Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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doit justement le soumettre à preuve. Par ailleurs cette disposition vise à aider une partie économiquement faible, laquelle risque donc d'être incapable de rembourser l'avance de frais faite par la partie adverse. Finalement des questions de procédure importantes en découlent, notamment quelles seront les voies ouvertes et quelle sera la sanction du défaut d'avance par une partie des frais nécessaires à l'administration des preuves de la partie adverse.
VS: Cf. 341.46
ZH: Der Vorentwurf bzw. die Erläuterungen geben keine Antwort auf die
Frage, was zu geschehen hat, wenn eine Partei ein Beweismittel, insbesondere eine Expertise, beantragt, das Gericht den hiefür notwendigen Vorschuss auf beide Parteien verteilt und die Gegenpartei ihren Teil des Vorschusses in der Folge nicht leistet. Kann z. B. das Gericht die von der geschädigten Person beantragte Expertise auch dann einholen, wenn die Versicherung den ihr (teilweise) auferlegten Vorschuss nicht leistet und die Barauslagen des Gerichts nicht gedeckt sind? Oder kann in einem solchen Fall, in dem die Versicherung ihre Mitwirkungspflichten bei der Beweiserhebung verweigert, sogar einfach auf den von der geschädigten Person dargestellten Sachverhalt abgestellt und auf eine Expertise verzichtet werden? Die Folgen der Nichtleistung von Vorschüssen müssen im Gesetz klar geregelt werden. Ansonsten bliebe nur schon unklar, ob sich die Folgen nach Bundesrecht oder kantonalem Recht beurteilen.
Vgl. auch 341.46 vor Art. 56 und zu Art. 56g
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Besondere Vorschriften zu diesen rein prozessualen Fragen im materiel-
len Recht wirken als Fremdkörper und sind unseres Erachtens entbehrlich bzw. wegzulassen. Sie sind zudem insoweit überholt, als mit der Justizreform 2000 auch die Grundlage für ein eidgenössisches Prozessrecht geschaffen wurde. Dieser Themenkreis ist daher sachgerecht in die laufende Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts zu verweisen.
Organisationen / organisations / organizzazioni
SAV: Mit Art. 56 f VE betreffend Kosten und Entschädigungen kann man ein-
verstanden sein. Ernsthafte Erwägung verdient jedoch die Forderung nach einem Verzicht auf Gerichts- und Beweiskostenvorschüsse, welche abschreckende Wirkung auf den rechtsuchenden Geschädigten haben könnten.
sia: Der sia begrüsst diese Bestimmung, welche den Gerichten erlaubt, den
Kostenvorschuss neu nach inhaltlichen Kriterien auf die Parteien zu verteilen. Die bisherige formale Kostenvorschusspflicht der klagenden Partei begünstigte indirekt die finanziell potentere Partei, was dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft.
SBVer: Auch für die Erhebung von Kostenvorschüssen durch das Gericht
bestehen schon heute genügende Rechtsgrundlagen. Diese Bestimmung erscheint uns daher einerseits unnötig. Andererseits enthält sie den bereits mehrfach erwähnten, fragwürdigen Hinweis auf die „wirtschaft-