Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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ZH: Da die Anhängigmachung der Klage als Voraussetzung nicht erwähnt
wird, stellt sich die Frage, ob vorläufige Zahlungen nur verlangt werden können, nachdem die Klage rechtshängig gemacht wurde, oder ob bereits vorgängig auf vorläufige Zahlung geklagt werden kann. Im Bereich der Unterhaltspflicht der Eltern setzt die Anordnung vorläufiger Zahlungen (Art. 283 ZGB) voraus, dass die Klage eingereicht ist (Art. 281 Abs. 1 ZGB). Eine analoge Bestimmung fehlt im Vorentwurf. Für den Fall, dass vorläufige Zahlungen schon vor Einreichung der Klage verlangt werden können, könnten solche schwerlich als vorsorgliche Massnahmen betrachtet und der Einzelrichter im summarischen Verfahren gestützt auf § 222 Ziffer 3 Zivilprozessordnung (ZHZPO) als zuständig angesehen werden. Vielmehr müsste diesfalls der zuständige Richter durch den Kantonsrat bestimmt werden (§ 70 Gerichtsverfassungsgesetz). Naheliegenderweise wäre dies zwar ebenfalls der Einzelrichter im summarischen Verfahren, jedoch auf Grund ausdrücklicher Bezeichnung im Rahmen von § 219 ZHZPO.
Vorläufige Zahlungen benachteiligen die zur Zahlung verpflichtete Partei in nicht zumutbarer Weise. Der Umstand, dass die Vorschüsse allenfalls nach den Regeln der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangt werden können, helfen der oder dem Entreicherten nicht, wenn die bereicherte Person nicht mehr bereichert ist bzw. über keine Vermögenswerte mehr verfügt. Die Schweiz hat ein ausgebautes Sozialversicherungssystem; andernfalls hat die geschädigte Person Anspruch auf Fürsorgeleistungen.
Vgl. auch 341.46 vor Art. 56.
Parteien / Partis politiques / Partiti politici
FDP: Die vorgeschlagene Regelung erscheint eher fragwürdig. Jedenfalls sollte
ein Anspruch der geschädigten Person auf vorläufige Zahlungen nur anerkannt werden, wenn das betreffende Risiko versichert ist und wenn der entsprechende Sachschaden gegenüber der Haftpflichtversicherung geltend gemacht wird. Im Übrigen wären vorläufige Zahlungen nur subsidiär zu Leistungen der Sozialversicherer zuzusprechen.
LPS: Une remarque récurrente doit à nouveau être faite, qui concerne la pro-
cédure et la systématique. La possibilité de versements anticipés qu’octroierait cette disposition nouvelle tombe à faux. Il s’agirait d’une mesure provisionnelle, certes compréhensible dans les fins qu’elle poursuit, mais qui relève du droit de procédure. Et le droit de procédure relève soit du droit cantonal (à ce jour), soit du droit fédéral, si le projet de code de procédure civile fédérale entre en vigueur; il ne relève en tout cas pas de la partie générale du CO; introduire des dispositions procédurales à cet endroit consiste tant à mettre la charrue avant les bœufs qu’à commettre une erreur de systématique. Nous y sommes donc opposés.
Organisationen / organisations / organizzazioni
FMH: Die Frage der vorläufigen Zahlungen sollte unseres Erachtens eher im
Kontext des Prozessrechts entschieden werden und nicht im materiellen Recht.