Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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geschädigte wie auch die belangte Person dem Gericht beantragen, festzustellen, ob ein Recht auf Ersatz besteht.

Abs. 2: Ist eine Feststellungsklage oder eine Leistungsklage rechtshängig, so kann das Gericht die belangte Person zu vorläufigen Zahlungen verurteilen, wenn die geschädigte Person ihren Anspruch glaubhaft zu machen vermag und ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erfordern. Der endgültigen Entscheidung wird dadurch nicht vorgegriffen.

Abs. 3: Hat die belangte Person gutgläubig oder gestützt auf einen gerichtlichen Entscheid vorläufige Zahlung geleistet, so werden diese Leistungen beim Regress des Sozialversicherers angerechnet.

In Art. 56e VE-OR wird ein Feststellungsanspruch vorbehalten, wenn die auf Schadenersatz verklagte Person ihre Haftpflicht ganz oder teilweise bestreitet und sich die künftige Entwicklung des Schadens nicht abschätzen lässt. Dieser Tatbestand steht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit der Regelung in Art. 56h VE-OR, wo die vorläufigen Zahlungen an die geschädigte Person festgehalten sind, wenn sie ihren Anspruch geltend machen kann und es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern.

Auf Grund dieses inneren Zusammenhangs schlagen wir vor, beide Bestimmungen in einem Artikel zu vereinigen.

In Abs. 3 schlagen wir eine Koordinierungsregel mit dem Sozialversicherungsrecht vor, die für die Praxis von Bedeutung ist. Auch der Erläuternde Bericht nimmt diesen Wunsch auf, der entgegen den Erwartungen der Autoren des Erläuternden Berichts aber im ATSG nicht verwirklicht wurde.

Uni ZH Meier: Art. 56e VE enthält einen Anspruch auf Feststellung der

Schadensersatzpflicht, falls sich die zukünftige Entwicklung des Schadens nicht abschätzen lässt.

M.E. ist diese Bestimmung und das damit verbundene Konzept - Feststellungsklage verbunden mit einer Teilklage über den bereits abschätzbaren Schaden - zu begrüssen. Zu Recht löst sich der Entwurf vom Grundsatz, dass der Schadensersatz vom Gericht festgesetzt werden muss, auch wenn die zukünftige Entwicklung nicht oder kaum abgeschätzt werden kann.

Dies macht dann auch den problematischen und in der Praxis kaum genutzten Rektifikationsvorbehalt in Art. 46 Abs. 2 OR entbehrlich.

341.53 Art. 56f

Kantone / Cantons / Cantoni

AR: Wie bereits erwähnt (vgl. Bemerkung zu Art. 56c Abs. 2 VE) ist diese

Regelung sinnvoll.

BL: Das Volk hat in einer Volksabstimmung dem Bundesbeschluss vom 8.

Oktober 1999 zugestimmt, wonach ein einheitliches Zivilprozessrecht auf Bundesebene geschaffen werden soll. Diese Verfassungsänderung ist noch nicht in Kraft getreten. Prozessrechtliche Bestimmungen sollten in einer einheitlichen Bundeszivilprozessordnung geregelt werden. Die vorgezogene - Regelung einzelner prozessrechtlicher Fragen im Haftpflicht-