Rapporto sui risultati

Consultazione 2000/27: Legge federale sulla revisione e l'unificazione del diritto della responsabilità civile (Legge sulla responsabilità civile) · 452 pagine

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Auch dieses Verbot, Freizeichnungen für Vermögensschäden in allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen, würde einen Prämienmehrbedarf auslösen.

SOV: Insbesondere die Regelung in Art. 57 Abs. 2 lit. d. erachten wir als problematisch. Bei beidseitigem Vertragsinteresse können entsprechende vorformulierte Geschäftsbedingungen, welche eine Haftung beschränken, einem kalkulierten Risiko entsprechen. In solchen Fällen sollte auch eine formularmässige Behandlung im Rahmen der bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung möglich bleiben.

SVV: Antrag:

Abs. 2 lit. c: Streichung der Bestimmung in lit. c

Abs. 2 lit. d: Neuformulierung von lit. d:

..... , wenn die Klausel in Konsumentenverträgen in vorformulierten, allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist und die Rechte des Konsumenten in sachwidriger Weise zu weitgehend begrenzt.

Art. 57 enthält ein Verbot von haftungsbeschränkenden Vereinbarungen. Nach Abs. 2 lit. c sind solche Freizeichnungsklauseln nichtig, wenn die Haftung sich aus einer behördlich bewilligten oder konzessionierten Tätigkeit ergibt. Kein Problem stellt sich bei den kozessionierten Tätigkeiten, denn in diesem Bereich besteht das Freizeichnungsverbot bereits unter dem heutigen Regime. Anders bei bewilligungspflichtigen Tätigkeiten. Da ist ein erhöhtes Schutzbedürfnis des Publikums bei zahlreichen Aktivitäten nicht gegeben (so etwa bei freiberuflichen Tätigkeiten wie Filmvorführungen, Personalverleih, Gastwirt etc.). Entsprechend rechtfertigt sich auch ein Verbot der Freizeichung nur in Einzelfällen. Wir beantragen, in diesem Punkt das Freizeichnungsverbot in den einzelnen Spezialgesetzen zu regeln, um Unklarheiten über den Geltungsbereich auszuräumen. Abs. 2 lit. c ist folglich zu streichen.

Art. 57 Abs. 2 lit. d statuiert ein Freizeichnungsverbot in Fällen, in denen die Klausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist. Diese Bestimmung lässt sich nur in Bezug auf den Konsumentenschutz rechtfertigen. Die Bestimmung ist folglich auf Konsumentenverträge zu beschränken; für das Business-to-business Geschäft besteht kein Schutzbedürfnis.

Aber auch ein Totalverbot von Freizeichnungen in AGB für Konsumentenverträge geht zu weit. Zumindest eine nicht zu enge summenmässige Limitierung (man denke an Bankgeschäfte, Telekommunikation, Transport etc.) oder eine massvolle Begrenzung der Rechtsbehelfe (z.B. Nachbesserung statt Wandelung in Kaufgeschäften) ist je nach Geschäft gerechtfertigt und wirtschaftlich geboten. Das Totalverbot von Freizeichnungen stellt einen massiven Eingriff in die Vertragsfreiheit dar und ist daher abzulehnen.

Uni ZH Honsell: Nach Abs. 1 sind Vereinbarungen nichtig, welche die Haftung bei Tötung oder Einwirkung auf die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person oder bei Einwirkungen auf die Umwelt wegbedingen oder beschränken.