Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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Möglichkeit einer „Ersatzvornahme“ durch Umweltschutzorganisationen und deren spätere Entschädigung vorsieht. Auch wenn für ein solches Eingreifen eine Ermächtigung durch das Gemeinwesen vorliegen muss, widerspricht diese Bestimmung dem „Gewaltmonopol“ des Staates und kann zu problematischen Auseinandersetzungen führen. Sie geht zudem über die in Art. 18 der Konvention des Europarates über die zivilrechtliche Haftung für Schäden durch umweltgefährdende Tätigkeiten (21. Juni 1993, Lugano) vorgesehenen Möglichkeiten des Klagerechts von Umweltschutzorganisationen auf Vornahme von Massnahmen hinaus.
GL: Es ist zu begrüssen, dass in Art. 45d OR VE eine Bestimmung vorgeschlagen wird, die eine Ersatzpflicht für den eigentlichen Umweltschaden (Ökoschaden) vorsieht. Die Ausdehnung der Aktivlegitimation auf das zuständige Gemeinwesen (also auch Kanton, Bezirke und Gemeinden) sowie gesamtschweizerische und regionale Umweltschutzorganisationen ist zu begrüssen.
Es sind jedoch zwei Bemerkungen anzubringen:
Der Begriff “regionale Umweltschutzorganisationen“ ist unklar. Sind damit rein kantonale Organisationen ausgeschlossen und z.B. nur überkantonale, also regionale, wie der WWF Schweiz legitimiert? Eine solche Interpretation wäre abzulehnen. Der Beitritt ist zu verdeutlichen.
Der Ersatzanspruch des Gemeinwesens wird gemäss Kurzkommentar, nun als zivilrechtlicher ausgestaltet. Damit ist das Gemeinwesen zur Rückforderung seiner Aufwendungen auf den mühsamen und langwierigen Zivilgerichtsweg verwiesen. Dies ist eindeutig abzulehnen, geht es doch in erster Linie um die Kosten von (antizipierten) Ersatzvornahmen. Diese Kosten wurden bisher auf dem öffentlich-rechtlichen Weg eingefordert, was sich durchaus bewährt hat.
GR: Zu begrüssen ist, dass mit Art. 45d OR neu eine Bestimmung vorgeschlagen wird, die eine Ersatzpflicht für den eigentlichen Umweltschaden vorsieht. Die Bestimmung ist insofern zu präzisieren, als der Begriff der “regionalen Umweltschutzorganisationen“ unklar ist. Zudem bleibt zu prüfen, ob die Kosten der Sicherungs- und Behebungsmassnahmen auf zivilrechtlichem Weg eingefordert werden sollen. Es handelt sich dabei in erster Linie um Kosten für (antizipierte) Ersatzvornahmen. Solche Kosten werden heute gestützt auf die geltende Gesetzgebung auf öffentlich-rechtlichem Weg eingefordert, was sich durchaus bewährt hat.
JU: L'introduction d'une responsabilité pour les atteintes portées à l'environnement est la bienvenue. En effet, le principe du „pollueur payeur“ permet de responsabiliser les entreprises et les particuliers et de les inciter à prendre des mesures de protection afin d'éviter la survenance d'un dommage. Or, en l'état actuel, ce principe reste en partie lettre morte, faute de dispositions permettant de réparer les atteintes créées à l'environnement.
Cependant, la question de savoir à partir de quand il est possible de considérer qu'une atteinte à l'environnement naturel a été commise se pose. En effet, l'art. 45d n'apporte aucune précision à ce sujet et la délimitation des critères permettant de déterminer s'il y a eu une atteinte paraît particulièrement délicate. En effet, les atteintes à l'environnement ne se pro-