Rapporto sui risultati
Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine
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für die Erfüllung seiner Ansprüche bis zum Ende des Prozesses warten muss.
Vorschlag: In Art. 56h VE ist festzuhalten, dass die vorläufigen Zahlungen nur angeordnet werden dürfen, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse dies dringend erfordern und die Klage mit grosser Wahrscheinlichkeit gutgeheissen werden kann. Überdies muss die Einführung einer vorsorglichen Massnahme auf Bezahlung einer Geldforderung im Rahmen der neuen schweizerischen ZPO allgemein mit Anwendung auch für andere Rechtsgebiete geprüft werden.
VKF: Auch diese Regelung wird von den Kantonalen Gebäudeversicherungen
abgelehnt. Zur Begründung kann im Wesentlichen auf das unter Ziff. 3 Gesagte verwiesen werden. Zusätzlich ist zu bemerken, dass die vorläufige Zahlung trotz des Vorbehalts der endgültigen Entscheidung in wohl den meisten Fällen bereits vollendete Tatsachen schaffen würde. Es ist davon auszugehen, dass eine Zahlung vom Empfänger verbraucht wird, und er möglicherweise nicht über die Mittel für eine Rückzahlung verfügt. Die spätere Rückforderung aufgrund eines endgültigen Urteils unter Berufung auf ungerechtfertigte Bereicherung (Art. 62 ff. OR; vgl. Erläuternder Bericht S. 256) wird damit illusorisch.
341.56 Art. 57
Kantone / Cantons / Cantoni
BL: Die vorgeschlagene Regelung schränkt die Vertragsfreiheit im Bereich der
Freizeichnung ein. Verschiedene Freizeichnungen sollen nichtig sein. Dies ist abzulehnen. Einerseits passt Art. 57 VE OR nicht zu den übrigen sehr strengen Haftungsbestimmungen des Vorentwurfs. Werden zusätzliche Haftungstatbestände geschaffen und diverse Schlechterstellungen des Haftpflichtigen vorgesehen, so muss als Gegenstück die Möglichkeit bestehen, sich durch eine Verabredung von der Haftung befreien zu können. Andererseits hemmt die Einschränkung der Freizeichnungsmöglichkeiten die wirtschaftliche und technische Entwicklung.
LU: Im Einleitungssatz von Abs. 2 ist wohl das Wort „auch“ zu streichen.
In den Unterabsätzen b und c sollte dem Richter wie bisher ein Ermessensspielraum belassen werden (vgl. Art. 100 Abs. 2 OR).
Die absolute Formulierung in Unterabsatz d kann den Rechtsverkehr erschweren. Es fragt sich, ob die Bestimmung aufgrund der heutigen Rechtsprechung überhaupt notwendig ist.
TG: Zu Abs. 2: Eine Regelung der Problematik mit Allgemeinen Geschäfts-
bedingungen (AGB) mag angezeigt sein. Die vorgeschlagene Ziffer d in Abs. 2 geht jedoch offensichtlich zu weit. Eine Haftungsbeschränkung in AGB's sollte nach wie vor zulässig sein, jedoch ist mittels restriktiven Zulässigkeitskriterien auf eine Verbesserung der Stellung der anderen Vertragspartei hinzuwirken. Die weiterhin fortgeschriebene Zersplitterung einer AGB-Regelung (Art. 8 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb; UWG; SR 256; Art. 256 OR) bedarf - auch unter dem Blickwinkel kohärenter Regelung - systematischer Überprüfung. Darüber hin-