensation und Restitution) hätten einer eingehenden Regelung bedurft, anstatt bloss fragmentarischer Nennung anlässlich der Aufzählung von Schadensarten. In Art. 52a nimmt der Entwurf das Thema