Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Die zwanzigjährige Frist wäre umso fragwürdiger, wenn sie auch bei positiven Vertragsverletzungen zur Anwendung käme, was aufgrund der neuen Systematik des Haftpflichtrechts noch der Klärung bedürfte.

SGB: Vgl. SP.

SGCI: Die SGCI legt bei den Verjährungsfristen Wert auf die Feststellung, dass

sie die Ausdehnung der relativen Frist auf 3 Jahre als vernünftig ansieht. Ablehnend steht sie hingegen einer Verlängerung der relativen Frist von 10 auf 20 Jahre gegenüber. Die Zehnjahresfrist hat sich bewährt. Um möglichen Härtefällen zu begegnen, schlägt die SGCI vor, dass die allgemeine Frist spezialgesetzlich dort auf maximal 20 Jahre erneuert wird, wo es angesichts der Sachlage als notwendig erscheint. 20 Jahre sind jedoch das Äusserste, was wirtschaftlich vertretbar und versicherbar ist.

SGV: Die bisherigen Verjährungsfristen von einem Jahr (relative Frist) und ins-

besondere diejenige von zehn Jahren (absolute Frist) haben sich in der Praxis bewährt. Einer Verlängerung derselben ist ohne Not nicht zuzustimmen.

Der mit der Ausdehnung der Verjährungsfristen verbundene Ausbau des Versicherungsschutzes ist insofern problematisch, als auch hier nicht alle Versicherungen die notwendige Rückversicherungsdeckung zu vertretbaren Kosten beschaffen können und andererseits die Prämien entsprechend angepasst werden müssen. Zudem ist zu befürchten, dass diese Fristverlängerungen auch Anpassungen in anderen Gebieten des Zivilrechts nach sich ziehen würden.

SPO: Die Verlängerung der Verjährungsfristen ist eines der Postulate, welches

dringlichst - allenfalls separat zum Voraus - verwirklicht werden sollte. Die heute geltenden äusserst kurzen Verjährungsfristen sind offensichtlich ungenügend. Sie finden sich denn auch in keinem der Nachbarländer der Schweiz. Sie wirken sich massiv zu Lasten der Geschädigten aus, insbesondere auch in Medizinalfällen. Zu erinnern ist an die bereits in früherem Zusammenhang erwähnte Silikon-Problematik, auf Langzeitfolgen aufgrund künstlicher Implantate, auf die Aids-Erkrankung infolge Jahre zuvor verabreichter Blutkonserven usw. Die bisherige absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren war in vielen Fällen bereits abgelaufen, als die Folgen einer früheren Fehlbehandlung von Patientinnen und Patienten überhaupt erst erkannt werden konnten. Dies ist unbefriedigend und wird von den Geschädigten, die an den Folgen leiden, es jedoch mangels Entdeckung des Schadens innert der absoluten Verjährungsfrist nicht in der Hand hatten, rechtzeitig Gegenmassnahmen zu ergreifen, überhaupt nicht verstanden.

Im Interesse der Geschädigten sollte die absolute Frist nicht nur auf 20 Jahre, sondern auf 30 Jahre ausgedehnt werden. Im Einklang damit sollte die relative Frist auf 3 - entsprechend dem Vorentwurf - oder gar 5 Jahre ausgedehnt werden.

SUVA: Die Vereinheitlichung und Verlängerung der Verjährungsfristen ist sehr

zu begrüssen. Nach Auffassung der Suva bleibt indessen eine grundsätzliche Frage offen: Gemäss Art. 42 VE sind die Bestimmungen des 2. Abschnittes des OR auch auf vertragliche Haftungen anwendbar. Die Verjährungsfristen für vertragliche Haftungen sind aber in Art. 127 und v.a. Art. 128 OR geregelt, welche offenbar nicht geändert werden sollen. Gilt