Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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3 Zusammenstellung der Vernehmlassungen Classement des réponses à la procédure de consultation Risultati della procedura di consultazione
31 Gesamtbeurteilung des Vorentwurfs Appréciation générale de l'avant-projet Giudizio generale sull'avamprogetto
311 Grundsätzliche Zustimmung Approbation de principe Approvazione di principio
Kantone / Cantons / Cantoni
AG: Wir begrüssen die vorgeschlagene Revision. Durch die Vereinheitlichung
der Rechtsbegriffe und Regelungen wird der Zersplitterung des ausservertraglichen Haftpflichtrechts entgegengewirkt bzw. werden bestehende Rechtsungleichheiten beseitigt. Von einer vereinheitlichten Regelung erhoffen wir uns eine Vereinfachung der Anwendung des Rechts, was nicht zuletzt den Geschädigten zugute kommt. Die Übernahme der Entwicklungen aus der Gerichtspraxis führt im Weiteren dazu, dass der Gesetzestext wieder im Einklang mit der Rechtswirklichkeit steht. Beide Aspekte stärken die Rechtssicherheit und dienen der erleichterten Anwendung durch die Rechtssuchenden.
AR: Die mit dem Vorentwurf (VE) angestrebte Revision und Vereinheitlichung
des Haftpflichtrechts wird grundsätzlich begrüsst.
Eine konsequente Umsetzung der Vereinheitlichung des Haftpflichtrechts liegt auch darin, dass die Verschuldenshaftung und die Gefährdungshaftung in Bezug auf ihre Wirkungen gleich behandelt werden (Art. 52 ff. VE).
Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit ist zu begrüssen, dass bundesrechtliche Mindestvorschriften für das Verfahren und den Beweis eingeführt werden (Art. 56 ff. VE).
BE: Der Regierungsrat des Kantons Bern begrüsst den vorliegenden Vorent-
wurf zu einem revidierten und vereinheitlichten Haftpflichtrecht.
BS: Grundsätzlich begrüssen wir die Bestrebungen zur Revision und Verein-
heitlichung des Haftpflichtrechts. Mit einzelnen Punkten, auf die im folgenden noch einzugehen sein wird, können wir uns jedoch weniger einverstanden erklären. Dazu gehört insbesondere die Einführung eines subjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffes, der unseres Erachtens die Vertrauensgrundlage für ein geregeltes Zusammenleben in unserer Gesellschaft zu sehr strapaziert. Auch die Angleichung der Vertrags- und der Deliktshaftung erachten wir als eher problematisch, insbesondere, da sie nur unvollständig vollzogen wird. Hier werden ohne Not neue Probleme geschaffen. Grundsätzlich sollte zudem auf die Einführung neuer Begriffe verzichtet werden, wenn nicht tatsächlich Neuerungen aufgenommen werden.