Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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HEV: Diese Bestimmung kann in der Praxis dazu führen, dass eine Person (z.B. Hauseigentümer), deren Haftung im Prozess glaubhaft gemacht wird, zur Zahlung von Geldbeträgen verpflichtet wird, die sie wirtschaftlich empfindlich treffen kann. Erweist sich am Ende des Prozesses der vermeintlich schuldige Hauseigentümer dann doch als unschuldig, so wird er auf einen neuen Prozessweg (ungerechtfertigte Bereicherung) verwiesen, um seine Vorauszahlung wieder zu erlangen. Solche sozialpolitisch motivierte Vorauszahlungen lehnen wir entschieden ab. Mit dieser Bestimmung wird unseres Erachtens ausserdem der haftpflichtrechtliche Grundsatz „casum sentit dominus“ unterlaufen.
SAV: Höchst kontrovers ist die Bestimmung von Art. 56h VE, welche es dem Gericht ermöglicht, dem Geschädigten vorläufige Zahlungen zuzusprechen. Für einige ist diese Bestimmung, trotz der guten Absichten des Gesetzgebers, letztendlich unannehmbar: Sie würde praktisch bewirken, dass ein Teil des Schadens vom obsiegenden Beklagten zu tragen ist, welcher oftmals nicht in der Lage wäre, sich die vorläufig vorgeschossenen Zahlungen zurückerstatten zu lassen. Daher auch die Versuchung des Richters, die Klage zumindest in der Höhe dieser Vorschüsse gutzuheissen. Das Schwergewicht müsste wenn schon auf geeignete Massnahmen zur Verringerung der Dauer von Haftpflichtprozessen gelegt werden.
Für die Verfechter dieser Neuerung besteht diese Gefahr nicht, da zu erwarten ist, dass der Richter mit äusserster Vorsicht von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wird.
Als Kompromiss zwischen diesen beiden Ansichten könnte der Anwendungsbereich von Art. 56h VE auf diejenigen Fälle beschränkt werden, bei denen die Haftung anerkannt wurde oder der Richter sich bereits davon überzeugen konnte, dass eine Haftung dem Grunde nach mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit gegeben ist; wenn ferner offensichtlich ist, dass ein (durch Sozialversicherungsleistungen nicht gedeckter) Schaden ausgewiesen, aber erst nach umfassendem Beweisverfahren abschliessend bezifferbar ist. Nicht massgebend für die Zusprechung vorläufiger Zahlungen sollten die „wirtschaftlichen Verhältnisse“ der geschädigten Person sein. Ansonsten müssten selbstredend auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers berücksichtigt werden.
SBV: Wir befürworten die Änderung, wonach die geschädigte Person, wenn sie ihren Anspruch glaubhaft machen kann und es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern, vorläufige Zahlungen erhalten kann, ausdrücklich. Damit kann ein Teil der heute durch langwierige Verfahren entstehende Härtefälle behoben werden.
SBMV: In Zivilprozessen ist für die Prozessdauer die Vollstreckung von Ansprüchen auf Geldzahlung unzulässig. Es fragt sich deshalb, ob die mit dieser Bestimmung vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz tatsächlich gerechtfertigt ist, zumal zu Unrecht bezogene vorläufige Zahlungen systembedingt nur über einen weiteren Prozess (ungerechtfertigte Bereicherung) zurückgefordert werden könnten. Tendenziell wird auch mit diesem Vorschlag der haftpflichtrechtliche Grundsatz „casum sentit dominus“ ausgehöhlt.